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BGH, URTEIL vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21

Bei sogenannten „Schockschäden“ stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7 mwN).

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 168/21 – OLG Celle
LG Lüneburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Böhm

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2021 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

  1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch.
  2. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt.
  3. Der Kläger behauptet, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 9. Juni 2015 bis zum 5. August 2016 arbeitsunfähig gewesen. Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten.
  4. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie persönlicher Anhörung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

    Entscheidungsgründe:

    I.
  5. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB.
  6. Das Landgericht habe aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei eine Anpassungsstörung des Klägers nach ICD-10 F43.2 und damit eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insoweit nicht zu beanstanden. Die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers genüge auch den in der Rechtsprechung entwickelten höheren Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung als Verletzung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB im Bereich der sogenannten „Schockschäden“. Danach begründeten seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt seien, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet würden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant seien. Denn die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen seien, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Psychische Beeinträchtigungen könnten in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar seien und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgingen, denen der Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sei.
  7. Diese Schwelle sei nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen überschritten. Danach habe der Kläger zeitlich einhergehend mit Bekanntwerden der Straftaten zum Nachteil seiner Tochter eine Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.2 mit einer depressiven Symptomatik, Angst und Besorgnis, Einschränkung der Bewältigung der alltäglichen Routinen, verbunden mit einem Rückzug von Sozialkontakten, über einen Zeitraum von über einem Jahr erlitten und sei deswegen von Juni 2015 bis August 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Es handele sich um ein medizinisch relevantes Krankheitsbild, das insbesondere über Beeinträchtigungen hinausgehe, denen Angehörige in vergleichbaren Situationen erfahrungsgemäß ausgesetzt seien. Hierzu habe der Sachverständige festgestellt, dass sich beim üblichen Verlauf einer Anpassungsstörung eine Besserung der Symptomatik oft rasch einstelle, bei einer Subgruppe von unter 20 % aber ein chronischer Verlaufstyp festgestellt werden müsse. Selbst unter der Annahme, dass eine „übliche“ Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.2 noch als erwartbare und deliktsrechtlich hinzunehmende Reaktion auf eine gravierende Straftat zum Nachteil von engen Angehörigen angesehen werden könnte, habe der Kläger deswegen an einer aggravierten, nicht mehr „üblichen“ Form gelitten.
  8. Die für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Verletzungshandlung sei mit dem Missbrauch der Tochter des Klägers gegeben. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass dieser Missbrauch kausal im Sinne einer „conditio-sine-qua-non“ für die Beeinträchtigung des Klägers gewesen sei. Für die Bejahung der äquivalenten Kausalität sei es unbeachtlich, dass bei der Tochter des Klägers selbst keine psychische Belastung durch die Ereignisse erkennbar gewesen sei, da der Kläger vorliegend einen eigenen Anspruch wegen einer ihm persönlich entstandenen Beeinträchtigung geltend mache. Das Landgericht habe auch in nicht zu beanstandender Weise nach Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass die streitgegenständliche Beeinträchtigung des Klägers auf den Missbrauch seiner Tochter und nicht auf sonstige Ereignisse in seiner Vergangenheit, wie den Tod seiner Mutter, zurückzuführen gewesen sei. Der Haftung des Beklagten stehe nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Kläger aufgrund seiner Vorgeschichte mit der erlittenen Belastung dysfunktional umgegangen sei, weshalb die Anpassungsstörung möglicherweise einen deutlich längeren Zeitverlauf gehabt habe. Der Grundsatz, dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen sei, gelte grundsätzlich auch für psychische Schäden. Die psychische Gesundheitsverletzung des Klägers sei auch im Übrigen eine dem Beklagten zurechenbare Folge seiner deliktischen Pflichtverletzung. Das Landgericht habe die Grundsätze der Haftung für „Schockschäden“ nicht unangemessen ausgeweitet. Die Entscheidung füge sich vielmehr ein in die Vorgaben, die in der Rechtsprechung für die Anerkennung einer seelischen Beeinträchtigung als Gesundheitsschaden eines Angehörigen als mittelbar Betroffenen und für die weitere Eingrenzung der Zurechnung entwickelt worden seien. Dass die unmittelbar von den Straftaten betroffene Tochter des Klägers keine erkennbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden davongetragen habe, sei kein Grund, die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers selbst nicht als haftungsrelevant verständliche und nachvollziehbare Reaktion auf die Straftaten anzusehen. Der Kläger als Vater des Opfers sei ein naher Angehöriger und damit berechtigter Anspruchsteller im Sinne der geforderten besonderen personalen Beziehung zwischen unmittelbar Geschädigtem und mittelbar psychisch Verletztem. In den Straftaten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers sei auch ein für die deliktische Haftung ausreichender Anlass zu sehen, der insbesondere die Schwelle überschreite, die als allgemeines Lebensrisiko in jedem Fall hinzunehmen sei.
  9. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden.

