BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ga, Gb, Ca, Cb
Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Ersatzes weiterer Reparaturkosten nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1.
Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall vom 25. Juni 2021, bei dem der Pkw der Klägerin durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde und für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.
2.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug am Unfalltag durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser bezifferte in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juni 2021 die Reparaturkosten auf 4.415,16 € brutto. Die Klägerin ließ das Fahrzeug vom Autohaus S. instandsetzen (Auftragsdatum: 25. Juni 2021). Der durch das Autohaus am 3. August 2021 in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 4.683,15 € brutto wurde klägerseits noch nicht beglichen und beklagtenseits nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 €. Die Beklagte hat auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens vom 5. August 2021 verwiesen, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.
3.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage – hinsichtlich der Reparaturkosten – im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht, soweit sie die Reparaturkosten betraf, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin nach wie vor Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus S. „aufgrund Abrechnung möglicherweise überhöhter Einheitspreise in der Rechnung vom 03.08.2021.“
Entscheidungsgründe:
I.
4.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nur die bezahlte Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entfalte. Für die unbezahlte Reparaturkostenrechnung gelte dagegen nichts anderes als für die unbezahlte Sachverständigenrechnung. Im Fall der unbezahlten Rechnung sei das Vermögen des Geschädigten nur um den Betrag vermindert, zu dem er sich einer Forderung der Reparaturwerkstatt ausgesetzt sehe. Die Forderung bestehe nicht automatisch in Höhe des in Rechnung gestellten Betrags, sondern nur in Höhe ihrer tatsächlichen Berechtigung gemäß § 632 Abs. 2 BGB, die durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten festgestellt worden sei. Die Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten endeten – zumal, wenn keine ausdrückliche Vergütung bestimmt worden sei – nicht mit der Auftragserteilung an die Werkstatt, sondern bestünden während des Verlaufs des Schuldverhältnisses zwischen Geschädigtem und Werkstatt jedenfalls bis zur Erfüllung fort. Da den Geschädigten auch Pflichten bei der Überwachung der Werkstatt träfen, sei für die Erkenntnismöglichkeiten nicht auf den Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt abzustellen, sondern auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der Werkstattauftrag erledigt sei und sich die Frage der Rechnungsbegleichung stelle. Nach Vorliegen des gerichtlich eingeholten Gutachtens sei nun auch der Klägerin klar, welche Kosten zur Instandsetzung des Pkw erforderlich gewesen seien, so dass keine Veranlassung mehr bestehe, den als überhöht erkennbaren Rechnungsbetrag auszugleichen. Eine zu hohe Rechnungstellung habe letztlich zu Lasten der Werkstatt und nicht zu Lasten des Geschädigten oder des Schädigers zu gehen. Deswegen habe der Geschädigte im Fall der bereits erfolgten Begleichung einer überhöhten Rechnung seinen gegenüber der Werkstatt bestehenden Rückzahlungsanspruch an den Schädiger abzutreten, wenn er von diesem Ersatz verlange. Im Fall einer unbezahlten Rechnung stehe dem Geschädigten ein solcher Rückzahlungsanspruch, den er an den Schädiger abtreten könnte, indes noch gar nicht zu. Gliche der Geschädigte den überhöhten Rechnungsbetrag nach gerichtlichem Zuspruch gegenüber der Werkstatt unter Verweis auf das gerichtliche Sachverständigengutachten gar nicht aus, wäre er über seinen Schaden hinausgehend bereichert, was den Grundsätzen des Schadensrechts ebenfalls widerspräche. Die Klägerin werde auch nicht mit einem doppelten Prozesskostenrisiko belastet, da sie der Werkstatt den Streit verkünden könne.
5.
Da die Klägerin also die Rechnung nicht beglichen habe, sei sie auf den durch den gerichtlichen Sachverständigen als erforderlich festgestellten Betrag beschränkt.
II.
6.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich die Klägerin als Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung weiterer Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an die Beklagte, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt.
7.
Nach Hinweis durch den Senat hat die Klagepartei ihren Klageantrag entsprechend umgestellt. Eine solche Umstellung ist zwar in der Revisionsinstanz nicht zulässig, da es zur Entscheidung über den neuen Klageantrag weiterer Feststellungen bedürfte. Der Klägerin ist aber durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ihren geänderten Klageantrag dort weiter zu verfolgen.
8.
1. Aufgrund der Verursachung des Verkehrsunfalls durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur ihres Fahrzeugs erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist.
9.
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall vor.
10.
a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte „Ersetzungsbefugnis“). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (vgl. nur Senatsurteile vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14).
11.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand
wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 10; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14).
12.
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 11; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15 mwN).
13.
Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“ (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 11; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6 mwN). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt
(Senatsurteile vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 1. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).
14.
b) Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahloder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober
1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteile vom 26. April
2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13). Das Werkstattrisiko verbleibt damit – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (Senatsurteile vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10; ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11; vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ
115, 364, 370, juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10).
