Strafrechtliche Verfolgung
So kommt die Erfüllung des Tatbestands der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) in Betracht, etwa durch die rechtswidrige Einleitung giftiger Stoffe, aber auch sonst jedwede nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit. Die Gewässerverunreinigung steht unter Strafe und wird von den Behörden verfolgt. Deswegen sollten betroffene Angelvereine oder auch andere Fischereiausübungsberechtigte an Gewässern in Verdachtsfällen sofort die Polizei sowie die örtlich zuständige Wasserbehörde alarmieren und Strafanzeige erstatten. Es sollte darauf geachtet werden, dass Fotos von den verdächtigen Stellen angefertigt und Wasserproben genommen werden. Hierzu wird auch oftmals das LANUV (Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz) herangezogen.
Bestraft wird sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Gewässerverunreinigung. Es reicht sogar eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit aus. Allerdings muss diese unbefugt geschehen, rechtswidrig und schuldhaft. All diese Voraussetzungen müssen von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden, um zu einer Verurteilung zu kommen. Die Anforderungen sind hoch, Verurteilungen selten und kaum veröffentlicht.
Oftmals kann es aber auch schon hilfreich sein, wenn im Rahmen der Ermittlungen wenigstens Missstände festgestellt und durch eine Einstellung des Verfahrens unter hohen Auflagen für den oder die Betroffenen wenigstens eine Abhilfe dieser Missstände erreicht wird – die Einhaltung der Auflagen wird dann von den Strafverfolgungsbehörden auch überprüft und überwacht (beispielsweise bei rechtswidrigen Gülleeinleitungen durch Landwirte).
Die zivilrechtliche Schadenshaftung wird davon nicht berührt. Diese kann und muss zusätzlich, bzw. trotzdem daneben durchgesetzt werden.