    II.
  10. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand
  11. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB dem Grunde nach besteht.
  12. a) Eine Gesundheitsverletzung des Klägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in Form einer psychischen Störung vor.
  13. aa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 8; vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 13; vom April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344, juris Rn. 15; vom 4. April 1989 VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317 f., juris Rn. 9; vom 12. November 1985 – VI ZR
    103/84, NJW 1986, 777, 778, juris Rn. 9). Dieser Grundsatz hat nach der bisherigen Senatsrechtsprechung, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im Bereich der sogenannten „Schockschäden“ allerdings eine gewisse Einschränkung erfahren. Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Psychische Beeinträchtigungen sollen in diesen Fällen nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Mai 2019 VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 7;
    ferner Senatsurteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 10).
  14. An dieser einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsverletzung, die in der Literatur verbreitet auf Kritik gestoßen ist (vgl. etwa Wagner in MüKoBGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 218; Spickhoff in Soergel, BGB, Aufl., § 823 Rn. 45; Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823
    Rn. B 33; Bischoff, MDR 2004, 557, 558), hält der Senat nicht länger fest. Bei sogenannten „Schockschäden“ stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht
    wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
  15. Der Senat hält diese Änderung im Sinne einer konsequenten Gleichstellung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB für geboten. Soweit der Senat zur Begründung seiner bisherigen Rechtsprechung die in den §§ 844, 845 BGB zum Ausdruck kommende Wertung herangezogen hat, wonach Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der in diesen Vorschriften genannten Fälle ersatzlos bleiben (vgl. etwa Senatsurteile vom Mai 2019 – VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 7; jeweils mwN), steht diese Wertung einer Gleichbehandlung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht entgegen. In den Fällen sogenannter „Schockschäden“ ist Grundlage der Haftung nicht
    die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, sondern eine eigene – psychische – Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers.
  16. Zudem sieht der Senat die Gefahr, dass der nach der bisherigen Senatsrechtsprechung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gesundheitsverletzung in Form eines „Schockschadens“ anzustellende Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des Anspruchstellers und der zu erwartenden Reaktion von Angehörigen in vergleichbarer Lage zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dies wird exemplarisch deutlich, wenn als Auslöser des „Schockschadens“ eine vorsätzliche Straftat in Rede steht. Es wäre schon für sich genommen unbillig, etwa im Falle einer besonders schwerwiegenden Straftat, die bei nahen Angehörigen des Opfers mittelbar eindeutig pathologische psychische Beeinträchtigungen (etwa schwere Depressionen) verursacht hat, diese deshalb nicht als tatbestandsmäßige Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen, weil sie im Regelfall als Reaktion auf vergleichbare Straftaten zu erwarten sind. Darüber hinaus würde es zu Wertungswidersprüchen führen, in derartigen Fällen eine Gesundheitsverletzung zu verneinen, diese aber umgekehrt bei mittelbarer Verursachung einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert durch eine geringfügige Straftat deshalb zu bejahen, weil sie bei Angehörigen in vergleichbarer Lage regelmäßig nicht auftritt.
  17. Dem der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrundeliegenden und berechtigten Anliegen, die Haftung für lediglich mittelbar verursachte psychische Beeinträchtigungen – insbesondere bei lediglich fahrlässiger Herbeiführung – nicht ins Uferlose auszuweiten, kann bei sorgfältiger Prüfung der haftungsbegründenden Merkmale des § 823 Abs. 1 BGB in anderer Weise als durch einschränkende Voraussetzungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsverletzung Rechnung getragen werden. So ist etwa im Blick zu behalten, dass eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden geltend gemacht werden, nur in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt und insoweit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert (vgl. hierzu und zu den weiteren möglichen „Filtern“ der Adäquanz und des Verschuldens Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 21, 22 und 24 f.). Auch bedarf der Zurechnungszusammenhang gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. dazu näher unten unter lit. c).
  18. Im Übrigen kann im Einzelfall bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld gegebenenfalls versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Verletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21, VersR 2022, 1309 Rn. 27 mwN).
