Pferderecht Alttag

Stutenpacht


März 2016.
Nutzung oder Pacht einer Stute zur Zucht – Teil 1: Vertragliche Grundlagen

Immer mehr kommt es bei Hobby- oder auch Profizüchtern in Mode, sich z.B. für die Zucht eines Wunschfohlens eine fremde Stute „auszuleihen“. Dabei können sowohl der Pferdeeigentümer als auch der Züchter profitieren. So hat der eine, der ggf. im Augenblick nicht die Möglichkeit hat, sein Pferd sportlich zu nutzen, dieses für eine Zeit lang kostenlos gut untergebracht, der andere kann ein schönes Fohlen ziehen, ohne eine eigene Stute kaufen zu müssen. Allerdings sollten die Parteien die wesentlichen Punkte bei solch einer Vereinbarung im Vorhinein besprechen und möglichst auch schriftlich niederlegen, schlicht um späteren unnötigen Streitigkeiten vorzubeugen, wenn etwas Unvorhergesehenes eintritt.

Juristisch sind diese Verträge, bei der es um die Überlassung eines Pferdes zu einem bestimmten Zwecke geht, irgendwo zwischen Leihe und Pacht einzuordnen, wobei charakteristisch für die Leihe die unentgeltliche Überlassung der Sache ist, für die Pacht eher typisch die Entrichtung einer Pacht für die Nutzung der Sache, dafür aber auch der „Genuss der Früchte“. Überwiegend wird man somit Konstellationen, in denen es bei dem Überlassungszweck z.B. um die Zucht eines Fohlens geht, eher dem Pachtrecht zuordnen als der Leihe. Gerade weil die rechtliche Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp jedoch problematisch ist und es sich immer um gemischte Elemente aus beiden Vertragstypen handeln wird, gilt es, individuell möglichst genau niederzulegen, was beide Parteien wollen.
Wie der Vertrag genannt wird, z.B. Nutzungs- oder Pachtvertrag, ist dabei unerheblich.
Wichtig ist zu formulieren, was Sinn und Zweck der Überlassung des Pferdes vom Eigentümer an den Nutzer sein soll, wer welche Kosten und welche Risiken trägt und was für eine Pacht (oder auch nicht) für die Nutzung des Pferdes entrichtet werden soll. Die Hauptfrage, die somit zunächst zu klären ist, ist das zu zahlende Entgelt für die Nutzung des Pferdes und worin genau die vertragsgemäße Nutzung bestehen soll. Sodann gilt es, sonstige Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien zu regeln. Grundsätzlich sollte festgelegt werden, an welchem Ort das Pferd gehalten werden soll. Der Nutzer wird grundsätzlich – unabhängig von einer an den Eigentümer zu entrichtenden Pacht für die gewöhnlich anfallenden Kosten für artgerechte Haltung, Fütterung, Hufschmied, etc… aufkommen.
Problematisch wird es dann schon beim Thema Tierarztkosten. Sicherlich wird, sollte der Nutzungszweck die Zucht eines Fohlens sein, der Nutzer für sämtliche im Zusammenhang mit der Zucht anfallenden Kosten aufkommen – doch was ist mit unvorhergesehenen Kosten für eine Kolikoperation, einen Sehnenschaden, eine Trittverletzung oder sonstige Erkrankungen des Pferdes? Hier sollten die Parteien von vorneherein klare Regelungen treffen. Die Möglichkeiten sind dabei unbegrenzt, alles ist verhandelbar. Denkbar ist z.B. eine summenmäßige Obergrenze, bis zu der der Nutzer für Tierarztkosten aufkommt oder eine Trennung nach ambulanten und stationären Behandlungen.Es könnte auch eine OP-Kostenversicherung von einer Seite abgeschlossen werden.

Je nachdem, ob ein Pachtzins für die Nutzung gezahlt wird oder nicht und je nachdem wie hoch dieser ist, ist es auch nicht unfair, die Tierarztkosten der einen oder der anderen Partei ganz aufzuerlegen. Weitere wichtige Aspekte sind die der Haftung und Versicherungen. Um das Risiko des Verlustes des Pferdes abzudecken, ist es ggf. zweckmäßig eine Lebens- und Unbrauchbarkeitsversicherung abzuschließen, auf wessen Kosten, muss ausgehandelt werden. Der Eigentümer bleibt Halter des Pferdes und unterhält deswegen weiterhin seine Tierhaftpflichtversicherung, während der Nutzer eine Hüterhaftpflicht unterhält. Diese schützt den Nutzer allerdings nur vor der Inanspruchnahme Dritter, die durch das Pferd geschädigt werden, nicht vor Schäden an dem Pferd selbst. Deswegen sollte Verlust und Unbrauchbarkeit ja auch extra abgesichert, die Kostentragung für tierärztliche Behandlungen geregelt werden. Eine darüber hinausgehende Haftung des Nutzers erübrigt sich dann eigentlich. Bleibt schließlich zu regeln, wann und wie das Vertragsverhältnis von beiden Seiten wieder beendet werden kann. Dabei ist es sinnvoll den Zeitraum für Vertragslaufzeit von vorneherein zeitlich zu bestimmen. Ist eine solche Zeit nicht bestimmt, so ist im Pachtrecht geregelt, dass die Kündigung nur jährlich (für den Schluss eines Pachtjahres zum dritten Werktag des Halbjahres) möglich ist, hingegen bei der Leihe jederzeit, sobald der Entleiher „Gebrauch von der Sache“ gemacht hat oder hat machen können. Der Verleiher kann kündigen, wenn er aus unvorhergesehenen Gründen die Sache braucht oder der Entleiher vertragswidrigen Gebrauch von der Sache gemacht hat. Auch dies ist alles Auslegungssache, sodass von den Parteien im Falle der Nutzungsüberlassung einer Zuchtstute etwa auch Gründe für eine von der Vertragslaufzeit abweichende vorzeitige Beendigungsmöglichkeit für beide Seiten genannt werden sollten: z.B. Nichtaufnahme der Stute, Tod der Stute, Tod des Fohlens, etc…