Pferderecht Alttag

Tierarztrecht 2014


Dezember 2014.
Tierarztrecht 2014 – aktuelle Urteile zu Haftung und Aufklärungspflichten

Haftet der Tierhalter dafür, wenn sein Pferd ein teures medizinisches Gerät während der Behandlung beschädigt? Darf eine Tierklinik ein Pferd einschläfern, wenn der Eigentümer die Zustimmung zur Operation verweigert? Über welche Umstände und Risiken muss ein Tierarzt oder auch ein Tierheilpraktiker den Patienteneigentümer aufklären? Die Gerichte mussten 2014 solche Fälle entscheiden.
Der Tierarzt setzt bei der tierärztlichen Behandlung weder sich selbst noch sein Eigentum der typischen Unberechenbarkeit seiner Patienten „auf eigene Gefahr“ aus. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Der Tierhalter bzw. seine Tierhaftpflichtversicherung hat grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden anderer einzutreten, die durch das Tier verursacht werden. Ein solcher Anspruch des Geschädigten kann aber unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn er sich auf eigene Gefahr in die Situation begeben hat, durch das Tier geschädigt zu werden. Dies ist im Falle des Tierarztes jedoch nicht der Fall. Der Tierarzt begibt sich in die Gefahr, durch das zu behandelnde Pferd geschädigt zu werden, jedoch nicht aus purem Eigeninteresse sondern aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Tierhalter, in dessen Interessen und in dessen Auftrag er das Tier behandelt. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im Falle eines Tierarztes entschieden, der bei der Behandlung durch das Pferd verletzt wurde und seinen Personenschaden gegenüber dem Pferdehalter geltend machte (BGH, 17.03.2009, VI ZR 166/08). Dies gilt auch dann, wenn ein medizinisches Gerät bei der Behandlung durch das Pferd beschädigt wird, entschied das Landgericht Münster im Januar diesen Jahres (8 O 504/12). Ein mit Schlundverstopfung eingeliefertes Pferd musste endoskopiert werden, wobei die Endoskopspitze in den Rachenraum des Pferdes geriet und durch dessen Zubiss beschädigt wurde. Der Tierhalter musste die Kosten der Reparatur des Gerätes ersetzen.

Umgekehrt haften die Tierärzte nicht ohne weiteres dafür, wenn ein Pferd durch die Behandlung nicht geheilt werden kann, ein weiterer Gesundheitsschaden einritt oder das Pferd sogar eingeschläfert werden muss. Denn wie in der Humanmedizin kann auch bei der tierärztlichen Behandlung der Heilungserfolg nun einmal nicht garantiert werden, geschuldet wird nur die sorgfältige Behandlung des Pferdes. Und auch eine solche birgt immer Risiken mit sich, die sich ohne schuldhafte Beteiligung des Tierarztes realisieren können. Die Pflicht besteht nur darin, über relevante Risiken auch aufzuklären. Wann ein Risiko relevant ist, bewertet ein Sachverständiger vor Gericht. Im Falle einer abgebrochenen Akupunkturnadel wurde die Pflicht der Tierheilpraktikerin, zuvor über dieses Risiko aufzuklären, verneint (OLG Celle, 20.01.2014, 20 U 12/13). Der Sachverständige bezeichnete das Risiko eines Akupunkturnadelbruchs als „selten“, d.h. mit einer Ereigniswahrscheinlichkeit von 0,1 bis 0,01 %. ImFalle der von der beklagten Heilpraktikerin verwendeten Nadel sei sogar noch überhaupt kein Fall eines Bruches bekannt geworden, so dass diese von einem besonders zuverlässigen Produkt ausgehen konnte. Eine so geringe Komplikationsdichte lasse – so die Auffassung des Gerichts – die Pflicht zur Aufklärung vollständig entfallen. Bei der Pferdeakupunktur handele es sich um eine erprobte und bewährte Methode mit geringer Komplikationsdichte und geringen Nebenwirkungen.

In einem anderen Fall scheiterte die Klage einer geschädigten Pferdebesitzerin gegen den Tierarzt in allen Punkten überwiegend deswegen, weil sie nicht nachweisen konnte, dass ihr Schaden – der im vorliegenden Fall in Kosten für die Nachbehandlung ihres Pferdes aufgrund einer Infektion der Kastrationswunde bestand – auf eine fehlerhafte Behandlung oder einer fehlende Risikoaufklärung zurückzuführen war (OLG Celle, 28.04.2014, 20 U 41/13). Auf Veranlassung der Klägerin war der gerade angekaufte Hengst noch in seinem Heimatstall kastriert worden. Später entzündete sich die Kastrationswunde und dem Pferd musste eine Samenstrangfistel operativ entfernt werden. Dem Tierarzt warf sie vor, er habe den Samenstrang nicht tief genug abgesetzt und so die Infektion verursacht. Zudem habe er sie nicht über das geringere Infektionsrisiko in einer Tierklinik aufgeklärt. Abgesehen davon, dass schon der Inhalt dieser beiden Vorwürfe nicht verifiziert werden konnte, musste auch offen bleiben, ob diese überhaupt ursächlich für die eingetretene Entzündung gewesen waren. Denn diese – so der das Gericht beratende Sachverständige – hätte ebenso gut bei einem tiefer abgesetzten Samenstrangschnitt und auch ebenso gut bei einer Operation in einer Tierklinik eintreten können. Beide Vorwürfe waren ungeachtet dessen, ob sie überhaupt vorlagen oder nicht, für den Eintritt des Schadens völlig unerheblich.

Liegt hingegen die Erfolgsquote einer Operation nur bei 50 % und weist der Tierarzt den Eigentümer eines wertvollen Pferdes nicht auf dieses hohe Risiko hin, liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der dann sogar zu einer Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Kausalität des Schadens führt (OLG Hamm, 21.02.2014, I -26 U 3/11). Dem Urteil lag die misslungene Operation einer Birkelandfraktur bei einem Dressurpferd zu Grunde, welche schließlich zur Unbrauchbarkeit des Pferdes führte. Der Tierarzt wurde zur Leistung von 60.000,00 Euro Schadensersatz verurteilt.

Eine solche Verurteilung blieb wiederum einer anderen Tierklinik erspart, die ein Pferd eingeschläfert hatte, nachdem der Eigentümer die Einwilligung zur notwendigen Operation verweigert hatte. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das mit einer schweren Kolik eingelieferte Pferd nur noch durch eine sofortige Operation hätte gerettet werden können. Nachdem der Eigentümer hierzu keine Erlaubnis erteilte, schläferte die behandelnde Tierärztin das Pferd aus tierschutzrechtlichen Gründen zu Recht ein (OLG Frankfurt, 10.06.2014; 6 U 236/13).