BSG vom 28.09.2011, B 12 KR 15/10 R
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Rentenversicherung – Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status – Anfrageverfahren – Zuständigkeit – Einzugsstelle – DRV Bund – Statusfeststellung für zurückliegende Zeit – Beschäftigung eines Familienangehörigen – Klagebefugnis eines Rentenversicherungsträgers
Tenor
Auf die Revision des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse zu Recht das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat, insbesondere ob sie als Einzugsstelle für diese Entscheidung zuständig war.
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Der Beigeladene zu 1. war ab 1.10.1988 im Betrieb seines Vaters (Beigeladener zu 3.) tätig und von Oktober 1988 bis 31.12.2000 bei der AOK Niedersachsen als versicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet. Seit 1.1.2001 ist er Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse und war auch bei ihr zunächst als versicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden an den klagenden Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung
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Mit Schreiben vom 29.9.2005 begehrte der Beigeladene zu 1. von der Beklagten eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als mitarbeitender Sohn in dem Familienunternehmen. Beigefügt war dem Schreiben neben weiteren Unterlagen ein ausgefülltes, als „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV“ bezeichnetes Formular. Die Beklagte stellte daraufhin als Einzugsstelle mit Bescheid vom 13.12.2005 fest, dass der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Stellung im Betrieb nicht beschäftigt sei und daher keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehe. Die Klägerin erhielt von diesem Bescheid erst im Februar 2007 im Zusammenhang mit Ermittlungen zu einem im August 2006 gestellten Beitragserstattungsantrag Kenntnis. Mit Bescheid vom 26.2.2007 nahm die Beklagte zunächst ihren Bescheid vom 13.12.2005 mit Wirkung ab 1.3.2007 zurück, half dann jedoch dem Widerspruch des Beigeladenen zu 1. gegen diese Teilrücknahme ab.
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Die Klägerin hat am 26.10.2007 Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides der Beklagten begehrt. Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 16.6.2008), das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9.12.2009). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Die innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem Bescheid fristgemäß erhobene Klage sei zulässig, weil die Klägerin als Rentenversicherungsträger durch den Bescheid beschwert sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte zur Entscheidung sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der Beigeladene zu 1. habe als in einem Familienbetrieb tätiger Angehöriger einen Antrag auf Feststellung seines versicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV gestellt. Weil für eine solche Entscheidung die DRV Bund zuständig sei, habe die Beklagte eine Statusfeststellung durch diesen Versicherungsträger herbeiführen lassen müssen, auch wenn sich die Eigenschaft des Beigeladenen zu 1. als Angehöriger nicht aus einer Meldung des Arbeitgebers zu Beginn der Beschäftigung ergeben habe. Der Aufhebung des angefochtenen Bescheides stünden – wie sich aus § 49 SGB X ergebe – weder die Einschränkungen des § 45 SGB X entgegen noch die Grundsätze von Treu und Glauben.
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Mit seiner Revision rügt der Beigeladene zu 1. eine Verletzung von § 54 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG, § 49 SGB X, § 28h Abs 2 und § 7a Abs 1 SGB IV. Die Klägerin habe mangels Beschwer bereits kein Anfechtungsrecht. Eine Drittbelastung iS von § 49 SGB X komme nur in Betracht, wenn sich durch die drohende Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge eine Verschlechterung der Haushaltssituation der Klägerin ergeben könne, was hier ausgeschlossen sei. Die Beklagte sei als Einzugsstelle für die von ihm begehrte Entscheidung zuständig gewesen. Der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB IV und einer anschließenden Entscheidung durch die DRV Bund stehe auch entgegen, dass bereits zuvor die Beklagte auf sein Schreiben vom 29.9.2005 hin ein Feststellungsverfahren eingeleitet habe.
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Der Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hat ihre Klage auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und hält insoweit das Urteil des LSG für zutreffend. Ihre Klagebefugnis folge aus der sie beschwerenden Feststellung des Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht. Für diese Feststellung sei die Beklagte nicht zuständig, sondern gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet gewesen, „den Antrag an die DRV Bund weiterzuleiten“.
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Die Beklagte schließt sich dem Antrag des Beigeladenen zu 1. an.
