BGH, Urteil vom 20.11.1975, III ZR 38/73

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

Der Kläger hat im Lipperland eine etwa 5 km lange Strecke des Niesebaches als Fischwasser gepachtet. In den unteren Teil der – von Kreienburg bis zur Mittelniesemühle bei Lothe reichenden – Pachtstrecke mündet der aus dem Raum Schwalenberg kommende Lippebach. Dieser nimmt oberhalb jener Einmündung den aus dem Stadtgebiet Schwalenberg stammenden Köterbach auf. Der Köterbach umfließt von Osten her den Stadtkern und den Burgberg. Am östlichen Anfang der städtischen Bebauung beginnt eine Verrohrung des Baches, die alsbald in ein mannshohes begehbares unterirdisches Gewölbe, einen alten Fluchtweg der Burg, übergeht. Am westlichen Rand der städtischen Besiedlung tritt der – zum Teil unter der Bundesstraße 239 verlaufende – Köterbach wieder an die Oberfläche und folgt der Bundesstraße bis zur Einmündung in den Lippebach.

In den etwa 600 m langen unterirdischen Teil des Bachlaufes mündet in Höhe der katholischen Kirche das aus dem inneren Stadtkern kommende sog. Stadtwasser einer vorgeklärten öffentlichen Abwasseranlage ein. Oberhalb davon nimmt der Köterbach – ebenfalls in seinem unterirdischen Verlauf – noch zwei weitere öffentliche Oberwasserkanäle auf. Außerdem münden in den unterirdischen Teil zahlreiche Zuleitungen von Anliegern. Alsbald nach seinem Austritt aus dem unterirdischen Verlauf nimmt der Köterbach einen vorgeklärten öffentlichen Mischwasserkanal auf.

Die Stadt Schwalenberg, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, hatte die Entwässerung der Grundstücke des Stadtgebietes durch eine am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Satzung geregelt. In deren § 1 war u. a. bestimmt:

(1) Der Stadt Schwalenberg obliegt in ihrem Bezirk die Sorge für eine unschädliche Ableitung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser).
(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes sind bzw. werden Abwasseranlagen errichtet, die ein einheitliches Netz bilden und von der Stadt betrieben und unterhalten werden …
(4) Zu den Abwasseranlagen gehören auch
(a) die von der Stadt unterhaltenen Gräben und Wasserläufe, soweit sie zur Ableitung der Abwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen;
(b) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt zur Durchführung der Grundstücksentwässerung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient …

Sodann regelt die Satzung das Anschluß- und Benutzungsrecht (§ 2) sowie den Anschluß- und Benutzungszwang (§§ 5, 6). Weiter wird in § 4 die Einleitung feuergefährlicher, schädlicher oder giftiger Abwässer verboten (Abs. 1) sowie angeordnet, daß Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle und Fette abfallen, nach Anweisung der Stadt Abscheidevorrichtungen einzubauen und regelmäßig zu entleeren haben.

Am 3. August 1968 führte in den frühen Morgenstunden der Köterbach bei seinem Austritt aus dem unterirdischen Verlauf am Westrand von Schwalenberg größere Mengen Öl. Die alarmierte Feuerwehr errichtete bachabwärts mehrere Ölsperren am Köter- und am Lippebach, die letzte vor dessen Einmündung in den Niesebach. Die Sperren konnten jedoch nicht verhindern, daß Öl in den Niesebach und damit in die Pachtstrecke des Klägers gelangte. Dort kam es zu einem Fischsterben.

Sofort von der Stadtverwaltung Schwalenberg eingeleitete Ermittlungen nach der Herkunft des Öls blieben ohne Erfolg. Lediglich etwas oberhalb der Einmündung des sog. Stadtwassers in den unterirdischen begehbaren Verlauf des Köterbaches wurden Ölspuren auf dem Gestein des Bachbettes festgestellt. Hinweise auf die Herkunft des Öls ergaben sich auch nicht bei Wasserproben aus den Zuleitungen und den Überprüfungen der anliegenden Keller und Öltanks. Ein von der Staatsanwaltschaft Detmold betriebenes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem sich der Verdacht, aus einem Saugfahrzeug einer Tankreinigungsfirma sei eine größere Menge Ölschlamm abgelassen und in das Abwassernetz geleitet worden, nicht erhärten ließ.