  19. bb) Nach diesen Grundsätzen ist die der Beweiswürdigung des Landgerichts folgende Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Form einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 erlitten hat, frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keinen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Vorliegens einer Anpassungsstörung darin gesehen hat, dass das Landgericht seine Beurteilung – sachverständig beraten – auf die subjektiven Angaben des Klägers gestützt hat. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugungsbildung auf eine Parteierklärung zu stützen, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2003 – VI ZR 327/02, VersR 2003, 1322, juris Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom September 2017 – XII ZR 48/17, MDR 2018, 172 Rn. 12 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 141 Rn. 1a). Von Rechts wegen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht – gestützt auf die medizinische Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen – in der festgestellten Anpassungsstörung mit Ausbildung einer depressiven Symptomatik, Angst und Besorgnis, Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routinen und verbunden mit einem Rückzug von Sozialkontakten, eine pathologisch fassbare psychische Beeinträchtigung des Klägers vonKrankheitswert gesehen hat. Ob, wie das Berufungsgericht mit dem Landgericht weiter angenommen hat, diese Anpassungsstörung einen gegenüber „üblichen“ Fällen verlängerten Zeitverlauf hatte, ist nach den dargelegten Maßstäben für die Feststellung der Primärverletzung unerheblich und lediglich für die nach § 287 ZPO durchzuführende Ermittlung des Umfangs des verursachten Schadens von Bedeutung.
  20. b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich seiner Feststellung, dass für die psychische Störung des Klägers der Missbrauch seiner Tochter durch den Beklagten kausal war.
  21. aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 26. Mai 2020 VI ZR 213/19, VersR 2020, 1052 Rn. 27 mwN).
  22. bb) Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere schließt der Umstand, dass die vom Kläger beklagten Beeinträchtigungen nicht bereits unmittelbar nach dem ersten Bericht seiner Tochter im Sommer 2013 zu sexuell übergriffigem Verhalten des Beklagten, sondern erst während des gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens zwischen Juni 2015 und August 2016 aufgetreten sein sollen, die Annahme, diese Beeinträchtigungen seien eine Folge der Straftaten des Beklagten, nicht von vornherein aus.
  23. c) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs durch das Berufungsgericht greifen ebenfalls nicht durch.
  24. aa) Allerdings bedarf der Zurechnungszusammenhang gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 11; vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220 Rn. 13; vom 20. Mai 2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9 f.; vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 ff.; Stöhr, NZV 2009, 161, 163). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17, aaO; vom April 2018 – VI ZR 237/17, aaO; vom 20. Mai 2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10, mwN).
  25. Verneint wurde der Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beeinträchtigungen vor diesem Hintergrund etwa dann, wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21, VersR 2022, 1309 Rn. 24; vom 28. Mai 2019 – VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 11; vom Juli 2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 10; jeweils mwN), ebenso im Fall der psychischen Gesundheitsverletzung einer Mutter aufgrund der Nachricht über eine schwere Erbkrankheit des Vaters der gemeinsamen Kinder (Senatsurteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9 ff.). Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 – VI ZR 580/15, aaO; Senatsurteile vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, aaO; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 21; ferner Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rn. 370). Grundsätzlich scheitert die Zurechnung psychischer Schäden aber nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 – VI ZR 580/15, aaO; Senatsurteile vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 145, juris Rn. 10; vom 30. April 1996 VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 18 f.). Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten „Schockschäden“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein – dem Schädiger nicht zurechenbares – allgemeines Lebensrisiko (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 12; vom März 2012 – VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8, mwN).
  26. bb) Nach diesen Grundsätzen steht im Streitfall der haftungsrechtlichen Zurechnung der durch die Straftaten des Klägers verursachten psychischen Gesundheitsverletzung des Beklagten nicht entgegen, dass körperliche oder psychische Verletzungen der Tochter des Klägers als unmittelbar Betroffener aufgrund des sexuellen Missbrauchs bisher nicht festgestellt sind. Anders als die Revision meint, ist ein Ersatz von sogenannten „Schockschäden“ nicht von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen der Angehörige getötet oder schwer verletzt wurde.
  27. Der Senat hat allerdings erwogen, ob es aus ähnlichen Erwägungen, die ihn zu Einschränkungen der Ersatzpflicht für „Schockschäden“ unterhalb eines bestimmten Schweregrades veranlasst haben, geboten sein kann, den Anspruch zu versagen, wenn der Geschädigte auf Ereignisse besonders empfindlich und „schockartig“ reagiert, die das objektiv nicht rechtfertigen und die im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen toleriert zu werden pflegen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1985 – VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351, 355, juris Rn. 17). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
