Pferderecht Alttag

Haftung des Vermittlers beim Pferdekauf

Welche Folgen haben falsche Angaben auf Verkaufsplattformen? Welche
Rechte und Pflichten haben Vermittler beim Pferdekauf? Wer ist Vermittler im
Pferdegeschäft und wie hoch sind die Provisionen? Angaben zur Kaufsache
müssen stimmen oder erfordern den Hinweis des Vermittlers an seinen
Auftraggeber, dass er lediglich fremde Informationen weiterreicht
(Oberlandesgericht Hamm, 12.04.2021, 2 U 122/19).
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um einen Ponykauf, der über
eine Verkaufsplattform im Internet für Pferde vermittelt wurde. Das Pony wurde dort
inseriert, unter anderem mit den Angaben „international FEI-erfolgreich,
holländischer Champion“. Die Käuferin zahlte 30.000,00 Euro für das Pony und
2409,75 Euro Provision. Es stellte sich dann allerdings heraus, dass das Pony über
diese FEI-Erfolge tatsächlich nicht verfügte. Die Käuferin focht den Kaufvertrag
gegenüber der Plattform an, erklärte den Rücktritt und verlangte die gesamte
gezahlte Summe zurück – ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage vollständig
ab, weil die Verkaufsplattform als Vermittler nicht der richtige Adressat für
Anfechtung und Rücktritt sei, sondern der Verkäufer, der auch im Kaufvertrag
ausgewiesen sei. Die Käuferin legte dagegen Berufung ein und rügte vorsätzliche
Täuschung der Plattform über die FEI-Eigenschaft des Ponys, Wucher und das
Vorschieben eines Verkäufers als Strohmann. Das Oberlandesgericht blieb bei der
Ansicht des Landgerichts, dass die Verkaufsplattform der falsche Adressat für die
Geltendmachung der Rückabwicklung des Kaufvertrags sei. Allerdings sah es einen
Anspruch der Käuferin gegen die Verkaufsplattform auf Schadensersatz wegen einer
Nebenpflichtverletzung des Vermittlungsvertrages als gegeben an. Denn auf den
Vermittlungsvertrag seien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den
Maklervertrag anzuwenden, § 652 BGB. Den Makler treffen Aufklärungs- und
Informationspflichten in Bezug auf die Kaufsache, allerdings nur soweit er selbst
Kenntnisse und Informationen hat. Es treffen ihn keine Erkundigungs- oder
Nachforschungspflichten und er kann sich auf die Angaben verlassen, die zu der
Sache gemacht werden. Allerdings muss er, sofern er Informationen über die
Kaufsache nur von Dritten erhält, dies seinem Auftraggeber gegenüber deutlich
machen, d.h. er muss offenlegen, dass er fremde Informationen ungeprüft
weiterreicht – nur dann entfällt auch seine eigene Haftung für den Inhalt dieser
Informationen.
In dem vorliegenden Fall beruhte die Angabe „FEI-erfolgreich“ allein auf Angaben
des Verkäufers und die Vermittlungsplattform hatte diese nicht auf ihre Richtigkeit hin
überprüft. Dies hätte die Verkaufsplattform schlichtweg so angeben müssen, dann
wäre der Kaufinteressent gewarnt und hätte z.B. selbst nachfragen oder
Nachforschungen anstellen können. So aber kaufte die Klägerin ein Pony, welches
sie für FEI-erfolgreich hielt und auch den aufgerufenen Kaufpreis von 30.000,00 Euro
rechtfertigte. Die Information war objektiv unrichtig, das Pony war nicht FEI-platziert.
Als die Käuferin dies erfuhr, bat sie auch um direkten Weiterverkauf des Ponys,
damit sich ihre Tochter gar nicht erst an das Pferd gewöhne. Das Pony wurde für
28.000,00 Euro von derselben Vermittlungsplattform weitervermittelt.
Das Gericht sprach der Käuferin Schadensersatz zu und zwar in der Höhe des
gezahlten Kaufpreises zuzüglich der Vermittlungsprovision in Höhe von 2409,75
Euro, abzüglich des wiederum durch den Weiterverkauf erzielten Erlöses von
28.000,00 Euro und abzüglich weiterer 1500,00 Euro für die Besitzzeit des Ponys, in
der sie es hatte nutzen können. Makler oder Vermittler können von beiden Seiten
oder Vertragspartnern beauftragt werden und auch die Höhe der Provision zwischen
den jeweils Beteiligten ist frei verhandelbar, genauso der Inhalt des
Vermittlungsvertrages, also welche Leistung genau für den Erhalt der Provision
erbracht werden soll.
Der spektakulärste Pferdekauf, in dem es in einem anschließenden Rechtsstreit um
die Transparenz der Vermittlung ging, war der Fall des Hengstes Insterburg, der für
1,6 Millionen Euro den Besitzer wechselte. Das Oberlandesgericht Celle entschied in
diesem Fall, in dem sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite mehrere
Personen involviert waren, dass der Käufer darüber informiert sein muss, in welcher
Höhe und welcher Art eigene oder externe Berater an dem Geschäft beteiligt sind –
um auch deren Unabhängigkeit in Bezug auf die erfolgte Beratungsleistung
überprüfen und einschätzen zu können. Ferner kam das Gericht zu dem Ergebnis,
dass Provisionen im Pferdegeschäft von 10-20 % durchaus üblich seien, 35 % seien
überhöht und damit sittenwidrig. Weiß der Käufer davon nichts, liegt überdies ein
Betrug vor. Damit wurde bereits einschlägige und in der Praxis umgesetzte
Rechtsprechung aus dem Anlage – und Steuerberatungsbereich auch auf den
Pferdekauf übertragen und gebietet damit in Zukunft absolute Transparenz über die
Vermittlungspersonen und die Höhe der jeweiligen Provisionen bei Pferdekäufen
(OLG Celle, Urteil vom 26.07.2017; 20 U 53/16).