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Sie hält daran fest, als Einzugsstelle für die die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. betreffenden Feststellungen zuständig gewesen zu sein. Im hier maßgeblichen Zeitraum habe § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV ein obligatorisches Anfrage- und Feststellungsverfahren bei der DRV Bund nur dann vorgesehen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers gemäß § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 d und e SGB IV ergeben habe, dass der Beschäftigte Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers sei oder es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH gehandelt habe. Beides sei hier nicht einschlägig. Erst seit 2008 sei bei der Neuanmeldung der Beschäftigung eines Abkömmlings des Arbeitgebers ein Verfahren nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV durchzuführen.
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Die Beigeladene zu 2. (Bundesanstalt für Arbeit) beantragt:
„Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005, zuletzt geändert durch Bescheid vom 26.02.2007, wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass Herr M H ab 01.01.2001 der Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte ist verpflichtet, für Herrn H auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2001 einzuziehen“.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, zu ihrer Antragstellung befugt zu sein, auch wenn die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zurückgenommen habe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beigeladenen zu 1. ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Zutreffend sind die Vorinstanzen zwar davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist, soweit sie die im Revisionsverfahren allein noch zu prüfende Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 13.12.2005 hinsichtlich der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft. Dieser Bescheid ist allerdings entgegen der Ansicht des LSG nicht bereits mangels Zuständigkeit der Beklagten zu seinem Erlass formell rechtswidrig und deshalb aufzuheben, denn die Beklagte war für die Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. sachlich zuständig. Ob der Bescheid (teilweise) materiell rechtswidrig und aufzuheben ist, weil der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 3. während seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen des LSG, um beurteilen zu können, ob der Beigeladene zu 1. eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausübte.
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1. Im Revisionsverfahren ist über die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005 nur noch insoweit zu entscheiden, als die Beklagte das Nichtbestehen von Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Tätigkeit ab 1.1.2001 festgestellt hat. Diese Feststellung erstreckt sich auf die Zeit über den 1.3.2007 hinaus. Zwar hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26.2.2007 den genannten Bescheid zurückgenommen, soweit er die Feststellung von Versicherungsfreiheit für die Zeit ab 1.3.2007 betraf, dem dagegen gerichteten Widerspruch des Beigeladenen zu 1. dann jedoch abgeholfen, sodass es (wieder) bei dem Bescheid vom 13.12.2005 verblieb.
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Die weitergehende Klage, den Bescheid insgesamt und damit auch insoweit aufzuheben, als er Feststellungen zur Versicherungspflicht zu anderen Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung enthält, hat die Klägerin im Revisionsverfahren zurückgenommen und damit die Klage auf die Anfechtung der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Damit ist das Urteil des SG, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005 darüber hinaus in vollem Umfang auch hinsichtlich der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung aufgehoben hat, gegenstandslos und der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden. Aufgrund dieser Beschränkung des Streitgegenstandes durch die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. (auch) nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden. Die Klägerin war nicht gehindert, auch gegen den Willen der Beigeladenen zu 2., die selbst keine Rechtsmittel eingelegt hatte, auch insoweit den Prozess durch teilweise Klagerücknahme zu beenden (vgl BSG SozR 1500 § 101 Nr 5 S 3 f). Wegen der dadurch eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes konnte die Beigeladene zu 2. im Revisionsverfahren keine darüber hinausgehenden Anträge stellen (vgl § 168 Satz 1 SGG; allgemein zum Ausschluss einer Klageänderung des notwendig Beigeladenen gegen den Willen eines Hauptbeteiligten vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 17g sowie § 168 RdNr 2 ff).
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2. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet.
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Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klage am 26.10.2007 fristgemäß erhoben worden ist, nachdem die Klägerin nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) von der Existenz und dem Inhalt des ohne zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides vom 13.12.2005 erst im Februar 2007 Kenntnis erlangte (vgl § 66 Abs 2 SGG; vgl auch BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Gemäß § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG bedurfte es für die Zulässigkeit der Klage keiner Durchführung eines Vorverfahrens.
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Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. ist die Klägerin zur Anfechtung des Bescheides gemäß § 54 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG befugt, soweit er Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft. Sie ist durch die von der Beklagten als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags getroffene Entscheidung, dass keine Rentenversicherungspflicht bestehe, beschwert. Das BSG hat die Klagebefugnis des Rentenversicherungsträgers zur Anfechtung des die Rentenversicherungspflicht betreffenden feststellenden Bescheides der Einzugsstelle bereits unter Geltung der Regelungen der RVO (vgl BSGE 15, 118, 125 = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO Aa 4 RS) und auch für Klagen des Rentenversicherungsträgers gegen Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV bejaht (vgl BSGE 84, 136, 139 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 31 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Ob zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträgen im Einzelfall in gleicher Höhe Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers für aus der erworbenen Rentenanwartschaft zu zahlende Rente und sonstige Leistungen gegenüberstehen, ist – anders als der Beigeladene zu 1. meint – unerheblich. Für die Klagebefugnis eines Rentenversicherungsträgers ist allein darauf abzustellen, ob der Bescheid Regelungen zur Rentenversicherungspflicht trifft, die Ansprüche auf die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungspflichten begründen können.