Der Kläger nimmt die beklagte Stadtgemeinde als Rechtsnachfolgerin der Stadt Schwalenberg auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die an seinem Fischbestand in der gepachteten Niesebachstrecke infolge des Ölzuflusses aus dem Köterbach entstanden sind. Er hat seinen Schaden allein am Forellenbestand auf rd. 3800 DM beziffert und hiervon einen Teilbetrag von 2500 DM geltend gemacht.

Zur Begründung hat er vorgetragen, die Bediensteten der Feuerwehr hätten ihre Amtspflichten verletzt, da sie zur Bekämpfung der Ölgefahr nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hätten. Weiter vertritt der Kläger die Ansicht, die Stadt hafte auch nach § 22 Abs. 1 und 2 WHG, weil sie das Öl aus ihrer städtischen Kanalisation, in die auch der Köterbach einbezogen sei, über den Lippebach in den Niesebach eingeleitet habe.

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat eine Pflichtverletzung der Bediensteten ihrer Feuerwehr bei der Ölbekämpfung in Abrede gestellt und gemeint, aus § 22 WHG könne sie nicht in Anspruch genommen werden, weil der Köterbach auch in seinem verrohrten Teil ein natürliches Gewässer geblieben, nicht aber ein Bestandteil der städtischen Kanalisationsanlage geworden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.
Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) verneint. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Stellung genommen. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Daher braucht auf die Frage, ob die Beklagte aus Amtspflichtverletzung dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, nicht eingegangen zu werden.

II.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 22 Abs. 1 WHG zugesprochen, weil die Stadt das Öl über den teilweise als Sammler in ihre Kanalisationsanlage einbezogenen Köterbach und den Lippebach in den Niesebach, das Fischwasser des Klägers, eingeleitet und dadurch die chemische Beschaffenheit dieses Gewässers verändert habe; sie habe damit das Fischsterben adäquat verursacht.
Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

2. Nach § 22 Abs. 1 WHG ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Daß hier der schädliche Stoff (das Öl) erst über den Köterbach und den Lippebach in den Niesebach gelangt ist, steht einer Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (vgl. BGHZ 62, 351, 356 f).

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Öl innerhalb des unterirdischen Verlaufs in den Köterbach gelangt ist. Davon geht auch die Revision aus. Durch wen das Öl eingebracht worden ist, hat das Berufungsgericht nicht ermitteln können, wie auch die Frage, auf welche Weise das Öl in den Köterbach gekommen ist, offengeblieben ist. Dafür sind nach dem Gutachten Dr. Schneider, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, zwei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: Entweder stammte das Öl aus der in Höhe der katholischen Kirche in den Bachlauf einmündenden öffentlichen Abwasserzuleitung, dem Kanal für das sog. Stadtwasser, oder es war durch eine der privaten Zuleitungen eingeführt worden. Das Berufungsgericht ist – ohne es ausdrücklich zu erwähnen – ersichtlich davon ausgegangen, daß in beiden Fällen eine Haftung der Stadt zu bejahen ist. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Köterbach auch in seinem etwa 600 m langen verrohrten und unterirdischen Teil trotz der Einbeziehung in das Kanalisationssystem der Stadt als Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 1 LWG NW (Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962, GVBl 235, idF des AnpassungsG vom 16. Dezember 1969, GVBl 28) anzusehen ist.
Zwar spricht vieles dafür, daß der Köterbach durch die Verrohrung und die Leitung des Wassers durch den früheren unterirdischen Fluchtweg der Burg seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer nicht verloren hat (vgl. Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 1 Anm. 2; Witzel WHG 5. Aufl. § 1 Anm. 3; Burghartz WHG und LWG NW § 28 Anm. 4; Rehder Nieds. WHG § 1 Anm. 3 b; Abt ZfW 1964, 210, 211; a. A. Sieder/Zeitler WHG § 1 Rdn 8,9). Auch muß der Köterbach nicht notwendig seine Gewässereigenschaft dadurch eingebüßt haben, daß er in das Kanalisationssystem der Stadt einbezogen worden ist (vgl. dazu BGHZ 57, 172; Gieseke/Wiedemann aaO § 1, Anm. 2 a; Abt ZfW 1964, 210 ff mit Nachweisen). Doch bedürfen diese Fragen hier keiner abschließenden Stellungnahme.

