Pferderecht Alttag

Kündigung der Pferdepension

Die Beendigung von Pferdeeinstellverhältnissen mit einer Frist von ein bis zwei
Monaten ist für beide Seiten angemessen
In einer aktuellen Entscheidung vom 02.10.2019 hat sich der Bundesgerichtshof
wieder einmal mit der Wirksamkeit von Bedingungen des
Pferdeeinstellungsvertrages auseinandergesetzt. Streitgegenständlich zwischen
Stallbesitzer und Einsteller waren monatliche Pferdepensionskosten für ein
klassisches Einstellungsverhältnis, welches die Miete einer Box, Nutzung einer
Reitanlage mit Halle, Plätzen und Longierzirkel sowie die Lieferung von Stroh, Heu
und Kraftfutter und die Entmistung beinhaltete. Die in dem zwischen den Parteien
geschlossenen schriftlichen Einstellungsvertrag vorgesehene Kündigungsregelung
sah das Recht für beide Seiten vor, den Vertrag mit einer jeweiligen Frist von 8
Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die jederzeit bestehende Möglichkeit, das
Pferd vorzeitig abzuholen, sollte die volle Zahlungspflicht bis zum Kündigungsende
unberührt lassen.
Der Einsteller beschloss in dem zu entscheidenden Fall, sein Pferd aufgrund
bestehender Lahmheit auf eine Altersweide umzustellen und zahlte die
anschließenden 2 Monate nicht mehr die Pensionskosten für das abgeholte Pferd,
welche sodann vom Stallbesitzer unter Abzug der ersparten Futterkosten in Höhe
von jeweils 180,00 Euro eingeklagt wurden. Die Klage des Stallbesitzers wurde
sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen, da die vertraglich
vorgesehene Kündigungsregelung mit 8 Wochen bis zum Monatsende unwirksam
sei. Dabei unterstellten sowohl das Amts- als auch das Landgericht, dass es sich
beim Pferdeeinstellungsverhältnis um einen klassischen Verwahrungsvertrag
handele. Diesbezüglich ist gesetzlich geregelt, dass der Hinterleger (Einsteller) seine
Sache jederzeit vom Verwahrer (Stallbesitzer) herausverlangen kann, was
dementsprechend auch gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien
beendet. Dieses Recht werde durch die Aufspaltung zwischen dem Recht, das Pferd
natürlich jederzeit abholen zu können, die Zahlung aber bis zum Vertragsende nach
8 Wochen zum Monatsende vornehmen zu müssen, die der Stallbesitzer in seinen
Verträgen zugrunde gelegt hatte unterlaufen. Die 8wöchige Kündigungsfrist
widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Hinterlegungsverhältnisses, die
hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern zu können, wobei das
Dispositionsinteresse des Verwahrers dahinter vollkommen zurückstehe.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und sah dies für das
Pferdepensionsverhältnis als nicht interessengerecht an. Es bestätigte noch einmal
die gängige BGH-Rechtsprechung, dass es sich nicht um einen Verwahrungsvertrag
sondern um einen typengemischten Vertrag handele, der sowohl dienstvertragliche
als auch miet-, kauf und verwahrungsvertragliche Elemente enthalte, wobei selbst
dann, wenn bei der Kündigungsregelung hier Verwahrungsvertragsrecht zugrunde
gelegt würde den Einsteller nicht unangemessen benachteiligen würde. Dadurch,
dass der Stallbesitzer dem Einsteller ja das jederzeitige Abholungsrecht hinsichtlich
seines Pferdes einräume, sei dem gesetzlichen Grundgedanken des jederzeitigen
Rückforderungsrechts zur Genüge Rechnung getragen worden. Die Vereinbarung
einer Kündigungsfrist für den Vertrag stehe dem nicht entgegen, da diese dem
Dispositionsinteresse des Stallbesitzers an einem angemessenen Ausgleich
entspreche. Sie trüge dem Bedürfnis des Reitstallbetreibers Rechnung,
Planungssicherheit für Personal- und Sachaufwand in Bezug auf die Wiederbelegung
der Einstellplätze zu haben. Der Einsteller werde dadurch zwar zeitweilig mit einer
Zahlungspflicht für eine Sache überzogen, die er nicht mehr vertragsgemäß nutze.
Dennoch sei auch ihm gegenüber die 8 Wochen Frist nicht unangemessen. Denn die
Regelung gelte ja gleichermaßen für beide Seiten. Ginge die Kündigung vom
Stallbetreiber aus, würde es den Pferdebesitzer gleichermaßen vor ein Problem
stellen, wenn er von einem auf den anderen Tag eine neue Bleibe für sein Pferd
finden müsse. Auch ihm gewähre die 8wöchige Frist einen angemessenen Spielraum
umzudisponieren und sich eine neue Einstellmöglichkeit zu suchen.
Das Verwahrungsrecht selbst enthält keine Kündigungsregelung. Der BGH sieht
deswegen den Rückgriff auf den im Handelsgesetzbuch geregelten Lagervertrag als
angezeigt an. Dort beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist einen Monat. Im Falle des
Pferdeeinstellungsverhältnis sah der BGH die im zu entscheidenden Fall formulierten
knapp zwei Monate dennoch als auch noch angemessen an (BGHXII ZR 8/19).