Was tun bei Zahlungsrückstand?
Die Corona Zeit hat wirtschaftliche Folgen, Unternehmen müssen Insolvenz anmelden, Selbständige zeichnen Verluste, Angestellte sind auf Kurzarbeit – sicherlich wird sich das auch in der Pferdewelt widerspiegeln sowohl was die Kaufkraft betrifft als auch in der Sicherheit, den laufenden Zahlungen für den Unterhalt der Pferde nachkommen zu können. Was den Stallbetreiber betrifft, so ist dieser angewiesen auf die regelmäßigen und pünktlichen Zahlungen seiner Einsteller – schließlich laufen seine Kosten für Futter und Angestellte, Strom und Wasser etc… auch unerbittlich weiter. Wie kann er sich präventiv schützen und was kann er bei Zahlungsunfähigkeit des Einstellers tun? Besteht ein Pfandrecht am Pferd und ein Zurückbehaltungsrecht am Pferdepass? Macht es Sinn, den Einsteller an der Abholung des Pferdes zu hindern, solange noch Forderungen offen sind? Prävention bei Schließung des Einstellervertrages: Der Pensionspferdehalter sollte sich zunächst vom Einsteller im Vertrag versichern lassen, dass das eingestallte Pferd in seinem Eigentum steht und frei von Rechten Dritter ist. Ferner sollte ein Pfandrecht und die Möglichkeit der freien Veräußerung des Pferdes vertraglich vereinbart werden. Wird neben der Box auch ein Stellplatz für den Pferdeanhänger und ein Spind für das Zubehör oder ein Platz für den Sattelschrank zur Verfügung gestellt, empfiehlt es sich zudem für den Stallbesitzer, sich das Pfandrecht an diesen Dingen vertraglich zu sichern. Die Herausgabeverweigerung und Verwertung ist diesbezüglich mit erheblich weniger Aufwand und Kosten verbunden, als beim Pferd und kann auch die offenstehende Boxenmiete für einen oder zwei Monate decken. Zahlungen bleiben aus tierschutzrechtlichen Gründen muss der Stallbesitzer für das Pferd gemäß Einstellervertrag weiter sorgen, d.h. er muss es Füttern, es auf die Weide bringen, Ausmisten, Einstreuen und notfalls sogar den Tierarzt rufen – eben alles tun, was der Pensionsvertrag und die artgerechte Tierhaltung verlangen. Ist der Einstaller nicht nur zahlungssäumig, sondern dazu auch noch „untergetaucht“ und kümmert sich nicht mehr um sein Pferd, ist es dringend angezeigt, den zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden den Fall zu melden, da diese sich aufgrund des Tierschutzgesetzes dann um das Wohlergehen des Tieres kümmern müssen. Die Behörden müssen dann auch (zumindest vorübergehend) die Kosten für die Versorgung des Tieres übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die öffentliche Hand auch die Berechtigung zur Tötung oder Veräußerung des Tieres.
Ist der Pferdebesitzer hingegen präsent aber zahlungsunwillig oder -unfähig, ist die sofortige Kündigung angezeigt. Die Zurückbehaltung des Pferdes ist dabei einerseits ein wirksames und legitimes Druckmittel gegen den Einstaller. Auch ohne vertragliche Vereinbarung eines Pfandrechts darf der Stallbesitzer die Herausgabe des Pferdes an den Besitzer verweigern, bis dieser sämtliche offenen Posten beglichen hat. Ist der Einstaller erst einmal mit Pferd ausgezogen, ist es dafür zu spät. Nicht rechtens ist in dieser Situation hingegen die Verweigerung der Herausgabe des sich ggf. noch in Händen des Stallbesitzers befindlichen
Pferdepasses. Denn hieran besteht kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Der Pferdepass ist ein Legitimationspapier, welches im Eigentum des Zuchtverbandes steht und immer beim Pferd zu führen ist (§§ 44, 46 der Viehverkehrsverordnung und § 76 Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz). Der Verstoß gegen die Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit. Achtung: Das berüchtigte Schloss an der Boxentür ist ebenfalls nicht erlaubt! Es stellt eine verbotene Besitzentziehung dar. Der Besitzer muss die Möglichkeit haben, sein Pferd artgerecht zu bewegen. Auf der anderen Seite wird der Stallbetreiber den säumigen Zahler auch so schnell wie möglich loswerden wollen, um die Box wiederum an einen solventen Vertragspartner zu vermieten. Ist die Nachfrage nach den Boxen groß und der Pensionsbesitzer hat bereits Leute auf der Warteliste stehen, ist die fristlose Kündigung und ein schneller Wechsel die effektivste Lösung. Der Verlust des Pensionsbetreibers beträgt dann ggf. nur zwei Monatsmieten, die er nun noch versuchen kann, vom gekündigten Einsteller einzutreiben. Auch dieser Schritt sollte aber wohl überlegt sein, denn schließlich muss der Pensionsbesitzer zunächst für Anwalts- und Gerichtskosten in Vorleistung gehen. Ob er seine Forderungen gegen den Zahlungssäumigen dann jemals noch vollstrecken kann, ist in den meisten Fällen ungewiss. Diese Vorgehensweise ist auch ohne vertragliches Pfandrecht möglich. Allerdings ist auch bei der Verwertung des Pferdes zuvor eine Kosten-/Nutzenabwägung in Bezug auf den Wert des Pferdes an gezeigt. Liegt dieser bereits unterhalb des Zahlungsrückstands, dann lohnt sich die Verwertung auf dem Rechtsweg nicht. Dann empfiehlt es sich eher, das Pferd schnellstmöglich loszuwerden, um den Schaden zu begrenzen.