Pferderecht Alttag

Stacheldraht, Litze und Strom


Januar 2015.
Stacheldraht, Litze, Strom

Die Beschaffenheit der Weideumzäunung hat nicht nur für den Tierschutz sondern auch für die Haftung bei der Verletzung von Tieren Bedeutung und bei Verkehrsunfällen durch deren Ausbruch.
Aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten wurde es einer Pferdehalterin vom Bundesverwaltungsgericht im April 2014 untersagt, Pferde auf mit stacheldrahtumzäunten Weiden zu halten, wenn der Stacheldraht nicht wenigstens durch eine im Abstand von mindestens 50 cm angebrachte, weniger verletzungsträchtige Absperrung gesichert sei. Die Halterin hatte gegen diese Anordnung durch alle Instanzen geklagt – erfolglos. Die Klägerin war der Ansicht, aufgrund der Größe und Lagen der Weiden sowie der von ihr gehaltenen Pferderassen (Tinker und Friese) sei der Stacheldrahtzaun ungefährlich. Dies stellte sie unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, was die Gerichte jedoch ablehnten. Diese stützen sich bei ihrer Beurteilung auf die Leitlinien für Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten 2009, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme einer Amtstierärztin, die in dem konkreten Fall eine Verletzungsgefahr der Tiere bejahte. Diese Bewertungsgrundlagen seien ausreichend gewesen, um die Klage abzuweisen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 02.04.2014; 3 B 62/13).

In einem anderen Fall schlug ein Pferd im Rahmen einer Rangelei mit anderen Pferden aus und verfing sich dabei in einer der beiden Cord-Litzen des Weidezauns. Dabei zog es sich schwere Schnittverletzungen zu, die monatelang behandelt werden mussten. Der Eigentümer verlangte nun Schadensersatz für die Behandlungskosten und Wertminderung der Stute vom Stallbesitzer wegen eines fehlerhaft errichteten Zauns und Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. In erster Instanz bekam der Kläger Recht, da der Zaun nicht über drei stromführende Leiter und eine Mindesthöhe von 1,20 m verfügte und die Pferde so schon nicht davon abgeschreckt habe, sich überhaupt zu nähern. Das OLG Celle kippte diese Entscheidung jedoch und wies die Klage auf die Berufung des Stallbesitzers hin ab. Die Verletzung des Pferdes sei allein auf die dem Pferd selbst innewohnende Tiergefahr zurückzuführen und nicht auf eine Pflichtverletzung bei der Errichtung des Weidezaunes. Das Pferd habe sich die Schnittwunden allein dadurch zugezogen, dass es nach dem Pferd auf der anderen Seite des Zaunes ausgekeilt habe – ob in diesem Augenblick Strom auf dem Zaun gewesen sei oder nicht, sei unerheblich, da Pferde auch über einen stromführenden Zaun hinweg Kontakt suchen würden und sich von einer Rangstreitigkeit auch nicht durch Stromschläge abhalten ließen. Auch der Umstand, dass der Zaun nur über zwei cordummantelte Litzen verfügte, sei nicht unfallverursachend gewesen, auch wenn ein ordnungsgemäßer Zaun über drei Litzen verfügen müsse. Die Einrichtung von Korridoren zwischen den Weiden zur Schaffung eines Sicherheitsabstandes sei nur bei Hengsthaltung erforderlich.

Die Spannung der Litzen in dem vorliegenden Fall konnte im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ebenso wenig wie die Tatsache, ob sich die Spannung vermeidend auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hätte. Somit musste der Stallbesitzer im Ergebnis nicht für die dem Pferdehalter entstandenen Kosten haften (OLG Celle, 31.03.2014, 20 U 32/13). Im Straßenverkehr wiegt die Haftungsquote von Tierhaltern gegenüber den Fahrzeughaltern und Autofahrern bei Unfällen, die durch ausgebrochene Tiere verursacht werden, oftmals schwer, da sich die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens zu einem größeren Anteil in der Unfallverursachung niederschlägt als die normale Gefahr, die von Kraftfahrzeugen ausgeht – Tiere haben nun einmal auf der Straße nichts verloren. Durch den Nachweis einer ordnungsgemäß errichteten und überwachten Umzäunung allerdings können sich sowohl der Nutztierhalter als auch der Tierhüter, d.h. zum Bsp. Pensionspferdehalter von der Haftung in Schadensfällen aber entlasten (OLG München,15.01.2010, 10 U 5748/08). In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall waren vier Rinder ausgebrochen und wurden von einem Reisezug erfasst. Dabei starben die vier Rinder und der Bahnverkehr war stundenlang lahmgelegt, außerdem entstand ein Sachschaden im sechsstelligen Bereich, den der Viehhalter allerdings nicht ersetzen musste. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass der Beklagte hinsichtlich der verwendeten Zäune die gebotene Sorgfalt beachtet habe. Bei normaler Hütefunktion sei ein Elektrozaun als ausreichende Maßnahme zu werten, wenn er nach Anbringung, Stromstärke, Isolation, Erdungsfreiheit und laufender intensiver Überwachung Gewähr dafür biete, dass bei Berührung die notwendige Stromabgabe erfolge. Auch insgesamt habe der Beklagte sorgfältig gehandelt. Die Sorgfaltspflicht des Tierhalters bestimme sich nach dem zu hütenden Tier und aus der Natur des Tieres in Verbindung mit den sich im Einzelfall ergebenden Gefahren. Die Jungbullen waren zu viert und mit ausreichend Futter und Wasser versorgt. Was die Panik der kleinen Herde ausgelöst hatte, konnte abschließend nicht mehr ermittelt werden – den Halter traf jedoch kein Verschulden.