Träfe die Ansicht des Berufungsgerichts zu und wäre das Öl aus dem Kanal für das sog. Stadtwasser geflossen, so würde eine Haftung der Stadt als Einleiterin nach § 22 Abs. 1 WHG gegeben sein. Die Stadt hat nämlich durch diesen Kanal ihr Abwasser bewußt in den Köterbach, also in ein Gewässer geleitet, und zwar an der Stelle, an welcher der Kanal in den unterirdischen Verlauf des Baches einmündet. Beim Einleiten von Abwasser ist aber dieses als ganzes der Stoff, der eingeleitet wird, nicht dagegen die darin enthaltenen Bestandteile, die sich im Wasser gelöst oder mit ihm vermischt haben. Das hat der erkennende Senat bejaht für Fälle, in denen die Abwässer einer Kanalisation Gift oder andere Schadstoffe enthalten haben (vgl. BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355). Gleiches muß gelten, wenn das Abwasser Öl, also einen Schadstoff mit sich führt, der mit ihm nur eine mechanische Verbindung eingeht (vgl. dazu Senatsurteil in LM Nr. 4 zu § 22 WasserhaushaltsG). Deshalb bedarf die umstrittene und vom Senat bisher offengelassene Frage, ob unter „Einleiten“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG ein bewußt auf dieses Ziel gerichtetes Handeln zu verstehen ist, oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist (vgl. BGHZ 57, 170, 173 mit Nachweisen), auch hier keiner Erörterung (vgl. zum Einleiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG: BVerwG in NJW 1974, 815).
Sollte das Öl aus einer privaten Zuleitung in den Köterbach gelangt sein, so würde das an einer Haftung der Stadt nach § 22 Abs. 1 WHG nichts ändern.

Die Stadt Schwalenberg hat durch die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Satzung in ihrem Bezirk die Beseitigung der Abwässer als öffentliche Aufgabe übernommen und zur Erfüllung dieser Aufgabe ein einheitliches Netz von Abwasseranlagen errichtet. Zu diesen Anlagen gehören auch von der Stadt unterhaltene Gräben und Wasserläufe, soweit sie zur Ableitung der Abwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 a).

Bestandteil dieses Abwassernetzes ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Köterbach in seinem verrohrten und unterirdischen Verlauf. Diese Annahme beruht auf hinreichender tatsächlicher Grundlage und ist rechtlich möglich. Wie aus dem von der Beklagten überreichten und zum Gegenstand ihres Vortrages gemachten Abwasserplan der Stadt ersichtlich ist, würde ohne Einbeziehung des Köterbaches die städtische Abwasseranlage nicht funktionstüchtig sein. Allerdings hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Zuleitungen von den privaten Grundstücken nach § 1 Abs. 4 b der Satzung als Bestandteile des städtischen Abwassernetzes anzusehen sind, offengelassen. Doch kommt es darauf nicht entscheidend an.

Die Stadt hat den Köterbach, soweit er Bestandteil des Abwassernetzes geworden ist, auch zur Aufnahme des von privaten Grundstücken kommenden Abwassers bestimmt. Demzufolge wird das gesamte aus dieser Anlage stammende Abwasser auch in den Bachlauf „eingeleitet“, der sich an das Kanalisationssystem anschließt. Ob dieser Teil des Baches dort beginnt, wo der Köterbach aus seinem unterirdischen Verlauf wieder an die Oberfläche tritt, oder erst nach der Einmündung des Mischwasserkanals, ist unerheblich. Die Stadt hat das in ihrer Anlage (im Bachlauf) gesammelte Abwasser, gleich ob es aus privaten oder öffentlichen Zuleitungen stammte, bewußt in den nicht mehr zu ihrer Anlage gehörigen Köterbach eingeleitet. Sie hat deshalb auch – wie oben dargelegt – das mit dem Abwasser fließende Öl in den Köterbach eingeleitet. Das begründet ihre Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG.

