Kein Zurückbehaltungsrecht am Pferdepass
Oktober 2015.
Kein Zurückbehaltungsrecht am Pferdepass – Verstoß kann Schadensersatzpflicht auslösen
Im Rahmen von Kündigungsstreitigkeiten im Pferdepensionsverhältnis gerät leider auch oft das Pferd selbst in die Schusslinie zwischen den Parteien. Sind Stallbetreiber und Pferdebesitzer sich am Ende uneins über die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch zu zahlende Summe und das Pferd steht noch am Platz, wird von Stallbesitzern gern einmal ein Pfandrecht oder zumindest Zurückbehaltungsrecht am Pferd geltend gemacht – was durchaus bis zur Klärung der Rechtslage zwischen den Parteien legitim sein kann. Dies wird dann gerichtlich überprüft, wenn der Einsteller sein Pferd herausverlangt. Dann wird durch ein Zivilgericht geklärt, ob und wie viel noch zu zahlen ist und wann das Pferd insofern herausgegeben werden muss. Was nicht geht, ist das berühmte „Schloss an der Box“ – denn der Pferdebesitzer muss die Möglichkeit haben, das Pferd artgerecht zu bewegen und im Falle eines Notfalls schnell aus der Box zu befreien. Allerdings nützt es auf der anderen Seite auch in den meisten Fällen nichts, im Falle der Zurückbehaltung des eigenen Pferdes durch den Stallbetreiber – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht – die Polizei einzuschalten. Denn diese ist in solchen Fällen nicht zuständig und mischt sich insofern auch ungern ein – außer vielleicht zur vorläufigen Deeskalation in Einzelsituationen. Ob und wie viel noch zu zahlen ist und die Frage, ob insofern ein Zurückbehaltungsrecht oder gar Pfandrecht am Pferd besteht oder nicht, ist – wie oben bereits erörtert – ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg zu klären und somit nicht Angelegenheit der Polizei.
Ob das Pferd nun im bereits gekündigten Stall verbleibt oder nicht – der Pferdepass jedenfalls gehört immer zum Pferd. Er ist sein „Personalausweis“, d.h. ein Legitimationspapier, welches hauptsächlich der eindeutigen Identifizierung des Pferdes dient und im Eigentum des jeweiligen Zuchtverbandes steht – und somit entgegen weit verbreiteten Irrglaubens – nicht dem Eigentümer des Pferdes gehört und auch nicht dazu dient, dessen Eigentum an dem Pferd nachzuweisen.
Der Equidenpass wurde im Rahmen der Umsetzung einer EU-Verordnung (504/2008) eingeführt, da innerhalb der EU jeder Einhufer ein Papier benötigt, welches im Falle des Transports und der Schlachtung Auskunft über medikamentöse Behandlungen geben muss – eine reine Verbraucherschutzmaßnahme. Zusätzliche Funktionen erfüllt der Equidenpass durch Integration der Impfeintragungen und Dokumentation des Gesundheitszustandes des Tieres. Der Pass hat immer sofort und stets zur Verfügung zu stehen, dies schreibt § 44b Viehverkehrsordnung vor. Gemäß § 46 ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit. Deswegen wiederum darf auch niemand den Pferdepass einbehalten, der sich nicht im Besitz des Pferdes befindet. Im April diesen Jahres hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem Fall zu beschäftigen, in dem nach erfolgter Vertragskündigung der Pferdebesitzer sein Pferd umstellte. An der Abholung des Pferdes wurde er nicht gehindert. Der Beklagte, der das Pferd zuvor versorgt und wohl auch in Beritt gehabt hatte, verweigerte die Herausgabe des Pferdepasses, der noch in seinem Besitz war, mit der Begründung, dass ihm noch Forderungen aus der Unterbringung und Versorgung des Pferdes zustünden. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte noch einen Teil seiner Forderungen erfüllt bekam und der Kläger den Pass zurück erhielt. Mit einer weiteren Klage verfolgte der Pferdebesitzer nun das Ziel, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, der ihm dadurch entstanden war, dass der Pferdepass solange zurückgehalten wurde. Er habe das Pferd ohne den Pass nicht transportieren, auf Turnieren vorstellen und nicht verkaufen können, sondern musste es die ganze Zeit über weiter versorgen und unterbringen. Er habe von Anfang an beabsichtigt, das Pferd nach Abholung vom Beklagten zu verkaufen und habe ein konkretes Kaufangebot in Höhe von 7.500,00 Euro gehabt. Der Kauf sein mangels Pferdepass nicht zu Stande gekommen. Auch eine weitere Kaufinteressentin sagte ab, nachdem sie erfuhr, dass der Pferdepass zu dem Pferd nicht übergeben werden könne. Sowohl das Landgericht Detmold als auch das Oberlandesgericht Hamm gaben dem Kläger recht und stellten fest, dass der Beklagte Schadensersatz zu leisten hatte. Denn ungeachtet dessen, ob ihm noch Forderungen gegenüber dem Kläger zustanden oder nicht – er befand sich tatsächlich nicht mehr im Besitz des Pferdes und hätte insofern mit dem Pferd auch den dazugehörigen Pass herausgeben müssen. Auch auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben reagierte der Beklagte nicht, so dass er sich in Verzug mit der Herausgabe des Passes befand und somit auch noch den Schaden, der wiederum aus dem Verzug entstand, ersetzen musste. Daneben ließ das Gericht auch nicht den Einwand des Beklagten gelten, der Kläger habe den Pass im Einstweiligen Verfügungsverfahren herausverlangen müssen, um den Schaden gering zu halten. Ein solches gerichtliches Eilverfahren auf Herausgabe des Pferdepasses hätte nämlich keine Erfolgsaussichten, da es an einem Verfügungsgrund fehle und außerdem die Hauptsacheentscheidung vorweg nähme, da es vollendete Tatsachen schaffe (OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2015, I-5 U 99/14).