Pferderecht Alttag

Tierarztfehler führen nicht immer zum Schadensersatz


März 2014.
Tierarztfehler führen nicht immer zu Schadensersatz

Wie in der Humanmedizin auch schuldet der Tierarzt nicht den Heilungserfolg sondern lediglich eine sorgfältige und den Regeln der tierärztlichen Kunst entsprechende Behandlung. Auch bei einer sorgfältigen Behandlung des Tieres können Schäden eintreten, für die der Tierarzt oder seine Versicherung nicht einstehen müssen.

Ob das Vorgehen des Tierarztes im Einzelfall jeweils sorgfältig war und dem tierärztlichen Standard entsprach, kann nur durch ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten, das heißt, durch die Beurteilung eines anderen Tierarztes geklärt, bzw. bewiesen werden. Hat der Tierarzt bei der Behandlung des Pferdes gegen die Regeln der tierärztlichen Kunst verstoßen und ist deswegen ein Schaden entstanden, d.h. eine Zustandsverschlechterung oder gar der Tod des Pferdes eingetreten, dann haftet der Tierarzt gegenüber dem Pferdebesitzer auf Schadensersatz.
Bei einem Hochleistungsspringpferd nahm ein Tierarzt eine Operation des medialen Griffelbeins vor, obgleich diese Operation durch den Befund gar nicht indiziert war. Das Pferd hätte auch zunächst konservativ behandelt werden können. Sodann wurde die Operation auch noch fehlerhaft durchgeführt, so dass das Pferd erneut operiert werden musste. Diese erneute Operation wurde dann zwar sorgfaltsgerecht durchgeführt, allerdings verstarb das Pferd danach, da es in der Aufwachphase nach der Vollnarkose stürzte. Der Tierarzt haftete dem Pferdebesitzer auf Wertersatz für das Pferd (OLG Frankfurt, 25.02.2013, 24 U 91/12).

Dennoch kann nicht jedes dramatische Ende einer tierärztlichen Behandlung auf einen Fehler des Tierarztes zurückgeführt werden. Selbst dann, wenn dem Tierarzt ein Fehler unterlaufen ist, muss vom Geschädigten bewiesen werden, dass der Schaden auch auf diesen Fehler zurückzuführen ist.
Ein Pferd verletzte sich im Rahmen einer anästhesierten Lahmheitsuntersuchung so schwer, dass es eingeschläfert werden musste. Der Sachverständige monierte vor Gericht zwar, dass es fehlerhaft von dem Tierarzt gewesen sei, keine weiteren Beugeproben vor der Lahmheitsanästhesie durchgeführt zu haben. Das Ergebnis der Beugeproben hätten zur Anfertigung weiterer Röntgenaufnahmen führen können, die wiederum ggf. schon Haarrisse einer Fraktur hätten anzeigen können, was dann wiederum dazu geführt hätte, die Lahmheitsanästhesie nicht durchzuführen. Da dieser Kausalverlauf jedoch rein spekulativ war und es ebenso gut möglich war, dass sich das Pferd beim Vortraben so stark vertreten hatte, dass dies zur tödlichen Fraktur geführt habe, ging der geschädigte Pferdeeigentümer in diesem Falle leer aus (OLG Hamm, 07.10.2011, 26 U 28/11). Dies entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Arzthaftungsrechts in der Humanmedizin.
Stellt sich heraus, dass der Verstoß des Tierarztes gegen die Regeln der tierärztlichen Kunst einen groben Verstoß darstellt, dann kann es zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten bei der Kausalität des Fehlers für den Schaden kommen. Auch dies ist ein Grundsatz aus der Humanmedizin. Der Tierarzt trägt dann die Beweislast dafür, dass sein Fehler nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt hat.

Ein Tierarzt hatte ein Pferd nach einer Schockbehandlung frühzeitig verlassen, ohne abzuwarten, ob sich der Kreislauf stabilisiert, so dass es wieder aufstehen konnte. Das Pferd verstarb. Der Tierarzt musste nun beweisen, dass der Tod des Pferdes nicht eingetreten wäre, wenn er es nicht verlassen hätte, was ihm nicht gelang. Denn im Nachhinein ließ sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob weitere tierärztliche Maßnahmen dem Tier noch hätten helfen können (OLG Köln, 31.7.2002, 5 U 46/02). Anders hatte ein Gericht im Falle eines groben Behandlungsfehlers bei der Behandlung von Katzen entschieden. Hier konnte der Patienteneigentümer nicht mehr beweisen, dass der Tod der Katzen auf den groben Fehler des Tierarztes zurückzuführen war, da er die toten Tiere bereits entsorgt hatte, ohne sie zuvor obduzieren zu lassen (OLG Koblenz, 18.12.2008, 10 U 73/08).

Die Dokumentationspflicht des Tierarztes ist nicht so ausgeprägt wie in der Humanmedizin und lediglich vertragliche Nebenpflicht. Die Dokumentation der Behandlung kann aber ebenfalls bei der Beweisführung vor Gericht eine entscheidende Rolle spielen. Der Tierarzt hat durch eine sorgfältige Dokumentation seiner Behandlung des Tieres und der Beratung des Patienteneigentümers gute Möglichkeiten, sich zu entlasten. Andersherum gelten nicht dokumentierte Maßnahmen im Zweifel als nicht durchgeführt. Nach einer Darmoperation wurden grob pflichtwidrig Kontrollen zur Untersuchung möglicher Dünndarmschlingen unterlassen. Das Pferd verstarb. Der Tierarzt musste beweisen, dass das Pferd bei ordnungsgemäßer Nachsorge nicht gestorben wäre. Dieser behauptete zwar, Kontrollen durchgeführt zu haben, hatte dies aber nicht dokumentiert, was das Gericht zu seinem Nachteil auslegte. Die Kausalität zwischen Fehler und Tod wurde somit bejaht. Das Pferd hätte eine Überlebenschance von mehr als 10 % gehabt (OLG Brandenburg, 26.04.2012, 12 U 166/10).