Zivilrechtliche Geltendmachung des Fischereischadens
Gemäß § 89 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) – früher: § 22 WHG – wird für jede Änderung der Wasserbeschaffenheit gehaftet, aus der ein Schaden resultiert. Bei mehreren Verursachern haften diese als Gesamtschuldner. Und nach § 89 Abs. 2 WHG haftet der Inhaber einer Anlage für den Ersatz des Schadens, der dadurch entsteht, dass Stoffe aus seiner Anlage in ein Gewässer gelangen.
Das Einleiten kann auch mittelbar oder durch ein Unterlassen geschehen. Bei der Anlagenhaftung muss der Schaden jedoch aus der typischen Gefahrenlage resultieren, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist. Es handelt sich um so genannte Gefährdungshaftung, d.h. es ist im Unterschied zur Verwirklichung des o. g. Straftatbestandes der Gewässerverunreinigung kein rechtswidriges, unbefugtes und schuldhaftes Handeln erforderlich. Schaden und Verursachung müssen jedoch von den Geschädigten nachgewiesen werden.