Pferderecht Alttag

Pferd mit Mangel gekauft

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt noch einmal, dass die Kaufsache zur Beseitigung des Mangels dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden muss. Dem Käufer dürfen für den Transport zum Verkäufer aber keine Kosten entstehen. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, wie es sich um die Forderung eines Transportkostenvorschusses verhält, wenn der Verkäufer anbietet, das Pferd beim Käufer abzuholen. Bei dem Mangel handelte es sich um ein Zungenstrecken des Pferdes (BGH, Urteil vom 30.03.2022, VIII ZR109/20).

Oftmals streiten Pferdekäufer und Verkäufer bei einer Beeinträchtigung des Pferdes um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, Minderung des Kaufpreises und oder Schadensersatz. Wenn ein Mangel in Form einer Erkrankung oder Beeinträchtigung des Pferdes aber behoben werden kann, beispielsweise durch eine Operation, tierärztliche Behandlung oder Therapie, setzt all dies voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit einräumt, den Mangel selbst auf eigene Kosten zu beseitigen. Ohne dieses Begehren der so genannten Nacherfüllung kann der Käufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Doch wer muss das Tier zum Zwecke der Mangelbeseitigung wohin transportieren und wer trägt die Kosten dafür? Darüber hatte der Bundesgerichtshof im März 2022 zu entscheiden, in einem Fall, in dem es um die Beseitigung eines gerügten Mangels bei einem Pferd in Form des Zungenstreckens ging. Die Käuferin des Pferdes verlangte von der Verkäuferin, dass sie das Pferd zu dieser zurückbringe und machte den Rücktransport von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 1200,00 Euro abhängig. Nachdem die beklagte Verkäuferin diesen aber nicht einzahlte, weil sie das anbot, das Pferd selbst kostenlos abzuholen, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag, verlangte den Kaufpreis in Höhe von 12.000,00 Euro zurück und versuchte diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen – erfolglos. Denn der BGH entschied, dass der Rücktritt deswegen unwirksam sei, da die Beklagte die Beseitigung des Mangels und die zu diesem Zwecke notwendige Abholung des Pferdes kostenfrei mehrfach angeboten hatte. Die Käuferin lehnte dies ab, weil sie dem Verkäufer das Pferd nicht zum Transport anvertrauen wollte. Bei dem bemängelten Zungenfehler handelte es sich laut Sachverständigem um eine Schmerzäußerung des Pferdes, die behandelbar sei, aber unter Umständen darüber hinaus auch abtrainiert werden müsse, wenn sich das Pferd das Zungenstrecken bereits zur Gewohnheit gemacht habe. Die Käuferin war demnach dazu verpflichtet, dem Verkäufer das Pferd zur Verfügung zu stellen, um sein Glück zu versuchen, diesen Zungenfehler zu beheben. Die Forderung eines Kostenvorschusses für den Transport des Pferdes zum Verkäufer, die die Käuferin stellte, war grundsätzlich auch berechtigt. Jedoch komme es dabei allein darauf an, dass dem Käufer unterm Strich keine Kosten für die Mangelbeseitigung entstehen. Wenn der Verkäufer – wie hier vorliegend – selbst die kostenfreie Abholung des Pferdes anbietet, dann hat der Käufer keinen Grund, dieses Angebot abzulehnen und auf den eigenen Transport zu bestehen. Insbesondere das Argument der Käuferin, ihr sei eine Überlassung des Pferdes an den Verkäufer zum Transport nicht zuzumuten, da das Pferd dabei Stress erleiden könne und den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sei, vermochte die Richter nicht zu überzeugen, zumal sie das Pferd selbst zum Zwecke der Teilnahme an Dressurturnieren erworben habe, wozu in der Regel auch ein Transport notwendig sei. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Transport durch den Verkäufer risikoreicher sein sollte, als durch die Käuferin selbst. Zudem hatte diese mit der Forderung eines Transportkostenvorschusses ja selbst signalisiert, zum Transport des Pferdes bereit zu sein und damit gleichermaßen das Pferd dem Risiko des Straßenverkehrs auszusetzen. Das Transportrisiko sei das allgemeine Risiko, welchem sich der Pferdehalter immer ausgesetzt sehe. Da somit im Ergebnis die Käuferin zu Unrecht das Angebot der Abholung abgelehnt und auf die Zahlung ihres Kostenvorschusses bestanden hatte, lag kein taugliches Verlangen nach der Beseitigung des Mangels vor und der daraufhin von der Klägerin erklärte Rücktritt war unwirksam. Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufes und Schadensersatz für sämtliche im Zusammenhang mit dem Pferdekauf entstandenen Kosten scheiterte damit.