Pferderecht Alttag

Verletzung durch Kreiselmäher

Der Bundesgerichtshof hatte Ende letzten Jahres über die Entschädigung
eines Verletzten bei einem Unfall zu entscheiden, der beim Mähen einer als
Weideland genutzten Wiesenfläche geschah (BGH, 21.09.2021, VI ZR 726/20).
Da die Kfz-Halterhaftpflicht in diesem Falle nicht einschlägig war, ging der
Geschädigte im Ergebnis leer aus.
Der Fahrzeughalter mähte mit dem haftpflichtversicherten Traktor und dem von
diesem angetriebenen Kreiselmäher seine Weide, als dabei durch den Mäher ein
Stein hochgeschleudert wurde, der wiederum einen Mann, der sich auf dem
benachbarten Grundstück am Reitplatz aufhielt, am Auge traf und dieses schwer
verletzte.
Der Geschädigte nahm den Halter des Traktors und dessen Versicherung in
Anspruch – über drei Instanzen im Ergebnis erfolglos. Grundsätzlich besteht nach §
7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Anspruch des Geschädigten auf Haftung
des Kraftfahrzeughalters – bzw. nach § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
auch direkt gegen dessen, wenn bei Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht
wird – verschuldensunabhängig, allein für die allgemeine Gefahr, die von dem
Betrieb des Kraftfahrzeugs ausgeht. Nun urteilte das Gericht jedoch, bei Betrieb des
Kreiselmähers habe die Arbeitsfunktion des Traktors im Vordergrund gestanden und
nicht dessen Funktion als Fortbewegungsmittel – auch wenn er sich tatsächlich
fortbewegte – so dass der Unfall nicht „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ geschah,
wie die gesetzliche Vorschrift es verlangt. Auch konnte man dem Halter selbst keinen
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorwerfen. Der Verletzte hielt sich auf dem
angrenzenden Grundstück im Abstand von ca. 50 m zu der Weide auf. Mit dem
eingetretenen Unglück konnte er nicht rechnen.
Für die verschuldensunabhängige Kraftfahrzeughalterhaftung ist Voraussetzung,
dass ein Rechtsgut (Gesundheit, Körper, Leben, eine Sache) bei Betrieb eines
Kraftfahrzeugs verletzt oder beschädigt worden ist. Bei Kraftfahrzeugen mit
Arbeitsfunktionen wiederum ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der
Bestimmung des Kraftfahrzeugs zur Fortbewegung und zum Transport besteht.
Wenn diese Funktionen bei einem Vorgang jedoch kaum noch eine Rolle spielen und
das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, dann entfällt die
Haftung nach § 7 StVG. In dem vorliegenden Fall, bei dem der
verletzungsverursachende Stein beim Vorgang des Mähens hochgeschleudert
wurde, hatte sich nach Ansicht des Gerichts nicht das Risiko verwirklicht, welches
durch den Traktor als Fortbewegungsmittel hervorgerufen wird. Die Funktion des
Traktors als Arbeitsmaschine stand vielmehr im Vordergrund bei der
Schadensverursachung und wurde insofern nicht durch den „Betrieb eines
Kraftfahrzeugs“ geprägt.
Maßgeblich sei auch gewesen, dass sich das Unfallgeschehen weder auf einer
privaten noch einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe, sondern auf einer
landwirtschaftlichen Nutzfläche, die bestellt wurde. Dass der Schaden auf einem
Privatgelände eingetreten sei, spielte hingegen keine Rolle, dies allein hätte der
Kraftfahrzeughalterhaftung nicht entgegengestanden.
Bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines
Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion sei es jedoch von Bedeutung, ob sich das
Schadensereignis in der Nähe zu oder auf einer Straßenverkehrsfläche ereigne.
Wenn bei Einsatz einer „fahrbaren Arbeitsmaschine“ dann während der Fahrt ein
Schaden verursacht werde, greife – anders als in dem hier vorliegenden Fall – dann
die Kfz-Halterhaftpflicht doch ein: so z.B. beim Hochschleudern eines Steins durch
ein auf dem Seitenstreifen entlangfahrendes Mähfahrzeug (BGH VI ZR 115/04) oder
beim Auswerfen von Streugut aus einem Streufahrzeug (BGH VI ZR 346/87).
Das Argument des Klägers, der bis zur letzten Instanz seinen Anspruch auf
Schadensersatz weiterverfolgte, dass der Unfall sehr wohl im Zusammenhang mit
der Fortbewegung des Traktors stehe, da diese wiederum kausal für die Funktion
des Mähwerks sei, verfing ebenfalls nicht bei Gericht, da nicht ersichtlich sei, dass
ein Stein durch den Kreiseldreher nur während der Fahrt hochgeschleudert werden
könne – im Übrigen sei dies auch nicht ausschlaggebend, so dass der Geschädigte
final leer ausgehen musste.