VG Mainz, Beschluss vom 02.12.2015, 3 L 1482/15
VG Mainz: Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebs
Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters ist nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. Letzteres sah das Verwaltungsgericht Mainz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht und lehnte mit Beschluss vom 02.12.2015 eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebs ab (Az.: 3 L 1482/15.MZ).
Eilantrag größtenteils erfolgreich
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines in Form einer GmbH organisierten Handwerksbetriebs und hält hierfür sechs Fahrzeuge. Mit einem Betriebsfahrzeug wurde eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin gab die Kreisverwaltung Mainz-Bingen der Antragstellerin als Halterin für alle Fahrzeuge der Firma unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Die Antragstellerin suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das VG hat den Eilantrag hinsichtlich des Fahrtenbuchs für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, abgelehnt. Hinsichtlich der übrigen Betriebsfahrzeuge hatte er Erfolg.
Auflage in Bezug auf konkretes Kfz wegen unzureichender Mitwirkung bei Aufklärung gerechtfertigt
Rechtmäßig sei die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem Abstandsvorschriften verletzt worden seien, weil die Feststellung des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers nicht gelungen sei, so das VG. Die Halterin des Fahrzeugs habe nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung des Verantwortlichen mitgewirkt, obwohl es ihr angesichts des vorgelegten Lichtbilds möglich gewesen wäre, den Kreis der in Betracht kommenden Mitarbeiter einzugrenzen, wenn nicht gar den Fahrer zu benennen. Dabei hätte die Halterin gegebenenfalls auch anhand ihrer Geschäftsunterlagen rekonstruieren können müssen, welcher Mitarbeiter als Fahrzeugführer in Betracht kommt.
Fahrtenbuchauflage für alle übrigens Kfz des Betriebs unverhältnismäßig
Der Eilantrag sei jedoch hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für die übrigen Kraftfahrzeuge des Betriebs begründet. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt und darüber hinaus eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Beiden Anforderungen sei vorliegend der Antragsgegner nicht gerecht geworden.