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3. Die die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides beschränkenden Regelungen des § 45 Abs 1 bis 4 SGB X stehen einer Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2005 nicht entgegen. Der Senat hat unter Hinweis auf § 49 SGB X bereits entschieden, dass das Vertrauen auf den Bestand des angefochtenen Bescheides gemäß § 45 Abs 1 bis 4 SGB X nicht geschützt ist, wenn der Rentenversicherungsträger einen die Rentenversicherungspflicht betreffenden Bescheid der Einzugsstelle anficht (vgl BSGE 84, 136, 145 f = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 38). Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1. kommt es dabei auch nicht darauf an, ob dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall durch die Entscheidung der Einzugsstelle ein finanzieller Verlust entsteht, wenn – wie hier – jedenfalls der Anfechtende klagebefugt ist (vgl auch BSGE 89, 119, 120 = SozR 3-3870 § 2 Nr 2 S 10).
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4. Abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen war der angefochtene Bescheid vom 13.12.2005 nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte die vom Beigeladenen zu 1. begehrte Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht mangels Zuständigkeit nicht hätte treffen dürfen. Die Beklagte war vielmehr für die vom Beigeladenen zu 1. ua begehrte Entscheidung zum Bestehen bzw Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 3. sachlich zuständig. Der Kläger hatte nämlich mit seinem Schreiben vom 29.9.2005 eine Entscheidung der Beklagten als Einzugsstelle gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV begehrt (dazu unter a). Eine Verpflichtung der Beklagten, nicht selbst zu entscheiden, sondern eine Entscheidung der DRV Bund gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV zu veranlassen, bestand nicht (dazu unter b).
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a) Gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe ua in der Rentenversicherung. Die DRV Bund entscheidet dagegen nach § 7a Abs 1 SGB IV in der hier zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltenden und damit anwendbaren Fassung (vgl § 7a Abs 1 Satz 2 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Art 4 Nr 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 und § 7a Abs 1 Satz 3 in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung des Art 5 Nr 2 Buchst a des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
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Hiernach war für die vom Beigeladenen zu 1. begehrte Entscheidung die sachliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hatte der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 29.9.2005 an die Beklagte um Feststellung des Bestehens bzw Nichtbestehens von Versicherungspflicht gebeten und gerade keinen Antrag an die DRV Bund gemäß § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV gerichtet. Zwar hat das LSG ausgeführt, ein solcher Antrag des Beigeladenen zu 1. an die DRV Bund ergebe sich aus dem Wortlaut seines Schreibens, dem Inhalt des beigefügten Feststellungsbogens und der alleinigen Zuständigkeit der DRV Bund für diese Feststellung. Diese Auslegung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Die Auslegung des Begehrens des Beigeladenen zu 1. anhand des vom LSG festgestellten Inhalts seines Schreibens vom 29.9.2005 und des eingereichten Feststellungsbogens sowie der sonstigen vom LSG festgestellten Umstände (vgl zur zulässigen Auslegung eines Antrages durch das Revisionsgericht zB BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr 5 S 24) ergibt vielmehr, dass ein Antrag iS von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht gestellt wurde.
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Dem vom LSG festgestellten Wortlaut des Schreibens des Beigeladenen zu 1., das an die Beklagte adressiert war und in einem Telefax-Deckblatt die Bezugnahme auf eine vorherige telefonische Besprechung enthielt, ist zu entnehmen, dass der Beigeladene zu 1. eine Überprüfung der Versicherungspflicht begehrte, die gemäß § 28h Abs 2 SGB IV durch die Beklagte als Einzugsstelle erfolgen sollte. Dass er diesen „Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ an die Beklagte richtete, ohne um Weiterleitung an die nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständige DRV Bund zu bitten, sprach für eine vom Beigeladenen zu 1. von der Beklagten begehrte – wie dargestellt grundsätzlich statthafte – Entscheidung gemäß § 28h Abs 2 SGB IV. Die Tatsache, dass er seinem Schreiben vom 29.9.2005 einen „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV“ beifügte, sprach dagegen nicht für einen an die DRV Bund gerichteten Antrag nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV. Unabhängig davon, von wem der Beigeladene zu 1. diesen Fragebogen erhalten hatte, diente er ausweislich der in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschrift des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV allenfalls der Vorbereitung einer Entscheidung der Einzugsstelle, ob sie einen Antrag gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV zu stellen hatte. Dass der Beigeladene zu 1. allein eine Entscheidung durch die Beklagte begehrte, wird auch dadurch bestätigt, dass er in der Folgezeit weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, er habe von der DRV Bund eine Entscheidung begehrt, die Beklagte sei zur Weiterleitung des Antrags an die DRV Bund verpflichtet gewesen bzw die Beklagte sei gar nicht für die Entscheidung zuständig gewesen.
