Bundesjagdgesetz geändert
Mai 2013. Können Pferdehalter nun ihre Weiden einfach aus der Jagd herausnehmen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil am 26. Juni 2012 entschieden, dass Grundstückseigentümern, die die Jagd auf ihrem Land dulden müssen, obgleich sie diese aus Gewissensgründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt wird (siehe R&P 1/2013). Das geltende deutsche Jagdrecht war damit nicht mehr vereinbar und musste geändert werden.
Dem ist die Bundesregierung nachgekommen und hat das geänderte Bundesjagdgesetz Ende März 2013 verabschiedet. Es tritt frühestens in einem halben Jahr in Kraft. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Grundeigentümer von Flächen, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden können. Bei Angabe von glaubhaften ethischen Motiven können die betroffenen Flächen für befriedet erklärt werden und dürfen dann nicht mehr bejagt werden. Das Gesetz eröffnet damit eine Austrittschance – eine Garantie darauf gibt es aber nicht.
Der praktischen Bedeutung und Umsetzung durch die Behörden ist nun gespannt entgegenzusehen: Können Pferdeweiden nun einfach aus der Jagd herausgenommen werden? Was ist unter „glaubhaften ethischen Motiven“ zu verstehen? Wie stark werden entgegenstehende Interessen der Jagdgenossenschaft, der Jagdpächter, Grundstücksnachbarn, des Jagdbeirats und anderer betroffener Dritter die Entscheidungen der Jagdbehörde beeinflussen?
Der Deutsche Bundestag rechnet mit bundesweit etwa 300 Anträgen auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft (Bt Drucksache 17/12046). Diese sind an die zuständige Jagdbehörde zu richten und können nur von natürlichen Personen gestellt werden. Damit ist klargestellt, dass Vereine und Gesellschaften nicht antragsberechtigt sind.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum muss jeder Miteigentümer den Antrag stellen und begründen. Denn die Ablehnung der Jagd muss schließlich Ausdruck einer persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung sein, die nur jeder Mensch für sich selbst treffen und darlegen kann.
Die ethischen Motive muss der Antragsteller nachweisen, gegebenenfalls durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Ausgeschlossen ist die Befriedung, wenn der Antragsteller selbst Inhaber eines Jagdscheins ist oder bisher die Jagdausübung durch Dritte auf seinem Grundstück über die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft hinaus geduldet hat.
Sodann wird von der Behörde geprüft und abgewogen, ob Belange des Allgemeinwohls oder schützenswerte Interessen Dritter dem Begehren des Antragsstellers entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sind alle von der Entscheidung Betroffenen anzuhören.
Mit Belangen des Allgemeinwohls sind beispielsweise die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, die Vermeidung von Tierseuchen, Wildschäden, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch die Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, etwa den Straßenverkehr gemeint.
Eine solche Gefahr könnte gegeben sein, wenn die Befriedung eines Grundstückes die Bewegungsjagd in einem Revier dermaßen erschweren würde, dass sich die dem Gemeinwohl dienenden Ziele der Jagd nicht mehr erreichen lassen. Befriedete Grundstücke könnten sich auch als Rückzugsgebiete für das Wild etablieren und so zu einem unkontrollierten Anstieg bestimmter Wildpopulationen und zu einem Anstieg von Wildschäden führen.
Die nach der Vorschrift zwingend von der Behörde anzuhörenden Dritten sind die Jagdgenossenschaft, der Jagdpächter (sofern die Jagd verpachtet ist), Grundstücksnachbarn, der Jagdbeirat und Träger sonstiger öffentlicher Belange, dies können unter anderem das Landwirtschaftsamt, Naturschutzbehörden, Straßenverkehrsbehörden sein.
Aufgabe der Behörde ist es, die im Rahmen der Anhörung laut gewordenen Interessen Dritter mit dem Interesse des Antragstellers auf Befriedung seines Grundstücks gegeneinander abzuwägen und eine Ermessensentscheidung zu treffen. Gegen eine ablehnende Entscheidung wird der Grundstückseigentümer klagen können, gegen eine Befriedung hingegen können unter Umständen auch die zu schützenden Dritten Rechtsmittel einlegen.
Ist ein Antrag auf Befriedung begründet, kann er jedoch erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem ein bestehender Jagdpachtvertrag auf dem Grundstück endet. Damit soll den Jagdpächtern genügend Zeit gegeben werden, sich auf die Befriedung einzustellen. Ein laufender Jagdpachtvertrag soll wegen der Befriedung nicht beendet werden. Darüber hinaus hat die Behörde die Möglichkeit, die Befriedung räumlich und zeitlich zu begrenzen, um so vielleicht flexiblere Lösungen im Einzelfall zu finden.
Die Behörde kann die Befriedung bei Bekanntwerden entgegenstehender Tatsachen widerrufen und die beschränkte Jagd bei berechtigten Belangen zulassen. Bei einem Eigentümerwechsel durch Tod oder Veräußerung erlischt die Befriedung nach einer Karenzzeit von drei Monaten, da die Gründe der Befriedung an die Person des Antragstellers gebunden sind.
Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks mitzutragen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre. Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.