Alttag

Bauvorhaben Reitplatz

Wann muss ein geplanter Reitplatz abgenommen und bezahlt werden? Wann sind reklamierte noch Mängel hinzunehmen und wann stehen sie dem Recht des Unternehmers auf Bezahlung nicht mehr entgegen? Was entspricht dem allgemeinen Standard, den ein Besteller erwarten darf, wenn keine konkreteren Absprachen getroffen werden? Mit der Beantwortung dieser Fragen hatten sich zwei Gerichtsinstanzen und ein Sachverständiger zu befassen.

Ein Reitplatz muss erst dann abgenommen und bezahlt werden, wenn er ordnungsgemäß und mangelfrei errichtet wurde. Doch was heißt das konkret? Zwischen den Parteien eines vom Oberlandesgericht Celle im Frühjahr dieses Jahres entschiedenen Falles war die Errichtung eines Reitplatzes vereinbart worden, dessen Zweck das Reiten von Pferden bzw. Ponys auf diesem Platz sein sollte. Geschuldet war deswegen ein Reitplatz, der den anerkannten Regeln der Technik – dem aktuellen allgemeinen Standard von Reitplätzen – entspricht. Werden keine konkreteren Vereinbarungen dazu zwischen Besteller und Unternehmer geschlossen, so sei stillschweigend davon auszugehen – so das Gericht – dass ein allgemeiner Standard gelten soll, der den anerkannten Regeln der Technik zum Errichten von Reitplätzen entspricht. Der in dem Fall streitgegenständliche Reitplatz war von der Bestellerin nicht abgenommen und bezahlt worden, da er ihrer Ansicht nach Mängel aufwies, die es unmöglich machten, den Platz seiner Bestimmung entsprechend – zum Reiten – zu nutzen. Der Unternehmer verklagte seine Auftraggeberin auf Zahlung des vereinbarten Werklohns und musste insofern beweisen, den Reitplatz fachgerecht errichtet zu haben. Das Gericht beauftragte zur Beantwortung dieser Frage einen Sachverständigen, welcher den Platz auf Einhaltung der Standards im Reitplatzbau untersuchte und zu dem Ergebnis kam, dass der streitgegenständliche Platz tatsächlich erhebliche Mängel aufwies: Zum einen war kein für Reitplätze geeigneter Sand verwendet, zum anderen war eine Gefahrenquelle in Form eines Gullys nicht beseitigt worden. Diese beiden Mängel befand der Sachverständige bereits als so wesentlich, dass er die weiteren von der beklagten Bestellerin gerügten Mängel, nämlich die Verwendung von Vlies und fehlendem Gefälle zwischen Platz und angrenzendem Gebäude, gar nicht mehr untersuchte. Zur Beurteilung der Beweisfrage zog der Sachverständige die Empfehlung der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. für Planung, Bau und Instandhaltung von Reitplätzen heran. Danach entsprach der verwendete Sand nicht den Anforderungen für Trittfestigkeit und Trittsicherheit von Pferden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Sand für den von der Beklagten beabsichtigten Verwendungszweck, nämlich lediglich das Reiten von Kindern auf Ponys unter Assistenz der Beklagten, ausreichend sei. Diesen Einwand ließ das Gericht aber nicht gelten, denn vereinbart war die Errichtung eines Reitplatzes und dem Begriff Reitplatz sei geschuldet, dass dieser den Standardanforderungen an einen Reitplatz auch entspreche. Dies war vorliegend nicht gegeben.

Sodann befand sich am Platz noch ein Gullydeckel, der nicht abgesenkt worden war. Auch diesbezüglich war unerheblich, ob die Absenkung des Gullydeckels speziell zwischen den Parteien vereinbart worden war oder nicht, denn er stellte definitiv eine Gefahrenquelle für Pferd und Reiter dar, welche die Funktionalität als Reitplatz und dessen gefahrlose Nutzung ausschließe, so der Sachverständige, selbst dann, wenn nur Kinder auf Ponys darauf herumgeführt würden.

Diese beiden Mängel wurden als so wesentlich befunden, dass die Beklagte zu Recht die Abnahme des Werkes und damit auch die Bezahlung mangels Fälligkeit verweigern durfte. Wesentlich sei ein Mangel immer dann, wenn die vertragsgemäße Nutzung dem Besteller nicht zumutbar sei oder gar wie hier vorliegend Gefahren mit sich bringe. Unwesentliche Mängel seien hingegen noch fehlende Restleistungen, die dem Zahlungsanspruch des Unternehmers gegenüber nicht schützenswert erscheinen. Da die vorliegenden Mängel jedoch die Nutzung des Reitplatzes unmöglich machten, hatte der Kläger – Stand der Entscheidung – keinen fälligen Zahlungsanspruch. Sein Einwand, ihm stünde doch das Recht zur Nachbesserung des Werkes zu, drang ebenfalls nicht durch, denn vertraglich befanden sich die Parteien noch in dem Stadium, dass der Vertrag überhaupt erstmal erfüllt und abgenommen werden müsse, so das Gericht. Auch wenn danach noch die Beseitigung von Mängeln vom Besteller verlangt würde, könne der Unternehmer dafür weder vorweg eine Zahlung noch die Zusage eines Kostenvorschusses verlangen (OLG Celle, Urteil vom 6.3.2024, 14 U 81/23).