Rechtsberatung Alttag

Rechtsschutz und anwaltliche Tätigkeit

Ihre Ansprechpartnerin bei uns im Hause für Fischereischäden ist Frau Rechtsanwältin Olga Voy, die seit vielen Jahren mit dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. zusammenarbeitet (www.lfv-westfalen.de).
Die Aufnahme und Betreuung eines Schadensfalles durch unsere Kanzlei kann somit über den Landesfischereiverband an uns vermittelt werden. Die Betroffenen können jedoch auch jederzeit gerne direkt persönlich mit uns in Kontakt treten. Unsere Kanzlei wird dann zunächst durch den betroffenen Angelverein mit der Geltendmachung seines Schadens beauftragt und der dem Schaden zugrunde liegende Sachverhalt durch die Ansprechpartnerin erfasst. Steht bereits ein Verursacher sowie die Schadenshöhe fest, kann von hier aus der Schadensgegner direkt angeschrieben und der Schaden mittels eines fischereilichen Schadensgutachtens belegt werden.

Rechtsschutz für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit besteht für die allermeisten Vereine, wenn diese Mitglied im Deutschen Angelfischerverband e.V. sind über die Sportversicherung bei der ARAG. Auch die Einholung einer Kostenzusage der ARAG wird durch unsere Kanzlei übernommen. Der Fall muss dann über den Deutschen Angelfischerverband e.V. bei der ARAG gemeldet werden. Die notwendige Korrespondenz wird gern von uns übernommen. In der Regel besteht Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich.
Allerdings die Einholung eines fischereilichen Schadensgutachtens über die Höhe des Schadens, was nun einmal zuerst zur Geltendmachung desselben erforderlich und zumeist auch kostenspielig, wird nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Die Kosten für die Einholung dieses Schadensgutachtens müssen die Vereine somit entweder selbst oder mit Unterstüzung des Landesfischereiverbandes tragen. Die Kosten für das Gutachten werden allerdings bei einer Klage und außergerichtlichen Verhandlungen mitberücksichtigt und geltend gemacht.

Die Einholung ggf. weiterer Sachverständigengutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wird durch die Rechtsschutzversicherung übernommen.

Steht noch kein Verursacher fest, nehmen wir den Fall auch gern zunächst auf, um Akteneinsicht in die Ermittlungsakte des Falles zu nehmen, um so Rückschlüsse auf den Verursacher ziehen zu können. Im Falle einer nicht zufrieden stellenden Einstellung des Verfahrens gegen mögliche Verursacher kann auch durch uns die Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Einstellung eingelegt werden. Die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren wird allerdings nicht durch die ARAG Rechtsschutzversicherung übernommen.

Bei Fragen oder Anregungen zum Thema steht die Ansprechpartnerin Rechtsanwältin Voy jederzeit zur Rücksprache gern bereit.