Rechtsprechungsübersicht

Hier finden Sie eine Auswahl an interessanten Urteilen zum Tierarztrecht.

Pferderecht Alttag

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 4 U 1028/18

Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 01.06.2018, Az. 6 O 127/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 738,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.738,24 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen §§ 540, 313 a ZPO)

II.

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Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Randnummer3
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Vorfeld der Kastrationsoperation, die am 01.10.2013 in der von den Beklagten betriebenen Tierklinik am Pferd „R.“ durchgeführt wurde (1. und 2.). Der Kläger hat auch keine Behandlungsfehler während oder nach der Operation seines Pferdes nachweisen können (3.). Schließlich ist er aufgrund des mit den Beklagten bestehenden Behandlungsvertrages verpflichtet, die mit der Widerklage geltend gemachten Behandlungskosten für die durchgeführte Kastrationsoperation zu tragen (4.).

Randnummer4
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 Abs. 1, 249 BGB zu.

Randnummer5
Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Auf der Grundlage einer solchen Beratung kann der Auftraggeber dann abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt. Zudem unterscheidet sich die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung in der Tiermedizin maßgeblich von der im Bereich der Humanmedizin, da sie sich nach wirtschaftlichen Erwägungen richten muss, die in der Humanmedizin im Rahmen des Möglichen zurückzustellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15 -, juris). (BGH, Urteile vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15 -, Rn. 15 – VI ZR 39/79, Rdn. 10 f, und vom 19.1.1982 – VI ZR 281/79, Rdn. 9; sämtl. zit, nach juris). An diesem Ausgangspunkt hat sich durch das Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 nichts geändert, da die § 630a BGB ff. nur für die medizinische Behandlung von Patienten, das heißt von natürlichen Personen, gelten (OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 5 U 26/18 -, Rn. 8, juris). Auch die Neuregelung des § 90a BGB im Jahr 2002 kann sich in diesem Zusammenhang nicht entscheidend auf Bestehen und Inhalt von tierärztlichen Aufklärungspflichten auswirken, da die Vorschrift zwar den Tierschutz stärken soll, sie aber Tieren nicht den Status von Rechtsubjekten verleiht und somit für die gegenüber dem Tierhalter und Auftraggeber bestehenden vertraglichen Pflichten keine Rolle spielt. (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, a.a.O.; Staudinger/Stieper (2017) BGB § 90a, Rn. 4). Auch das OLG München, auf dessen Entscheidung vom 21.12.2016 (3 U 2405/16) sich der Kläger beruft, hat aus § 90 a BGB lediglich abgeleitet, dass der ideelle Wert des Tieres den Umfang der Aufklärung beeinflussen kann, wenn ein besonderes ideelles Interesse des Auftraggebers für den Tierarzt erkenntlich wird. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Haftungsgrundlage bleibt somit eine Eigentumsverletzung, dabei wird das Integritätsinteresse geschützt. Es kann daher – entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – nicht auf Aufklärungspflichten zum Schutz des Leistungs- oder Äquivalenzinteresses abgestellt werden, wie sie bei der Aufklärung über Kapitalanlageprodukte bestehen. Das Handeln im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrages genügt aus diesem Grund regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs (vgl. KG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 20 U 31/04 -, Rn. 4 – 6, juris m.w.N.).

Randnummer6
Die Voraussetzungen eines aus dem Behandlungsverhältnis folgenden, vertraglichen Schadenersatzanspruchs hat der Kläger hinsichtlich einer Aufklärungspflichtverletzung nicht beweisen können. Da die Grundsätze der Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es – wie auch sonst – Sache des Klägers, die Vertragspflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, a.a.O.).

Randnummer7
Der Kläger wurde durch das ihm im Vorfeld der Operation übergebene Informationsblatt „Aufklärung über Narkose- und Operationsrisiken“ (vgl. vom Kläger übergebene Anlagen 2 v 10 – 5 v 10) entsprechend den oben dargestellten, von der Rechtsprechung für den tierärztlichen Bereich entwickelten Anforderungen hinreichend aufgeklärt.

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Entgegen seiner Behauptung, das Informationsblatt nicht erhalten zu haben, hat er den Erhalt und die Kenntnisnahme auf dem Vertragsformular mittels Unterschrift bestätigt. Der Kläger ist daher verpflichtet, eine fehlende Aufklärung zu beweisen. Die Beweislast für eine nicht erfolgte Aufklärung dem Kläger aufzuerlegen, entspricht auch den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen zur Beweislastverteilung. Diesen Beweis hat er nicht durchgeführt.

