Rechtsberatung Alttag

Fischereirecht

Schaden und Haftpflicht bei Gewässerverunreinigung
„Wasser ist ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss“ (aus der Präambel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie)

Fischsterben ist nicht nur ein großes Ärgernis vieler Angler und Naturfreunde sondern auch Raubbau an der gesamten Natur. Es kann verschiedene Ursachen haben – auch solche, für die andere haften müssen und für die Haftpflichtversicherungen bestehen. Deswegen ist es im Zusammenhang mit eingetretenen Schäden besonders wichtig, schnellstmöglich den Verursacher festzustellen.

Aus der Rechtsprechung sind folgende Urteile von besonderem Interesse:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2003, 12 U 216/02
Anscheinsbeweis bei Fischsterben nach Gewässerverunreinigung
Dem geschädigten Fischereirechtsinhaber trifft die volle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Einleitung und Fischsterben. Soll ein Fischbestand von 3 Tonnen verschwunden sein, wurden aber 400 Meter nach der Einleitungsstelle lediglich 4 tote Fische angetroffen, kommen dem Fischereirechtsinhaber die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht zugute, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt.

BGH, Urteil vom 07.11.2002, III ZR 147/02
Werden über eine Kläranlage Schadstoffe in ein Gewässer geleitet (hier die Zaber), welche einen Sauerstoffmangel im Wasser verursachen, so haftet der Anlagenbetreiber für den Fischereischaden, auch wenn sich der Sauerstoffmangel erst im Zusammenwirken mit anderen Ursachen (etwa dem Niedrigwasserstand) nachteilig auf den Fischbestand auswirkt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betrieb der Anlage ordnungsgemäß abläuft und die Schadstoffe ausschließlich in den wiederum der Kläranlage zugeführten Abwässern befindlich sind. Kann der ordnungsgemäße Betrieb der Kläranlage den niedrigen Sauerstoffgehalt nicht verhindern, scheidet eine Haftung des Anlageninhabers aus. Die Beweislast für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und dass die Verunreinigung nicht auf den Anlagebetrieb zurückzuführen sind trägt der Anlageninhaber.

BGH, Urteil vom 12.09.2002, III ZR 214/01
Anlagenhaftung des Inhabers einer Waschanlage für landschaftliches Gerät bei missbräuchlicher Schadstoffeinleitung Dritter
Der klagende Fischereiverein hatte in den ersten zwei Instanzen Recht bekommen, als der Bundesgerichtshof das Urteil wieder aufhob und eine Haftung der Beklagten ablehnte. Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte hafte grundsätzlich nicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz, wenn die Anlage von Dritten zur Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln missbraucht werde.

BGH, Urteil vom 23.10.1975, III ZR 108/73
„Einleiten“ von Schadstoffen in ein Gewässer durch Unterlassen
Eine Gemeinde in Schleswig-Holstein war Eigentümerin eines Grabens, in denen viele Landwirte ihre Jauche und Abwässer einleiteten, ohne dass die Gemeinde in die ihr seit 1968 bekannten Zustände eingeschritten sei. Dieser Wasser führende Graben durchfloss fünf Fischteiche, in denen der klagende Landwirt die Fischzucht betrieb. Der Kläger blieb in den ersten zwei Instanzen gegen die Gemeinde erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied sodann, dass sich für die Gemeinde aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die Verantwortung ergebe, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung Dritter tunlichst abzuwenden. Als Eigentümer des Grabens wäre die Gemeinde im Rahmen des Zumutbaren gehalten gewesen, sich gegen das für den Fischbestand des Klägers schädliche Einleiten von Jauche und Abwässer einzuschreiten. Käme die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach, so sei sie in Folge dieses Unterlassens als Einleiter im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes verantwortlich.

BGH, Urteil vom 02.12.1982, III ZR 121/81
Anlagenhaftung für die Lagerung von Stoffen, die bei Verbrennung Wasser gefährdende Rückstände entwickeln
Der Inhaber einer Halle, in der Kunststoffbauteile für Wohnwagen gelagert werden, haftet nicht nach WHG, § 22 Abs. 2, wenn die Halle abbrennt und die bei der Verbrennung des Kunststoffs entstehenden Wasser beeinträchtigenden Stoffe zusammen mit dem Löschwasser in ein Gewässer gelangen und dort einen Schaden verursachen. Der Bundesgerichtshof entschied sich hier gegen eine Erstreckung der Anlagenhaftung auf solche Fälle, in denen es für die gelagerten Stoffe nicht charakteristisch ist, dass sie sich in Wasser gefährdende Stoffe verwandeln.