15.
Zur Begründung hat der Senat in seinem diesbezüglichen Grundsatzurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 (BGHZ 63, 182) ausgeführt, dass sich der Geschädigte zwar bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen muss, dass aber nicht außer Acht gelassen werden darf, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (Senat aaO, 185, juris Rn. 10).
16.
c) Die genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10). Soweit dem Urteil des Senats vom 26. April 2022 (VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14-16) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
17.
d) Freilich führen diese Grundsätze nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
18.
aa) So haben selbstverständlich Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind (Senatsurteile vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14). Der Geschädigte trägt die Darlegungsund Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind. Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen.
19.
bb) Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
20.
e) Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und einer – größtenteils vor Veröffentlichung des Senatsurteils vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 (NJW 2022, 2840) – in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (LG Essen, Urteil
vom 27. Juli 2020 – 13 S 97/19, juris Rn. 36 ff.; v. Bühren, ZfS 2017, 309, 310 f.; de Biasi, NZV 2021, 113, 114; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 374 f.; Hoppe, SVR 2021,168, 169 f.) nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 16; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 10, LG Coburg, Urteil vom 28. Mai 2021 – 33 S 10/21, BeckRS 2021, 28709 Rn. 37 ff., 45; Engel, DAR 2022, 552, 553; ders., DAR 2023, 9, 12). Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen.
21.
aa) Schon der Grundsatzentscheidung des Senats vom 29. Oktober 1974 VI ZR 42/73 (BGHZ 63, 182) ist nicht zu entnehmen, dass das Werkstattrisiko nur dann beim Schädiger verbleiben soll, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten bereits bezahlt hat. Der der Entscheidung zugrunde liegende Gedanke, dass dem Geschädigten dieses Risiko nicht überbürdet werden soll, wenn er die Reparatur selbst in Auftrag gibt, ist von der Begleichung der Reparaturkostenrechnung durch ihn unabhängig.
22.
bb) Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt allerdings nicht (vollständig) beglichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-) Zahlung an die Werkstatt absieht: Soweit ein Anspruch der Werkstatt auf die von ihr abgerechnete Vergütung gar nicht erst entstanden ist, würde ein Vorgehen des Schädigers gegen die Werkstatt aus einem abgetretenen Bereicherungsanspruch des Geschädigten daran scheitern, dass die Werkstatt mangels Zahlung
des Geschädigten nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB „erlangt“ hat. Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von der Werkstatt abgerechneten Betrags, kann dem Geschädigten zwar ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426 Rn. 18). Ein solcher Freistellungsanspruch gegen die Werkstatt ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (Werkstattrisiko) vom Schädiger ersetzt erhalten hat, weil diese Ersatzleistung allein den Geschädigten und nicht die Werkstatt entlasten soll (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 30-32). Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober
1985 – VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 – VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 – VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB).
23.
Zugleich wäre der Geschädigte, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können. Seine Rechtsstellung gegenüber der Werkstatt soll aber nicht schwächer sein als die des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13). Die Mühe und das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt sollen zwar bei ihm verbleiben und nicht dem Geschädigten überbürdet werden, die Auseinandersetzung soll ihm aber rechtlich möglich sein.
24.
Zu einer Bereicherung des Geschädigten käme es auch, wenn mit einer in der Literatur vertretenen Meinung angenommen würde, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind (wovon aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres auszugehen ist), so dass ihnen eigene Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen könnten (vgl. C. Burmann, r+s 2022, 535; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 375 f.; Looschelders, JA 2022, 1038, 1040 f.; ders., zfs 2023, 364, 371; Meyer-Näser, NJW-Spezial 2018, 457, 458). Auch in diesem Fall wäre im Ergebnis der Geschädigte, der vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag verlangen, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages verweigern kann, in dem Maß bereichert, in dem der Schädiger die Werkstatt in Regress nehmen kann und in dem die Werkstatt letztlich mit einem Teil ihres Vergütungsanspruchs ausfällt.
25.
Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-) Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 – V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233, juris Rn. 19). Nur so stellt er sicher, dass (in den oben unter d) angeführten Grenzen) das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.
26.
