Ankauf­untersuchung ­keine Pflicht

August 2013. Pferdekäufer dürfen auf die Aussagen des Verkäufers ­vertrauen und müssen keine Ankaufuntersuchung durchführen lassen. Ein käuferfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 2013 bestätigt die bisherige Rechtsprechung in Sachen Ankaufuntersuchung: Ein Käufer darf grundsätzlich auf die Aussagen des Verkäufers vertrauen und handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nicht auf eigene Veranlassung eine Ankaufuntersuchung bei dem Pferd durchführen lässt. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Pferd zuvor ein Chip operativ entfernt wurde.

In der Praxis besteht häufig Uneinigkeit zwischen den Parteien eines Pferdekaufes darüber, wer die Kaufuntersuchung in Auftrag geben, wer sie bezahlen soll und inwiefern das Ergebnis der Untersuchung das Ergebnis der Kaufvertragsverhandlungen beeinflussen darf.

Entgegen weit verbreiteter Auffassungen und Gerüchte sind all diese Modalitäten nicht gesetzlich oder anderweitig geregelt sondern unterliegen allein der freien Vereinbarung der Kaufvertragsparteien. Es fängt damit an, dass die Parteien sich darüber einigen müssen, wer eine Kaufuntersuchung bei welchem Tierarzt in Auftrag gibt und wer die Kosten dafür tragen soll. Oftmals wird dies zwischen den Parteien so geregelt, dass der Käufer die Untersuchung bezahlt, wenn er das Pferd im Anschluss kauft, der Verkäufer hingegen die Kosten trägt, wenn er das Pferd behält. Vorgeschrieben oder gewohnheitsrechtlich anerkannt ist diese Verfahrensweise jedoch nicht!

Weder für den Verkäufer noch für den Käufer gibt es eine gesetzliche Pflicht, den Kaufgegenstand untersuchen zu lassen. Allerdings ist es eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers, dem Käufer ein mangelfreies Pferd zu übergeben (§ 433 BGB), so dass eine Kaufuntersuchung durchaus im Sinne der Beweisvorsorge dem Verkäufer zugute kommt.

Ebenso muss es jedoch im Interesse des Käufers sein, den Gesundheitsstatus des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufes feststellen zu lassen. Denn zu diesem Zeitpunkt besteht noch die Möglichkeit, vom Kaufinteresse Abstand zu nehmen, vom gegebenenfalls vertraglich für diesen Fall eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen oder je nach den Befunden den Preis nachzuverhandeln.

So wird auch in vielen Fällen zwischen den Parteien vereinbart, die Kosten für die Kaufuntersuchung zu teilen, was der Sache somit ebenfalls durchaus gerecht wird. Für den Tierarzt steht völlig unabhängig von diesen Vereinbarungen zwischen den Kaufparteien fest: er schickt die Rechnung demjenigen, der ihm gegenüber den Auftrag zur Untersuchung erteilt.

Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Rechnung des Tierarztes verpflichtet und auch nur diese Person ist dazu berechtigt, das Ergebnis zu erfahren, ein Protokoll und gegebenenfalls Röntgenbilder und dergleichen zu erhalten. Dabei kann durchaus der Käufer im Namen des Verkäufers auftreten oder umgekehrt.

Wichtig ist dabei nur, dass zwischen den Parteien das Auftragsverhältnis zum Tierarzt geklärt ist und dies auch dem Tierarzt gegenüber klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.
In dem vom Bundesgerichtshof Anfang des Jahres entschiedenen Fall wurde bei einem Dressurpferd ein halbes Jahr nach dem Kauf eine Arthritis festgestellt. Zudem machte der Käufer eine bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bestehende Osteochondrose als Sachmangel gegenüber dem Verkäufer geltend und trat nach erfolgloser Aufforderung zur Beseitigung des Mangels vom Kaufvertrag zurück.

Nachdem er vor dem Landgericht Koblenz Recht bekommen hatte, hob das Oberlandesgericht Koblenz auf die Berufung des Verkäufers hin das Urteil wieder auf. Der Verkäufer konnte sich hier mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, indem er keine weiteren eigenen Nachforschungen angestellt habe, als er diesem bei den Kaufvertragsverhandlungen von einer Chip-Entfernung bei dem Pferd berichtet habe. Im Kaufvertrag sei ferner festgehalten worden „Galle am Sprunggelenk links“, was den Käufer ebenfalls zu weiteren Untersuchungen des Pferdes hätte veranlassen müssen. Der Bundesgerichtshof teilte diese Ansicht des OLG nicht und hob das Urteil wieder auf.