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In dem Formular wird zwar nur allgemein auf die bei dem Eingriff bestehenden Narkose- und Operationsrisiken bzw. auf das Risiko eines Zwischenfalls hingewiesen; dieser Hinweis reicht jedoch aus. Zum einen gehört die Aufwachphase auch zur Narkose und stellen sich die hier auftretenden Risiken dem Sachverständigen zufolge noch als allgemeine Narkoserisiken dar, die sich beim Pferd als Fluchttier in dieser Phase häufiger verwirklichen als bei anderen Tieren. Selbst wenn das pferdespezifische Risiko, in der Aufwachphase eine Fraktur zu erleiden, nicht als allgemeines Narkoserisiko anzusehen wäre, hätten die Beklagten aber keine weitergehende Aufklärung geschuldet. Denn bei Abwägung der für die Beklagten erkennbaren wirtschaftlichen und sonstigen Interessen und Erfahrungen des Klägers bei Durchführung der Operation und der sonstigen Umstände wie dem Wert des Pferdes und den Risiken der konkreten Operation waren weder allgemein gesteigerte Anforderungen an die Beratung des Klägers zu stellen noch war eine gesonderte Aufklärung über das Frakturrisiko geschuldet. Es handelte sich um eine Routineoperation, die angesichts des Gesundheitszustandes des Pferdes keine besonderen Risiken aufwies, und es standen auch keine besonders hohen finanziellen oder gerade auf das Pferd „R.“ bezogenen ideellen Interessen des Klägers auf dem Spiel.

Randnummer10
Der erstinstanzlich tätige Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die zum Behandlungszeitpunkt heranzuziehenden Leitlinien der Bundestierärztekammer und der Gesellschaft für Pferdemedizin zudem eingeschätzt, dass Pferdehaltern üblicherweise ein solches Narkoserisiko bekannt ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18.03.1980, a.a.O.). Auch nach seinen eigenen Erfahrungen gehe er von einer in der Regel bestehenden Kenntnis aus, da Pferdehalter auf die Mitteilung eines Narkoserisikos in der Regel zurückhaltend reagieren würden. Es liegt auch für den Senat auf der Hand und muss daher auch jedem Pferdeeigentümer klar sein, dass es bei einem so schweren Tier wie einem Pferd in der Phase zwischen Aufwachen und Stabilisierung zu Stürzen kommen kann, bei denen erhebliche Kräfte freigesetzt werden und daher auch die Gefahr von Brüchen besteht (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2013 – 6 U 193/12 -, Rn. 15 – juris). Hinzu kommt, dass beim Pferd „R.“ nach den Ausführungen des Sachverständigen auch keine besonderen, über das übliche Maß hinaus gesteigerte Risiken bei der Narkose bestanden. Eine ausführliche Risikoaufklärung war daher im vorliegenden Fall nicht geschuldet, denn von einem Tierarzt kann nicht erwartet werden, dass er ohne konkreten Anlass über alle möglichen peri- und postoperativen Risiken aufklären und ungefragt Angaben über den Ablauf und die Überwachung der Aufwachphase zu machen hat. Eine besondere Aufklärung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines für die Beklagten erkennbaren Informationsgefälles geschuldet. Der Kläger war langjähriger Halter von weiteren Pferden und hatte als erfahrener Reiter erfolgreich an Wettbewerben teilgenommen. Dass er über keinerlei Kenntnisse von Narkoserisiken beim Pferd einschließlich des in der Aufwachphase bestehenden Frakturrisikos verfügte, war für die Beklagten nicht erkennbar, zumal er sich auch ohne weiteres aus anderen, jedem zugänglichen Quellen über die narkoseimmanenten Risiken hätte informiert haben können. Obwohl der Kläger das Pferd am Morgen der Operation selbst in die Tierklinik verbracht und den Behandlungsvertrag unterschrieben hat, hat er gegenüber den Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er hinsichtlich der Operation noch eine Beratung oder weitere Aufklärung wünschte oder für erforderlich hielt. Ein solcher Hinweis wäre ihm aber auch oder gerade wegen des erkennbar hohen Zeitdrucks am Tag der Operation und zumindest während des zuvor geführten Telefonats mit den Beklagten möglich gewesen.

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Schließlich war eine Aufklärung über das Frakturrisiko in der Aufwachphase auch deshalb nicht geschuldet, weil es nach dem Sachverständigengutachten ohnehin sehr gering war. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten angegeben, dass die perioperative Todesrate bei Routineoperationen des Pferdes ausweislich einer Studie bei 0,9 % liegt. In lediglich 23 % dieser Fälle (= 0,207 %) habe sich das Pferd eine Fraktur in der Aufwachphase zugezogen. Es erscheint daher aus Sicht der Beklagten auch wenig plausibel, dass dieses Risiko bei der Entscheidung des Klägers eine ausschlaggebende Rolle gespielt hätte, zumal der Kläger für die Beklagten erkennbar ein Interesse an der Durchführung der Kastration des Hengstes hatte. Angesichts dieser Umstände bestand für die Beklagten kein Anlass, neben dem Hinweis auf die Tatsache, dass eine Narkose grundsätzlich Risiken birgt, zusätzlich die einzelnen Narkoserisiken und ihre Wahrscheinlichkeit im Einzelnen aufzuschlüsseln. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich in der Tierklinik der Beklagten innerhalb eines Jahres ein weiterer Fall einer Fraktur in der Aufwachphase ereignet hat. Gesteigerte Sorgfaltspflichten der Beklagten folgen aus dieser zufälligen Häufung nicht.

