Reiten fremder Pferde
Mai 2014.
Reiten fremder Pferde
Dass der Reiter eines Pferdes nicht immer gleichzeitig auch der Eigentümer ist, kommt im reiterlichen Alltag andauernd vor. Dafür kann es eine Vielzahl von Gründen geben: Urlaubsvertretung, Reitbeteiligung, Berittvertrag, Nutzungsvertrag, Leasing, Leihe, Gefälligkeit, Probekauf. Der Grund und die Umstände für das Fremdreiterverhältnis kann rechtlich große Unterschiede ausmachen, z.B. in Fragen der Beendigung des Vertragsverhältnisses, zur Kostentragung verschiedener Positionen und zur Haftung in Schadensfällen. Wer trägt z.B. im Falle einer Erkrankung die Tierarztkosten, wer haftet für Schäden Dritter oder einen Unfall des Reiters, wer erhält Turnierpreisgelder und was ist zu tun, wenn eine Partei sich von der Vereinbarung lösen will? All diese Punkte können von den Parteien individuell wirksam vereinbart werden, denn es gilt die Vertragsfreiheit.
Gibt es keine Vereinbarung, ist das konkrete Verhältnis nach dem Gesetz auszulegen. Ein Indiz zur Auslegung ist z.B. ob für die Nutzung des Pferdes Geld gezahlt wird oder ob der Reiter sogar Geld dafür erhält, dass er das Pferd reitet. Bei unentgeltlicher Nutzung eines Pferdes ist entweder von einer Gefälligkeit oder einer Leihe auszugehen. Auch hier gibt es große Unterschiede bei der rechtlichen Handhabung, je nachdem wer von der Überlassung des Pferdes profitiert und wie ausgeprägt die Weisungsgebundenheit bei der Handhabung des Pferdes ist.
Am einfachsten zu beurteilen ist wohl der Fall, in dem der Reiter für das Reiten des Pferdes eine Vergütung erhält. Hier ist von einem Berittvertrag auszugehen, der rechtlich als Dienstleistungsverhältnis einzuordnen ist. Die Dauer des Verhältnisses kann vorher vereinbart werden, ansonsten kann bei einer Bemessung nach Monaten bis zum 15. eines Monats zum jeweiligen Ende des Monats gekündigt werden. Ist das Verhältnis nur auf einige Tage oder Wochen angelegt, können entsprechend kürzere Fristen gelten. Die volle Kostentragung für das Tier bleibt beim Eigentümer und auch haftungsrechtlich bleibt dieser der Tierhalter, der für Schäden Dritter, die durch sein Tier verursacht werden, einstehen muss. Dies gilt grundsätzlich auch für einen Schaden des Bereiters selbst, den er durch das Pferd erleidet. Allerdings kommen hierbei Besonderheiten in Betracht, es kann sich z.B. um einen Arbeitsunfall handeln, für den die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist. Gleichzeitig haftet der Bereiter neben dem Tierhalter auch für Schäden Dritter, da er als Tieraufseher oder auch Tierhüter gilt. Wie die Haftung dann im Innenverhältnis zwischen Tierhalter und Bereiter aufgeteilt wird, richtet sich wiederum nach der vertraglichen Ausgestaltung zwischen den Parteien und ob den Bereiter ein Mitverschulden trifft, dessen er sich zu entlasten hat. Tritt hingegen ein Schaden an dem Pferd ein, muss, um den Bereiter hierfür in Anspruch nehmen zu können, der Eigentümer diesem eine vertragliche Pflichtverletzung nachweisen.
Bekommt ein Reiter ein Pferd zur Verfügung gestellt, ohne dafür Geld zu erhalten oder zu zahlen, kommt ein Leihvertrag in Betracht. Ist für diesen Vertrag kein Zeitraum vereinbart, kann er vom Entleiher jederzeit beendet werden, die andere Partei darf nur nicht unangemessen von der Kündigung überrascht werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die andere Partei jeweils auf die Beendigung einrichten können muss, z.B. was die Unterbringung des Pferdes betrifft. Typisch für die Leihe ist, dass der Reiter die gewöhnlichen Unterhaltskosten für das Pferd trägt, während er es nutzen kann. Bei Tierarztkosten ist zu differenzieren, ob es sich noch um gewöhnliche Erhaltungskosten (z.B. Impfung, Wurmkur) oder um notwendige Aufwendungen zur Erhaltung der Sache handelt. Bei einer schwereren Verletzung z.B. dürfte der Eigentümer die Tierarztkosten tragen müssen. Der Reiter haftet nur bei Schäden, die auf eine Pflichtverletzung durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Pferdes zurückzuführen sind. Schäden, die durch den vereinbarten Gebrauch des Pferdes entstehen, hat der Reiter nicht zu vertreten. Der Verleiher haftet wiederum bei Schäden des Reiters nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies hat bei schweren Reitunfällen schon oft zu Rechtsstreitigkeiten geführt, da durch die Annahme eines Leihvertragsverhältnisses die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung erheblich eingeschränkt wird.
Reitbeteiligungen und Gefälligkeiten, die das Reiten eines fremden Pferdes begründen, sind zumeist nicht als Leihvertrag einzustufen, weshalb die Tierhalterhaftung des Eigentümers zunächst einmal in den meisten Fällen grundsätzlich auch gegenüber dem Reiter bestehen bleibt. Einschränkungen oder Ausschlüsse dieser Haftung aus anderen Gründen, wie z.B. Mitverschulden oder das Eingehen eines besonderen Risikos auf eigene Gefahr kommen natürlich in Betracht.
Der Reiter, dem ein Pferd für Turniere zur Verfügung gestellt wird, darf übrigens die Turnierpreisgelder nicht behalten, es sei denn, dies wurde zuvor vereinbart. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 24.05.2012 (III ZR 306/11).