BGH, Urteil vom 29.11.1979, III ZR 101/77
Zur Anlagenhaftung des Inhabers einer Tankerlöschbrücke, wenn aus löschenden Tankern Öl austritt und in das Wasser gelangt
Die Geschädigten im vorliegenden Fall gingen leer aus, da sie nicht nachweisen konnten, dass der fischereiliche Schaden durch das ausgelaufene Öl verursacht wurde. Der BGH entschied, dass es keinen dahingehenden Anscheinsbeweis gebe, dass es bei dem Umschlag großer Ölmengen an einer Tankerlöschbrücke nicht zu vermeiden sei, dass Öl auch auf andere Art und Weise als durch die erlaubte Einleitung in das Wasser gelange. Die Haftung dessen, der auf ein Gewässer einwirke, setze voraus, dass die Gefährdung, die er für die Veränderung der Wasserbeschaffenheit gesetzt hat, ihrer Art und den Umständen nach geeignet dazu war, den Schaden zu verursachen. Zudem wurde innerhalb dieses Urteils noch festgestellt, dass Tanker und Löschbrücke während eines Löschvorgangs keine einheitliche Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes seien.

BGH, Urteil vom 20.11.1975, III ZR 38/73
Haftung einer Gemeinde nach dem Wasserhaushaltsgesetz, die in einen öffentlichen Bachlauf streckenweise ihr Abwassernetz einbezogen hat, wenn aus diesem Teil des Baches verseuchtes Abwasser in den sich anschließenden Bachlauf gelangt
Für die Haftung einer Gemeinde nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist es ohne Bedeutung, ob verseuchtes Abwasser aus dem Kanal für das Stadtwasser oder einer privaten Zuleitung in den unterirdischen Verlauf des öffentlichen Bachlaufs gelangt. Ausschlaggebend für die Haftung der Gemeinde ist, dass die Verseuchung in einem Teil des öffentlichen Baches eingetreten ist, den die Stadt in Kenntnis aller Gegebenheiten zu einem Bestandteil ihres Kanalisationssystems gemacht hat und für den sie deswegen verantwortlich ist.

BGH, Urteil vom 30.05.1974, III ZR 190/71
Schadstoffe aus einer Kläranlage
Ein haftungsbegründendes Einleiten oder Hineingelangen von Schadstoffen in ein Gewässer aus einer Kläranlage liegt nicht vor, wenn die Kläranlage die ihr zugewiesene Aufgabe erfüllt und dem Gewässer nicht neuerdings Schadstoffe zuführt. Eine giftige Lösung floss durch die für Schmutz- und Abwässer vorgesehene Rinne von einem Betriebsgrundstück in die Kanalisation der Gemeinde und gelangte von dort aus in einen Klärteich und von dort in die Dhünn, was dort zur Folge hatte, dass in einer Forellenzuchtanstalt, die das Wasser aus der Dhünn erhielt, ein großer Teil des Fischbestandes einging.
Die Gemeinde wurde gemäß des Wasserhaushaltsgesetzes für den Schaden haftbar gemacht, da diese die Kanalisation hoheitlich betreibe. Sie könne sich auch nicht damit entlasten, dass die Giftstoffe ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen in die Kanalisation gelangt seien. Die Gemeinde hafte auch für das zufällige Hineingelangen.

BGH, Urteil vom 22.11.1971, III ZR 112/69
Haftung bei mehreren Verursachern einer Gewässerverunreinigung
Gelangen in ein Gewässer aus mehreren Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes schädliche Stoffe, von denen jeder dazu geeignet ist, zu mindest im Zusammenwirken mit den übrigen Schadstoffen einen bestimmten Schaden herbeizuführen, so haftet grundsätzlich jeder Inhaber einer einzelnen Anlage für den vollen Schaden als Gesamtschuldner, ohne dass die Geschädigten die Kausalität des Schadensbeitrages aus der einzelnen Anlage für den eingetretenen Schaden nachweisen müssen.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.01.1971, 9 O 190/64
Fischsterben und Anscheinsbeweis
Das Landgericht Saarbrücken sah es aufgrund des Beweises des ersten Anscheins als erwiesen an, dass ein auf der Flussstrecke der Klägerin aufgetretenes Fischsterben von dem beklagten Werk verursacht wurde, da erst oberhalb des Werkes der Beklagten wieder Fische vorhanden waren und im Bereich des Werkes der Beklagten kein anderer Einleiter giftiger Stoffe bekannt sei.