Kündigung der Pferdepension
Die Beendigung von Pferdeeinstellverhältnissen mit einer Frist von ein bis zwei Monaten ist für beide Seiten angemessen in einer aktuellen Entscheidung vom 02.10.2019 hat sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit der Wirksamkeit von Bedingungen des Pferdeeinstellungsvertrages auseinandergesetzt. Streitgegenständlich zwischen Stallbesitzer und Einsteller waren monatliche Pferdepensionskosten für ein klassisches Einstellungsverhältnis, welches die Miete einer Box, Nutzung einer Reitanlage mit Halle, Plätzen und Longierzirkel sowie die Lieferung von Stroh, Heu und Kraftfutter und die Entmistung beinhaltete. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Einstellungsvertrag vorgesehene Kündigungsregelung sah das Recht für beide Seiten vor, den Vertrag mit einer jeweiligen Frist von 8 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die jederzeit bestehende Möglichkeit, das Pferd vorzeitig abzuholen, sollte die volle Zahlungspflicht bis zum Kündigungsende unberührt lassen.
Der Einsteller beschloss in dem zu entscheidenden Fall, sein Pferd aufgrund bestehender Lahmheit auf eine Altersweide umzustellen und zahlte die anschließenden 2 Monate nicht mehr die Pensionskosten für das abgeholte Pferd, welche sodann vom Stallbesitzer unter Abzug der ersparten Futterkosten in Höhe
von jeweils 180,00 Euro eingeklagt wurden. Die Klage des Stallbesitzers wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen, da die vertraglich vorgesehene Kündigungsregelung mit 8 Wochen bis zum Monatsende unwirksam sei. Dabei unterstellten sowohl das Amts- als auch das Landgericht, dass es sich
beim Pferdeeinstellungsverhältnis um einen klassischen Verwahrungsvertrag handele. Diesbezüglich ist gesetzlich geregelt, dass der Hinterleger (Einsteller) seine Sache jederzeit vom Verwahrer (Stallbesitzer) herausverlangen kann, was dementsprechend auch gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Dieses Recht werde durch die Aufspaltung zwischen dem Recht, das Pferd natürlich jederzeit abholen zu können, die Zahlung aber bis zum Vertragsende nach 8 Wochen zum Monatsende vornehmen zu müssen, die der Stallbesitzer in seinen Verträgen zugrunde gelegt hatte unterlaufen. Die 8wöchige Kündigungsfrist widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Hinterlegungsverhältnisses, die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern zu können, wobei das Dispositionsinteresse des Verwahrers dahinter vollkommen zurückstehe.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und sah dies für das Pferdepensionsverhältnis als nicht interessengerecht an. Es bestätigte noch einmal die gängige BGH-Rechtsprechung, dass es sich nicht um einen Verwahrungsvertrag sondern um einen typengemischten Vertrag handele, der sowohl dienstvertragliche als auch miet-, kauf und verwahrungsvertragliche Elemente enthalte, wobei selbst
dann, wenn bei der Kündigungsregelung hier Verwahrungsvertragsrecht zugrunde gelegt würde den Einsteller nicht unangemessen benachteiligen würde. Dadurch, dass der Stallbesitzer dem Einsteller ja das jederzeitige Abholungsrecht hinsichtlich seines Pferdes einräume, sei dem gesetzlichen Grundgedanken des jederzeitigen Rückforderungsrechts zur Genüge Rechnung getragen worden. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für den Vertrag stehe dem nicht entgegen, da diese dem Dispositionsinteresse des Stallbesitzers an einem angemessenen Ausgleich entspreche. Sie trüge dem Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung, Planungssicherheit für Personal- und Sachaufwand in Bezug auf die Wiederbelegung der Einstellplätze zu haben. Der Einsteller werde dadurch zwar zeitweilig mit einer
Zahlungspflicht für eine Sache überzogen, die er nicht mehr vertragsgemäß nutze. Dennoch sei auch ihm gegenüber die 8 Wochen Frist nicht unangemessen. Denn die Regelung gelte ja gleichermaßen für beide Seiten. Ginge die Kündigung vom Stallbetreiber aus, würde es den Pferdebesitzer gleichermaßen vor ein Problem stellen, wenn er von einem auf den anderen Tag eine neue Bleibe für sein Pferd finden müsse. Auch ihm gewähre die 8wöchige Frist einen angemessenen Spielraum umzudisponieren und sich eine neue Einstellmöglichkeit zu suchen.
Das Verwahrungsrecht selbst enthält keine Kündigungsregelung. Der BGH sieht deswegen den Rückgriff auf den im Handelsgesetzbuch geregelten Lagervertrag als angezeigt an. Dort beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist einen Monat. Im Falle des Pferdeeinstellungsverhältnis sah der BGH die im zu entscheidenden Fall formulierten knapp zwei Monate dennoch als auch noch angemessen an (BGHXII ZR 8/19).