Weiden und Reitplatz überschwemmt – zahlt die Versicherung?
Aktuell sind von den starken Regenfällen und Überflutungen auch wieder viele Reitbetriebe betroffen – vielerorts sind Weiden und Außenreitplätze nicht nutzbar. Ist dieses Risiko überhaupt versicherbar? Wann greift eine solche Versicherung? Und was wird bezahlt? All diese Fragen können natürlich nur individuell und konkret fallbezogen beantwortet werden, am besten von einem auf Reitställe und landwirtschaftliche Betriebe spezialisierten Versicherungsagenten oder –makler.
Vor dem Landgericht Bonn kämpfte ein Stallbetreiber gerade um Sanierungskosten in sechsstelliger Höhe aufgrund einer Bleikontaminierung des Bodens nach einer Überschwemmung im Jahr 2021 (LG Bonn, Urteil vom 21.11.2023, 10 O 98/23).
Der Kläger betreibt die gewerbliche Pferdehaltung und verfügte zunächst im landwirtschaftlichen Bereich nur über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der beklagten Versicherung. Sodann wurde auch die gewerbliche Gebäude- und Inhaltsversicherung abgeschlossen. Unter den Gefahrengruppen war die Überschwemmung aber nicht enthalten. Diese Versicherung wurde dann zum 17.6.2021 beendet und abgelöst durch eine Inhaltsversicherung, die der Kläger aufgrund einer telefonischen Beratung mit der Beklagten am 1.7.2021 abschloss, mit einer Versicherung der Betriebseinrichtungen und Vorräte, auch gegen Elementargefahren wie Überschwemmungen. Sodann traten am 14.7.2021 Flutereignisse ein, welche die Weideflächen und den Reitplatz des Klägers unter Wasser setzten. Der Kläger meldete den Schaden an und erhielt von der Versicherung eine Ablehnung, mit der Begründung, dass die kontaminierten Flächen nicht auf dem versicherten Grundstück lägen und dass Erdreich, Grünflächen und Wiesen jedenfalls nicht mitversichert seien. Der Stallbetreiber meinte wiederum, die Versicherung in dem Telefonat gerade deswegen geändert zu haben, weil er Wert auf die elementaren Gefahrengruppen gelegt habe und deswegen davon ausgegangen sei, gerade eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben. Von den überfluteten Parzellen war er jedoch lediglich von einer der Eigentümer, die anderen Parzellen waren, gepachtet. Die Sanierungskosten beliefen sich auf über 405.026,73 Euro, da der Boden mit Blei kontaminiert war. Die beklagte Versicherung war der Ansicht, dass weder in der Sparte Gebäude noch Inhalt Versicherungsschutz für Grund und Boden bestehe. Außerdem bestünde auch eine massive Unterversicherung, da die Betriebseinrichtung und Vorräte lediglich mit 105.200,00 Euro pro Schadenfall angegeben worden waren. Zudem seien Grund und Boden als solche weder in der Sparte Gebäude noch in der Sparte Inhalt überhaupt versicherbar.
Was ist eine Inhaltsversicherung überhaupt und was deckt sie ab? Im Rahmen der Inhaltsversicherung wird die gesamte technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, wie z.B. Maschinen, Werkzeuge oder Büroausstattung sowie Waren und Vorräte versichert. Mit einer Inhaltsversicherung schützen sich Betriebsinhaber gegen finanzielle Verluste, die durch Schäden an Ihren Waren, Produkten und der Betriebseinrichtung entstehen können. Dabei sind in der Regel Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Wasser wie austretendes Leitungswasser sowie der Einbruchdiebstahl versichert. Landwirtschaftliche Gebäude sind über die Gebäudeversicherung abzudecken.
Das Gericht entschied in dem geschilderten Fall, dass kein Versicherungsfall vorliege.
Es war der Ansicht, der Kläger habe keinen versicherten Inhaltsschaden deklariert, denn die Definitionen Betriebseinrichtung und Vorräte seien eindeutig. Diesbezüglich habe der Kläger keinen Schaden an versicherten Sachen geltend gemacht. Insofern war keine versicherte Sache durch ein versichertes Ereignis beeinträchtigt worden. Deswegen seien auch die notwendigen Aufwendungen bei einer Kontamination des Erdreichs nicht zu ersetzen, denn solche wären nur dann versichert, wenn es durch die Schädigung an den versicherten Sachen zu einer solchen gekommen wäre. Im Ergebnis wurde der vom Kläger begehrte Versicherungsschutz vom Gericht somit abgelehnt. Reitanlagenbesitzer sollten somit von ihrem Versicherungspartner des Vertrauens prüfen lassen, dass sämtliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Scheunen, Reithallen und Pferdestall unter Einbeziehung von Einfriedungen, Mauern, Zäunen etc. gegen Feuer, Sturm, Hagel und Elementarschäden sowie Leitungswasser abgesichert sind. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gebäude, spezielle An- und Aufbauten etc… und das Zubehör ist genau definiert und bezeichnet. Dasselbe gilt bei der Inhaltsversicherung für Einrichtungen wie die Elektrik im Stall und in der Halle und den Reithallenboden.