(Vollstreckungs-)Gläubiger bleibt auch in diesem Fall allein der Geschädigte. Die Werkstatt erhält lediglich eine Empfangszuständigkeit. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung entfaltet das Urteil deshalb keine Rechtskraftwirkung gegenüber der Werkstatt. Mit vom Geschädigten abgetretenen Ansprüchen gegen die Werkstatt, die bei Zug-um-Zug-Verurteilung ohnehin erst mit der Zahlung an die Werkstatt auf den Schädiger übergehen, kann dieser ferner mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht gemäß § 387 BGB aufrechnen. Die Zahlung an die Werkstatt kann er auch nicht unter Berufung auf den dolo-agit-Einwand des § 242 BGB verweigern, da der Geschädigte als Gläubiger nichts verlangt, was er sofort an den Schädiger zurückzugeben hätte; denn der Geschädigte schuldet dem Schädiger nichts (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 50, 52). Der Werkstatt kann eine treuwidrige Rechtsausübung nicht vorgeworfen werden, da sie als bloße Empfängerin der Leistung kein Recht ausübt. Dem Schädiger bleibt die Möglichkeit, von der Werkstatt den etwa überzahlten Betrag zurückzufordern. Die Rechtslage stellt sich insoweit nicht anders dar als in den Fällen, in denen der Geschädigte die Werkstattrechnung vollständig beglichen hat und vom Schädiger Zahlung an sich, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt, verlangt.
27.
cc) Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen – auch nach gerichtlichem Hinweis – Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind.
28.
dd) Schließlich stünde es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtete sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (Senatsurteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20). Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Werkstattrisiko somit selbst.
29.
f) Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2022 VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14, 16; Freymann/Rüßmann in: Freymann/ Wellner, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 Rn. 141). Ist eine Beweisaufnahme dennoch durchgeführt worden, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von einem Verschulden des Geschädigten bei der Überwachung der Werkstatt nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Geschädigte aufgrund eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nunmehr Kenntnis davon hat, dass die in Rechnung gestellten Kosten (teilweise) objektiv nicht erforderlich sind. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko würden in ihr Gegenteil verkehrt, würde mit dem Ergebnis einer nicht veranlassten, sich prozessual verbietenden Beweisaufnahme ein Überwachungsverschulden aufgrund nunmehr veränderter Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten begründet und dieser darauf verwiesen, diese neu gewonnenen Erkenntnisse selbst gegenüber der Werkstatt geltend zu machen. Mit einer diesbezüglichen Auseinandersetzung soll der Geschädigte gerade nicht belastet werden.
30.
g) Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Ersatzfähigkeit der über den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag hinausgehenden Reparaturkosten nicht ohne Weiteres mit der Erwägung verneinen, es komme, da die Klägerin diese nicht bezahlt habe, auf deren objektive Erforderlichkeit an, an der es ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens fehle. Da sich die Klägerin nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Begründung ihres Antrags auf Zahlung weiterer Reparaturkosten auf das Werkstattrisiko berufen hat, hätte es vorab – auch schon vor einer umfassenden Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der Reparaturkosten – des Hinweises
an die Klägerin bedurft, dass bei unbezahlter Rechnung das Werkstattrisiko bei der Beklagten nur dann verbleibt, wenn die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung an die Werkstatt (Zug um Zug gegen Abtretung ihrer das Werkstattrisiko betreffenden Ansprüche gegen die Werkstatt) umstellt.
31.
Der Senat hat diesen Hinweis in der Revisionsverhandlung nachgeholt.
32.
Daraufhin hat die Klagepartei ihren Leistungsantrag auf Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt, umgestellt. Dabei handelt es sich zwar um eine Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1989 – VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505, juris Rn. 9; vom 3. Juni 1987 – IVb ZR 68/86, NJW-RR 1987, 1534, 1535, juris Rn. 14). Dennoch ist diese in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Denn die Veränderung der Anträge in der Revisionsinstanz darf nicht zur Folge haben, dass die Würdigung eines Sachverhalts erforderlich wird, welcher der Beurteilung durch den Tatrichter noch nicht unterlag. In der Revisionsinstanz zulässig ist daher nur eine Klarstellung, Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags auf der Grundlage eines Sachverhalts, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 14. Dezember 2020 – VI ZR 573/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 7; BGH, Urteile vom 4. August 2022 – III ZR 228/20, WM 2022, 1738 Rn. 11 mwN; vom 11. Juli 2018 – IV ZR 243/17, NJW 2018, 3389 Rn. 15). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine Prüfung, inwieweit die geltend gemachten weiteren Reparaturkosten von dem vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisiko erfasst sind und inwieweit dies nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen.
33.
Da es des nunmehr erteilten gerichtlichen Hinweises aber schon in den Vorinstanzen bedurft hätte, gebieten es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Verfahren, der Klägerin durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ihren geänderten Klageantrag dort weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2014 – I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 63; vom 18. März 2010 – I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, Rn. 43; vom 4. November 2010 – I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 18).
34.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben wird, inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen darauf schließen lassen, dass die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind. Denn insoweit könnte sich die Klägerin nicht auf das Werkstattrisiko berufen (s.o. 2. d) aa)). Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft (s.o. 2. d) bb)). Von einem solchen Verschulden kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach Durchführung der Reparatur abgerechnete Betrag von 4.683,15 € brutto rund 6 % über der Kalkulation des von der Klägerin beauftragten Privatgutachters liegt, für die Annahme eines Verschuldens nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. April
2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14).
Seiters
von Pentz
Müller
Allgayer
Linder