Es mag sein – wie die Revision geltend macht – daß die privaten Anlieger auf Grund alter Rechte befugt gewesen sind, ihre Abwässer unmittelbar in den Köterbach zu leiten. Das würde jedoch einer Haftung der Stadt nicht entgegenstehen. Sie hat nämlich in Kenntnis und unter bewußter Inkaufnahme dieser Verhältnisse den verrohrten und unterirdischen Verlauf des Köterbaches auch für die Aufnahme der Abwässer aus den privaten Zuleitungen zur Verfügung gehalten und derart in ihr Abwassersystem einbezogen, daß anders ein Abfluß der Abwässer nicht möglich ist. Die Gefahr, daß durch private Zuleitungen unkontrolliert Schadstoffe in ihre Abwässer gelangen konnten, hat die Stadt bewußt in Kauf genommen. Dieser Gefahr hätte sie begegnen können, indem sie die im unterirdischen Verlauf des Baches gesammelten Abwässer durch eine Kläranlage leitete, bevor sie (erneut) dem Köterbach zugeführt wurden. Auch hätte für die Stadt die Möglichkeit bestanden, nach Bau eines eigenen, vom Bachlauf unabhängigen Kanals auf Grund der Satzung den Anschluß der privaten Anlieger an diese neue Anlage zu erzwingen, und zwar ungeachtet etwaiger alter Rechte (vgl. dazu BGHZ 54, 293).

c) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Januar 1971 (BGHZ 55, 180, 183 ff) ausgeführt, eine Gemeinde müsse nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angesichts der menschlichen Unzulänglichkeiten und der Eigenart einer Abwasserleitung damit rechnen, daß Benutzer der Anlage auch schädliche Stoffe in die Kanalisation gelangen lassen, und ebenfalls damit, daß dies ohne Verschulden durch Benutzer, durch Versagen von Vorrichtungen oder auf Grund sonstiger vom Willen der Benutzer unabhängiger Umstände eintritt. Deshalb kann sich eine Gemeinde nicht auf ein Satzungsverbot, das die Einführung von schädlichen Stoffen untersagt, berufen. Vielmehr muß eine Gemeinde beim Betrieb einer Kanalisation entsprechende Vorsorge treffen und, wenn sie ihre Kanalisation schon an einen öffentlichen Wasserlauf anschließt, sich gegen die Folgen von Mißbräuchen ihrer Kanalisation schützen. Hieran hält der Senat auch nach erneuter, von der Revision erbetener Überprüfung fest (vgl. auch BGHZ 62, 351, 357). Es ist nicht zu verkennen, daß an die Gemeinden hohe Anforderungen gestellt werden. Es mag auch sein, daß die Durchführung entsprechender Schutzmaßnahmen in der Praxis Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Gleichwohl ist an der Verantwortlichkeit der Gemeinden festzuhalten. Sie sind regelmäßig in der Lage, die mit dem Betrieb einer Kanalisation verbundenen spezifischen Gefahren zu „beherrschen“ (vgl. dazu Zimmermann ZfW 1975, 148, 153).

d) Ob die Haftung im Falle des § 22 Abs. 1 WHG bei höherer Gewalt ausgeschlossen ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHZ 62, 351, 357). Muß es sich auch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt um erhebliche Mengen Öl gehandelt haben, die in den Köterbach gelangt sind, so kann doch von einem Fall „höherer Gewalt“ nicht gesprochen werden.

e) Demnach ist es für die Haftung der Stadt ohne Bedeutung, ob das Öl aus dem Kanal für das Stadtwasser oder aus einer privaten Zuleitung in den unterirdischen Verlauf des Köterbaches gelangt ist. Bestimmend für die Haftung der Stadt nach § 22 Abs. 1 WHG ist, daß der Ölzufluß in einem Teil des Baches eingetreten ist, den die Stadt in Kenntnis aller Gegebenheiten zu einem Bestandteil ihres Kanalisationssystems gemacht hat und für den sie deshalb verantwortlich ist. Sollte dieser Teil des Köterbaches – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – wegen der Einbeziehung in die Kanalisationsanlage seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer verloren haben, so würde das an einer Haftung der Stadt nichts ändern. Sie hätte in jedem Falle das verseuchte Abwasser planmäßig in den Köterbach eingeleitet, und zwar an der Stelle, an der der Bach die Eigenschaft eines öffentlichen Gewässers wiedererlangt.

3. So gesehen haftet die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadt Schwalenberg bei allen hier in Betracht kommenden Ursachen der Ölverseuchung für das Fischsterben im Fischwasser des Klägers nach § 22 Abs. 1 WHG.

Daß das Berufungsgericht die Frage, ob auch eine Haftung der Beklagten nach § 22 Abs. 2 WHG in Betracht kommt, offengelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Beide Anspruchsgrundlagen können nebeneinander bestehen (BGHZ 57, 170, 173); in ihrem Umfang sind beide Ansprüche gleich.

III.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.