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b) Entgegen der Auffassung des LSG und der Klägerin kann eine Zuständigkeit der DRV Bund auch nicht damit begründet werden, die Beklagte sei zur „Weiterleitung des Antrags“ an diese verpflichtet gewesen.
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aa) Eine gesetzliche Pflicht zur Weiterleitung des Antrages folgte nicht aus der unmittelbaren Anwendung des § 16 Abs 2 SGB I, da der Antrag nicht die Gewährung von Sozialleistungen betraf (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 16 Abs 2 SGB I und zu ihren Grenzen BSG SozR 3-1200 § 16 Nr 2 S 4 f mwN). Auch war die Beklagte nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV für die Entscheidung über das Begehren des Beigeladenen zu 1. zuständig, weil – wie im Folgenden unter bb) ausgeführt – eine ihre Zuständigkeit ausschließende Verpflichtung, nach § 7a Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV eine Entscheidung der DRV Bund herbeizuführen, nicht bestand. Eine gesetzliche oder untergesetzliche Weiterleitungsverpflichtung bzw -obliegenheit, wie sie § 14 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGB IX enthält, existierte ebenfalls nicht.
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bb) Die Beklagte war nicht gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet, eine Entscheidung der DRV Bund herbeizuführen; denn die Voraussetzungen des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV lagen weder zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Beigeladenen zu 1. vom 29.9.2005 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten im Dezember 2005 vor. Nach § 7a Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV in der hier anzuwendenden, seit 1.1.2005 bis 31.12.2008 geltenden Fassung (Art 4 Nr 3 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, aaO, Art 5 Nr 2 Buchst a RVOrgG vom 9.12.2004, aaO) hatte die Einzugsstelle bei der DRV Bund (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus einer Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB V) ergab, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war (Satz 2). Es kann vorliegend dahinstehen, wie das Verhältnis von § 7a Abs 1 Satz 1 zu Satz 2 SGB IV allgemein zu beurteilen ist, etwa, ob Satz 1 eine Sperrwirkung auch insoweit entfaltet, als eine Antragspflicht der Einzugsstelle nach Satz 2 jedenfalls nicht besteht, wenn bei ihr bereits ein „Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet“ worden ist, oder ob Satz 2 eine Antragspflicht der Einzugsstelle unabhängig davon normiert. Jedenfalls setzte eine Verpflichtung zur Antragstellung bei der DRV Bund zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Beigeladenen zu 1. vom 29.9.2005 bzw der angefochtenen Entscheidung der Beklagten voraus, dass der Beschäftigte entweder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder Ehegatte bzw Lebenspartner des Arbeitgebers war. Daran fehlte es hier. Eine sonstige Beziehung zum Arbeitgeber als sonstiger Angehöriger, zB – wie hier – als Kind des (möglichen) Arbeitgebers, genügte für eine zwingende Antragstellung dagegen nicht, weil insoweit keine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 28a SGB IV bestand.
