Pferderecht Alttag

Schäden an der Mietsache ausgeschlossen

Pferde- und Hundebesitzer sollten bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung das Kleingedruckte beachten wer sein Pferd ein Jahr lang gegen die Trennwand zur Nachbarbox treten lässt, bis diese kaputtgeht, hat keinen Anspruch auf Kostendeckung gegenüber seiner Tierhaftpflichtversicherung (AG Kassel,31.01.2019, 435 C 3646/18).

Grundsätzlich sind in den Allgemeinen Bedingungen zur Tierhaftpflichtversicherung die Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen ausgeschlossen. Gerade solche Schäden sind jedoch bei Pferdebesitzern, die ihr Pferd in einem Pensionsstall einstellen oder einen Stalltrakt gepachtet haben, ebenso wie bei Hunde- und Katzenbesitzern, die in einer Mietwohnung leben oder ein Ferienhaus oder ein Auto leasen oder mieten, nicht allzu selten, ja gerade zu typisch. Deswegen sollte direkt bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung darauf geachtet werden, dass dieser Ausschluss gerade nicht besteht. Viele Versicherer räumen sodann den Kostenschutz für einen Schaden an der gemieteten Sache ein, wenn er
plötzlich und unerwartet eintritt, nicht aber bei Verschleiß durch grundsätzlich vertragsgemäße, jedoch übermäßige Beanspruchung der Mietsache.

In dem vom Amtsgericht Kassel entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihr Pferd in einem Pensionsstall eingestallt. Dabei kann natürlich zunächst grundsätzlich in Frage gestellt werden, ob es sich beim Pensionspferdevertrag um ein Mietverhältnis handelt oder eher einen Verwahrungs- oder Dienstleistungsvertrag. Jedenfalls dürfte in den meisten Fällen davon auszugehen sein, dass jedenfalls die Benutzung der Pferdebox ein mietvertragliches Element in einem gemischten Vertrag oder auch in einem Vertrag eigener Art darstellt und damit ein Ersatz von Schäden an dieser Box nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt sind.

Nun hatte die Klägerin jedoch gerade eine Versicherung abgeschlossen, die solche Schäden durch das Tier an gemieteten Sachen grundsätzlich zwar mit abdeckte. Von diesem Schutz aber wiederum ausgenommen waren laut Regelwerk solche Schäden, die durch die konkrete Art der Nutzung der Mietsache über kurz oder lang absehbar sind. So lag es hier: durch das ständige dagegen kloppen mit dem Huf musste früher oder später das Mauerwerk zur Nachbarbox beginnen, einzubrechen.
Deswegen war die Versicherung laut ihrer eigenen Bedingungen leistungsfrei. Auch konnte sich die Pferdehalterin nicht mit der Behauptung retten, ihr hätten die besonderen Bedingungen der Tierhaftpflichtversicherung bei Antragsunterzeichnung gar nicht vorgelegen, so dass ein uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen müsse. Denn sollte es so gewesen sein, dass ihr tatsächlich die Bedingungen der Versicherung bei Vertragsschluss nicht übersandt worden waren, dann würden diese zwar auch keinerlei Geltung haben. Aber die Folge wäre, dass dann wiederum die
Allgemeinen Bedingungen zur Tierhaftpflichtversicherung geltend würden (AHB), die ohnehin die Kostendeckung für Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen von vorneherein ausschließen. Die Klausel in den besonderen Bedingungen der Versicherung, wonach über den normalen vertraglichen Gebrauch gehende Abnutzung der Mietsache und Verschleiß vom Versicherungsschutz ausgenommen werden ist auch wirksam (BGH,25.7.2012, IV ZR 201/10).

Ob jeweils übermäßiger Beanspruchung der Mietsache vorliegt, muss im Einzelfall jeweils geprüft und entschieden werden. Die Haltung dreier Katzen in einer Mietwohnung, die sich den ganzen Tag dort unbeaufsichtigt aufhalten und die Tapete zerkratzen und auf den Teppich urinieren, stellt jedenfalls eine solche übervertragliche Beanspruchung dar (OLG Saarbrücken, 09.09.2013, 5 W 72/13) ebenso Hundekratzer im Parkett (LG Hannover, zfs 1998, 60).

Bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung sollte auch auf andere Versicherungslücken geachtet werden, weshalb eine individuelle Beratung durch einen Versicherungsmakler oder -vertreter dem anonymen Abschluss einer Versicherung im Internet durch ein paar Klicks, wobei man sich ohnehin keine
Vertragsbedingungen durchliest, auf jeden Fall vorzuziehen ist. So kann im Vorfeld genau über die zu versichernden Gegebenheiten und Risiken (z.B. Reitbeteiligung/Fremdreiterrisiko) gesprochen und diese mitberücksichtigt werden.

Im Übrigen schadet es auch nicht, Versicherungen, die bereits seit Jahrzehnten bestehen, einmal daraufhin zu überprüfen, ob sie den aktuellen Gegebenheiten überhaupt noch entsprechen. Auch hierbei können sich überraschende Versicherungslücken auftun!