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2. Auch über den postoperativen Ablauf und insbesondere die Unterlassung der Verwendung von Aufstehhilfen musste der Kläger nicht aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Arten von Aufstehhilfen ihrerseits Gefahren bergen und keinesfalls als Garantie für ein gefahrloses Aufstehen angesehen werden können. So werden Aufstehhilfen zum Teil von den Tieren nicht toleriert und können dann zu erheblichen Verletzungen beitragen. Die Nutzung von Aufstehhilfen ist daher nicht in jedem Falle als vorzugswürdig einzuordnen. Die Entscheidung für oder gegen ihren Einsatz hat vielmehr einzelfallbezogen zu erfolgen. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer Anhörung hierzu ausgeführt, dass es nicht einmal sicher sei, dass im vorliegenden Falle eine Aufstehhilfe das Verletzungsrisiko verringert hätte. Auch der Einsatz eines Kopfschutzes hätte die Verletzung am Sprunggelenk nicht verhindern können.

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Zudem ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, er hätte in Kenntnis gerade der sehr geringen Risiken in der Aufstehphase von einer Operation Abstand genommen. Die Rechtsprechung zum Entscheidungskonflikt bei unterlassener Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin ist nicht anwendbar. Bei der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs ist vielmehr auf die Entscheidung eines „vernünftigen“ Pferdebesitzers abzustellen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., OLG München, VersR 2005, 1546 f.). Es versteht sich von selbst, dass Operation und Narkose eines Pferdes stets mit Risiken behaftet sind. Für die Kastration hat sich der Kläger nach seinem eigenen Bekunden entschieden, damit er den Hengst nicht lebenslang in „Einzelhaft“, sondern zusammen mit anderen Pferden auf einer Weide oder auch im Stall halten kann. Ein vernünftig abwägender Pferdebesitzer – wäre er über das bei der Kastration bestehende sehr geringe Frakturrisiko von 0,207 % informiert worden – hätte sich bei dieser Interessenlage aber ohnehin für die Operation und gegen eine lebenslange Einzelhaltung des Hengstes entschieden. Der Kläger hat auch keine Umstände aufgezeigt, die ex ante dafür gesprochen hätten, trotz dieses statistisch nur sehr geringen Frakturrisikos von der Kastration abzusehen. Die Behauptung des Klägers, er hätte in einer solchen Situation gleichwohl von der Operation Abstand genommen, erscheint dem Senat nicht plausibel und dürfte der Kenntnis der später eingetretenen Komplikationen geschuldet sein.

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3. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bei Vornahme der Operation ist nicht feststellbar. Die Operation wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ordnungsgemäß durchgeführt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie das Pferd nach der Operation ohne assistierte Aufstehhilfen aufstehen ließen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es nicht zum tiermedizinischen Standard gehöre, Pferde nach einer Anästhesie mit Aufstehhilfen zu unterstützen. Im vorliegenden Fall seien auch die wichtigsten Voraussetzungen zur Minimierung des Risikos von Verletzungen in der Aufwachphase gegeben gewesen, zu denen eine kurze Narkosedauer, ein unkomplizierter Narkoseverlauf und ein einfacher, elektiver Eingriff bei einem gesunden Pferd zählten. Auch sei eine Nachsedation beim Verbringen in die Aufwachbox erfolgt, um ein verfrühtes Aufstehen zu verhindern. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem aufgrund des Charakters des Tieres und der Art der Operation keine besonderen Komplikationen zu erwarten gewesen seien, hätten die Beklagten keinen Anlass gehabt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Aufstehhilfen kein notwendiger Teil einer standardgerechten Behandlung seien. Diese Einschätzung deckt sich mit den maßgeblichen Leitlinien, die selbst in der aktuellsten Version die Verwendung von Aufstehhilfen als möglich bezeichnen, zugleich aber darauf verweisen, dass es keine Studien zu den Vorzügen und zur Effizienz dieser Methoden im Vergleich untereinander oder im Vergleich zum Vorgehen ohne Aufstehhilfen gibt.

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Nach den Ausführungen der Sachverständigen war auch die Organisation der Überwachung während der Aufstehphase sachgerecht. Der Beklagte hat sich an das in einer Tierarztpraxis übliche Prozedere gehalten und eine intermittierende Überwachung des Hengstes in der Aufwachbox sichergestellt. Eine ununterbrochene Beobachtung war – da dies nicht üblich ist – nicht geschuldet. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass eine ununterbrochene Beobachtung und ein möglicherweise früheres Einschreiten die Verletzung hätte verhindern können. Nach den Ausführungen der Sachverständigen war mit hoher Wahrscheinlichkeit gleich der erste Aufstehversuch für die Verletzung verantwortlich.

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4. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Operationskosten ist gem. § 611 BGB begründet. Der Tierarztvertrag unterliegt als Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht. Der Zahlungsanspruch ist nicht vom Erfolg der Operation abhängig.

III.

Randnummer17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.12.2016, – 3 U 2405/16 -, juris) betrifft einen anderen Sachverhalt und stellt ausweislich der Entscheidung tragenden Erwägungen (vgl. Rn. 21f) eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung dar.