  28. Zwar wird nicht jede vorsätzliche Straftat zum Nachteil eines nahen Angehörigen ein verständlicher und nachvollziehbarer Anlass für die Entwicklung eines pathologischen psychischen Zustandes sein. Die Konfrontation eines Elternteils mit dem wiederholten sexuellen Missbrauch seines Kindes kann hierzu jedoch auch dann geeignet sein, wenn körperliche oder psychische Verletzungen des Kindes bisher nicht feststellbar sind. Insoweit kann die dem Elternteil vom Täter aufgezwungene psychische Verarbeitung einer erheblichen Gefährdung der ungestörten Entwicklung seines Kindes (vgl. zum Schutzgut des § 176 StGB aF BGH, Urteile vom 16. Juni 1999 – 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132, juris Rn. 11; vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69, juris Rn. 10; vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 340, juris Rn. 6; Beschlüsse vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, Rn. 6 und 10; vom September 2000 – 3 StR 323/00, NJW 2000, 3726, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 1997 – 4 StR 389/97, StV 1998, 657, juris Rn. 6; jeweils mwN) genügen, die entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dem allgemeinen Lebensrisiko der Eltern unterfällt. Vielmehr empfinden Eltern typischerweise aufgrund ihrer engen personalen Verbundenheit mit ihren Kindern, zu deren Sorge sie auch von Rechts wegen verpflichtet sind (§ 1626 BGB), einen Integritätsverlust des Kindes als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt (vgl. zu diesem Kriterium Senatsurteile vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 14. Juni 2005 – VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 220 f., juris Rn. 37), zumal dann, wenn die Integritätsverletzung des Kindes auf einer vorsätzlichen Sexualstraftat beruht. Die hier geltend gemachte Gesundheitsverletzung fällt somit auch hinsichtlich ihrer Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall im zehnfachen sexuellen Missbrauch der Tochter des Klägers einen unter Zurechnungsgesichtspunkten hinreichenden Anlass für die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung gesehen hat.
  29. cc) Die Ansicht der Revision, Ersatz wegen eines „Schockschadens“ könne nicht verlangt werden, wenn der Anspruchsteller am „Unfallgeschehen“ nicht beteiligt gewesen sei, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu. Auch wenn es der Senat im Rahmen der Prüfung der Zurechnung psychischer Gesundheitsverletzungen aufgrund eines Unfallereignisses für ein maßgebliches Kriterium gehalten hat, ob der Geschädigte am Unfallgeschehen unmittelbar beteiligt war (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 12, 22 mwN; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 10 mwN; vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 14), so hat er in Fällen, in denen die unmittelbar verletzte Person ein naher Angehöriger des mittelbar Geschädigten war, auch den Ersatz eines „Fernwirkungsschadens“ etwa, aber nicht nur aufgrund der Übermittlung der Nachricht des Todes des Angehörigen – für möglich gehalten (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Februar 1985 VI ZR 198/83, BGHZ 93, 351, 355, juris Rn. 17; vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163 ff., juris Rn. 1 f.; zu dem in diesen Fällen für eine Entschädigung nach dem OEG verzichtbaren Zurechnungskriterium der engen zeitlichen und örtlichen Nähe des Sekundäropfers zum primär schädigenden Ereignis vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 – B 9 VG 1/02R, BSGE 91, 107, 109 f., juris Rn. 15 f.). Etwas anderes ergibt sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Mäsch, JuS 2015, 747, 749) auch nicht aus dem Senatsurteil vom Januar 2015 – VI ZR 548/12 (NJW 2015, 1451 Rn. 10 f.). Der Senat hat in dieser Entscheidung den Umstand, dass der Kläger nicht lediglich vom Tod der Ehefrau benachrichtigt worden war, sondern den tödlichen Unfall unmittelbar miterlebt hatte, lediglich als ein Argument gegen die Verneinung eines haftungsbegründenden Gesundheitsschadens angeführt.
  30. dd) Der Gesundheitsschaden ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb der Sphäre des Klägers und damit nicht dem Beklagten zuzurechnen, weil beim Kläger nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ein dysfunktionaler Umgang mit Belastungen festzustellen ist. Wie oben ausgeführt, scheitert die Zurechnung psychischer Schäden grundsätzlich nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist.
  31. 2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts
    zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes.
  32. a) Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzung bemüht hat. Die Bemessung des Schmerzensgeldes kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. März 2022 VI ZR 16/21, VersR 2022, 819 Rn. 7; vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20, VersR 2022, 712 Rn. 11; jeweils mwN).
  33. b) Auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den bereits vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag bestätigt hat, zu beanstanden. Denn sie setzt sich – worauf die Revision zu Recht hinweist – nicht mit dem Umstand auseinander, dass der gerichtliche Sachverständige die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers und gerade deren Verlauf zumindest auch auf dessen psychische Prädisposition zurückgeführt hat. Hierzu bestand aber Veranlassung, da nach der Senatsrechtsprechung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes – anders als bei der haftungsbegründenden Zurechnung – eine bereits vorhandene Schadensanfälligkeit des Geschädigten ein berücksichtigungsfähiger Umstand ist (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 – VI ZR 275/95, VersR 1997, 122, 123, juris Rn. 14 mwN; vom 22. September 1981 – VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178,1180, juris Rn. 27; vom 19. Dezember 1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281, 284, juris Rn. 39).

    III.
  34. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2022 VI ZR 937/20, VersR 2022, 712 Rn. 29 mwN).

Seiters

Offenloch

Oehler

Müller

Böhm

Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.07.2020 – 2 O 15/19 –
OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2021 – 5 U 85/20 –