Pferderecht Alttag

Schäden an der Mietsache ausgeschlossen

Pferde- und Hundebesitzer sollten bei Abschluss der
Tierhaftpflichtversicherung das Kleingedruckte beachten
Wer sein Pferd ein Jahr lang gegen die Trennwand zur Nachbarbox treten lässt, bis
diese kaputtgeht, hat keinen Anspruch auf Kostendeckung gegenüber seiner
Tierhaftpflichtversicherung (AG Kassel,31.01.2019, 435 C 3646/18).
Grundsätzlich sind in den Allgemeinen Bedingungen zur Tierhaftpflichtversicherung
die Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen ausgeschlossen. Gerade
solche Schäden sind jedoch bei Pferdebesitzern, die ihr Pferd in einem Pensionsstall
einstellen oder einen Stalltrakt gepachtet haben, ebenso wie bei Hunde- und
Katzenbesitzern, die in einer Mietwohnung leben oder ein Ferienhaus oder ein Auto
leasen oder mieten, nicht allzu selten, ja gerade zu typisch.
Deswegen sollte direkt bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung darauf geachtet
werden, dass dieser Ausschluss gerade nicht besteht. Viele Versicherer räumen
sodann den Kostenschutz für einen Schaden an der gemieteten Sache ein, wenn er
plötzlich und unerwartet eintritt, nicht aber bei Verschleiß durch grundsätzlich
vertragsgemäße, jedoch übermäßige Beanspruchung der Mietsache.
In dem vom Amtsgericht Kassel entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihr Pferd in
einem Pensionsstall eingestallt. Dabei kann natürlich zunächst grundsätzlich in Frage
gestellt werden, ob es sich beim Pensionspferdevertrag um ein Mietverhältnis
handelt oder eher einen Verwahrungs- oder Dienstleistungsvertrag. Jedenfalls dürfte
in den meisten Fällen davon auszugehen sein, dass jedenfalls die Benutzung der
Pferdebox ein mietvertragliches Element in einem gemischten Vertrag oder auch in
einem Vertrag eigener Art darstellt und damit ein Ersatz von Schäden an dieser Box
nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Nun hatte die Klägerin jedoch gerade eine Versicherung abgeschlossen, die solche
Schäden durch das Tier an gemieteten Sachen grundsätzlich zwar mit abdeckte. Von
diesem Schutz aber wiederum ausgenommen waren laut Regelwerk solche
Schäden, die durch die konkrete Art der Nutzung der Mietsache über kurz oder lang
absehbar sind. So lag es hier: durch das ständige dagegen kloppen mit dem Huf
musste früher oder später das Mauerwerk zur Nachbarbox beginnen, einzubrechen.
Deswegen war die Versicherung laut ihrer eigenen Bedingungen leistungsfrei.
Auch konnte sich die Pferdehalterin nicht mit der Behauptung retten, ihr hätten die
besonderen Bedingungen der Tierhaftpflichtversicherung bei Antragsunterzeichnung
gar nicht vorgelegen, so dass ein uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen
müsse. Denn sollte es so gewesen sein, dass ihr tatsächlich die Bedingungen der
Versicherung bei Vertragsschluss nicht übersandt worden waren, dann würden diese
zwar auch keinerlei Geltung haben. Aber die Folge wäre, dass dann wiederum die
Allgemeinen Bedingungen zur Tierhaftpflichtversicherung geltend würden (AHB), die
ohnehin die Kostendeckung für Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen
von vorneherein ausschließen.
Die Klausel in den besonderen Bedingungen der Versicherung, wonach über den
normalen vertraglichen Gebrauch gehende Abnutzung der Mietsache und Verschleiß
vom Versicherungsschutz ausgenommen werden ist auch wirksam (BGH,25.7.2012,
IV ZR 201/10).
Ob jeweils übermäßiger Beanspruchung der Mietsache vorliegt, muss im Einzelfall
jeweils geprüft und entschieden werden. Die Haltung dreier Katzen in einer
Mietwohnung, die sich den ganzen Tag dort unbeaufsichtigt aufhalten und die Tapete
zerkratzen und auf den Teppich urinieren, stellt jedenfalls eine solche
übervertragliche Beanspruchung dar (OLG Saarbrücken, 09.09.2013, 5 W 72/13)
ebenso Hundekratzer im Parkett (LG Hannover, zfs 1998, 60).
Bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung sollte auch auf andere
Versicherungslücken geachtet werden, weshalb eine individuelle Beratung durch
einen Versicherungsmakler oder -vertreter dem anonymen Abschluss einer
Versicherung im Internet durch ein paar Klicks, wobei man sich ohnehin keine
Vertragsbedingungen durchliest, auf jeden Fall vorzuziehen ist. So kann im Vorfeld
genau über die zu versichernden Gegebenheiten und Risiken (z.B.
Reitbeteiligung/Fremdreiterrisiko) gesprochen und diese mitberücksichtigt werden.
Im Übrigen schadet es auch nicht, Versicherungen, die bereits seit Jahrzehnten
bestehen, einmal daraufhin zu überprüfen, ob sie den aktuellen Gegebenheiten
überhaupt noch entsprechen. Auch hierbei können sich überraschende
Versicherungslücken auftun!