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Angehöriger iS von § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV konnte nur derjenige sein, dessen Eigenschaft als Angehöriger der Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV zu melden hatte. Dies war bereits dem Wortlaut des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV in der seit dem 1.1.2005 bis 31.12.2008 geltenden Fassung zu entnehmen, nachdem sich aus einer Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ergeben musste, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer tätig war. Auch der Regelungszusammenhang des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV mit den in Bezug auf diesen Personenkreis ebenfalls durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (aaO) neu geschaffenen Meldepflichten in § 28a SGB IV sowie der durch die Gesetzesmaterialien bestätigte Zweck des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV sprechen hierfür. Welche Meldungen im Hinblick auf diesen Personenkreis zu erstellen waren, regelte § 28a Abs 3 Satz 1 Nr 10 und 11 SGB IV. In seiner vom 1.1.2005 bis 29.3.2005 geltenden Fassung (des Art 4 Nr 5 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, aaO) war ua sowohl bei Beginn als auch bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und bei der Jahresmeldung neben einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH anzugeben, ob der Beschäftigte in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad stand (§ 28a Abs 1 Nr 1, 2 und Abs 2 iVm Abs 3 Satz 1 Nr 10 und 11 SGB IV). Diese Erweiterung der Meldepflichten bezweckte, für den Personenkreis der im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten und sonstigen engen Familienangehörigen wie auch Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH eine Möglichkeit zu schaffen, die Versicherungspflicht durch die Prüfung eines Rentenversicherungsträgers mit Bindungswirkung für die Bundesanstalt für Arbeit feststellen zu lassen (vgl Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks 15/1749 S 35 zu Art 4 Nr 5 <§ 28a>). Diese Konzeption ist trotz späterer Änderungen von § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV und § 28a SGB IV beibehalten worden. So wurde die Meldepflicht bereits mit Wirkung ab 30.3.2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 (BGBl I 818) durch Streichung des § 28a Abs 3 Satz 1 Nr 10 und 11 SGB IV und Ergänzung des § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d und e SGB IV eingeschränkt. Aufgrund dieser Neuregelung war nur noch bei der „Anmeldung“ anzugeben, ob eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vorlag. Die Meldung hinsichtlich des Personenkreises der Angehörigen des Arbeitgebers wurde ebenfalls auf die Anmeldung sowie auf die Angabe beschränkt, ob eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner zum Arbeitgeber bestand. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass auf die Ausdehnung des obligatorischen Feststellungsverfahrens auf weitere Angehörige neben den Ehegatten mit Blick auf vermeidbaren Verwaltungsaufwand verzichtet werden sollte, weil insoweit Probleme in der Praxis nicht bekannt seien (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
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Im Zeitpunkt des Schreibens des Beigeladenen zu 1. vom 29.9.2005 bzw der Entscheidung der Beklagten im Dezember 2005 war damit ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und Ehegatten sowie Lebenspartnern des Arbeitgebers, nicht aber bei Abkömmlingen durchzuführen. Soweit bis 29.3.2005 ein solches Feststellungsverfahren auch bei einer Jahresmeldung mit der Angabe eines Abkömmlings des Arbeitgebers als Beschäftigter einzuleiten war, folgte hieraus keine Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung des Antrags des Beigeladenen zu 1. an die DRV Bund. Eine solche Jahresmeldung erfolgte nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht und musste auch nicht erfolgen, weil die Jahresmeldung für 2004 nach § 10 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (in der im Jahre 2005 geltenden Fassung des Art 1 der Verordnung vom 10.2.1998, BGBl I 343) bis 15.4.2005 zu erstatten war, ab 30.3.2005 jedoch bereits keine Verpflichtung der Beklagten als Einzugsstelle mehr bestand, für einen Abkömmling einen Antrag nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV zu stellen.
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5. Der nach alledem sich ergebenden sachlichen Entscheidungszuständigkeit der Beklagten und der zu verneinenden Zuständigkeit der DRV Bund steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.
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Daraus, dass der Senat entschieden hat, dass die DRV Bund für die Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung auch nach deren Ende zuständig ist (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3), folgt im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der DRV Bund. In den vom BSG entschiedenen Fällen waren die Anträge nämlich auf eine Entscheidung durch die DRV Bund gerichtet und bei dieser gestellt worden, nicht jedoch bei einer Einzugsstelle. Dahinstehen kann auch, ob ein Antrag der Einzugsstelle bei der DRV Bund auch dann zu stellen wäre, wenn der Arbeitgeber eine Meldung unterließ, obwohl eine Meldepflicht bestand oder bei Aufnahme einer Beschäftigung zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen würde; denn im vorliegenden Fall bestand eine Verpflichtung der Einzugsstelle zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens durch die DRV Bund in Familienbetrieben tätigen Kindern jedenfalls nicht.
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6. Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend über die Anfechtungsklage der Klägerin entscheiden. Es fehlen – vom Rechtsstandpunkt des LSG aus konsequent – Feststellungen, um inhaltlich darüber befinden zu können, ob der Beigeladene zu 1. in seiner im Betrieb seines Vaters verrichteten Tätigkeit beschäftigt war und mit Blick darauf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Aus diesem Grunde ist die Sache zur Nachholung entsprechender Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
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7. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden haben.