Alttag

Farbveränderung eines Pferdes als kaufrechtlicher Mangel

Die im Kaufvertrag angegebene Farbe eines Pferdes ist eine vereinbarte Beschaffenheit von der nicht abgewichen werden darf und die gleichrangig neben einem Gewährleistungsausschluss steht, so dass dieser nicht greift. Wenn ein Pferd sich noch zum Schimmel verändern kann, dann muss dies eindeutig angegeben werden (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2023, 1 O 249/21). Die Farbe hat beim Pferdekauf eine erhebliche Bedeutung.

Das Gericht verurteilte einen Pferdeverkäufer zur Rücknahme des Pferdes, Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der Verwendungen der Käuferin auf das Pferd, weil dieses seine Farbe von Braunfalbe zu Schimmel änderte. Die Klägerin kaufte das Pferd nach Besichtigung und Probereiten zum Preis von 10.000,00 Euro. Im Kaufvertrag war das Pferd als Braunfalbe bezeichnet worden und es sah zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses auch braun aus. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Mutterstute, welche Schimmel ist, der Klägerin vor dem Kauf gezeigt wurde und auch über die zuvor angeblich erfolgte Einsicht in Eigentumsurkunde und den Pferdepass herrschte Uneinigkeit. Die Befragung der jeweils auf beiden Seiten beteiligten Zeugen dazu blieb unergiebig, so dass im Ergebnis von einer Kenntnis dieser Umstände oder fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin, dass das Pferd sich zu einem Schimmel verändern könnte, nicht ausgegangen werden konnte. Das Fell des Pferdes wurde nach dem Kauf tatsächlich immer heller und das Pferd wandelte sich zum Schimmel.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass, wenn die Parteien eine Farbbezeichnung mit in den Kaufvertrag aufnähmen, es sich grundsätzlich um eine vereinbarte Beschaffenheit handele. Die Beschaffenheit des Pferdes sollte „braunfalbe“ sein. Das Gericht maß der Farbbezeichnung bei Pferden im generellen eine erhebliche Bedeutung bei. Diese sei abstrakt bereits ein kaufentscheidender Faktor und nicht umsonst sei die Farbe eines Pferdes in Eigentumsurkunde und Equidenpass eingetragen. Zudem gebe es eine Vielzahl von Farbcodierungen (Schlüsseltabelle für die Farbe eines Equiden). Zwar wies das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe die angegebene Farbe auf, jedoch wies es gleichermaßen die genetische Disposition zur Schimmelwerdung auf, worauf auf jeden Fall korrekterweise hätte hingewiesen werden müssen: „Falbe, kann Schimmel werden“ so lautet nach dem in dem Prozess hinzugezogenen Sachverständigen die ordnungsgemäße Bezeichnung. Dies entspricht in der Schlüsseltabelle der Nr. 0039.

Der beklagte Verkäufer konnte sich auch nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser gleichrangig neben der Beschaffenheitsvereinbarung stehe und diese deswegen nicht umfassen könne, so das Gericht. Der sonst vor einem Rücktritt des Käufers notwendigen Fristsetzung zur Nacherfüllung an den Verkäufer bedurfte es vorliegend auch nicht, denn die Farbveränderung zu beseitigen sei ebenso unmöglich wie ein Umtausch des Pferdes, welches sich die Käuferin individuell nach dem Ausprobieren ausgesucht hatte. Ein Kauf, bei dem solch ein persönlicher Eindruck von der Kaufsache ausschlaggebend für die Kaufentscheidung sei, ist die Kaufsache nicht mehr austauschbar – es sei denn die Parteien einigen sich darauf, vorher oder auch nachher. Dies war in diesem Falle aber nicht der Wunsch der Käuferin. Sie bekam den Kaufpreis vom Gericht zugesprochen gegen Herausgabe des Pferdes sowie darüber hinaus die seit dem Kauf angefallenen Unterstell-, Futter- und Tierarztkosten. Auch die Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung wurden zugesprochen. Die Klägerin hatte das Pferd im August 2020 gekauft. Bereits ein halbes Jahr später stellte sie die Fellveränderung fest und ließ im Dezember einen Gentest durchführen, der ergab, dass das Pferd aufgrund seiner genetischen Veranlagung zum Schimmel werden könne, was es dann bis zum Abschluss des Rechtsstreits auch geworden war. Ihre Motivation für den sodann gegenüber dem Verkäufer erklärten und gerichtlich durchgesetzten Rücktritt war für die Klägerin der Umstand gewesen, dass bei Schimmeln überdurchschnittlich Melanome aufträten und sie zuvor ein Pferd aufgrund eines Melanoms verloren hätte. Diese Hintergründe habe sie auch dem Verkäufer gegenüber bei den Vertragsverhandlungen bereits zum Ausdruck gebracht und deutlich gemacht, dass sie keinen Schimmel haben wolle. Der Verkäufer bestritt das, aber das Gericht hielt die Motivation der Käuferin für das letztlich getroffene Urteil auch rechtlich nicht für relevant.