Tierarzthonorar zum Dritten
Die gestiegenen Tierarztkosten beschäftigen nicht nur die Tierhalter, sondern auch die Gerichte. In Heft 1 dieses Jahres spielten die extrem hohen Tierarztkosten im Schadensfall eine Rolle, im letzten Heft 6 ging es um zwei Haftungsfälle bei groben Behandlungsfehlern, wo jeweils Schäden im Raum standen. Die Bezahlung des Tierarzthonorars bleibt dabei jedoch außen vor. Selbst für Fehlbehandlungen muss gezahlt werden – nur dann nicht, wenn die tierärztliche Leistung völlig nutzlos und unbrauchbar war. Das wiederum muss der Patienteneigentümer beweisen.
In München ließ ein Pferdebesitzer seine beiden Pferde von einem Tierarzt wegen Lahmheit untersuchen und behandeln. Bei beiden Pferden stand ein Fesselträgerschaden im Raum und es wurde eine Fesselträgerrasur vorgenommen, wobei leichte Ansammlungen von Flüssigkeit um die Sehnen herum festgestellt werden konnten. Der Patienteneigentümer behauptete nachträglich, es habe sich lediglich um Überlastungsschäden gehandelt, die tierärztliche Leistung sei völlig nutzlos und unbrauchbar gewesen, die Fesselträgerrasur darüber hinaus nicht ausreichend, es sei überhaupt keine Diagnostik erfolgt und er sei durch die Untersuchung arglistig getäuscht worden. Deswegen zahlte er die Rechnung der Tierarztpraxis über 1741,97 € nicht und wurde von dieser verklagt. Der behandelnde Tierarzt sagte in dem Fall vor Gericht als Zeuge aus, was er gemacht hatte: er habe zunächst bei dem einen Pferd die Gliedmaßen abgetastet, vorne links wurde eine Lahmheit festgestellt und die Verdachtsdiagnose Fesselträgerentzündung gestellt. Daraufhin wurde oberhalb des Fesselträgerkopfs, anästhesiert, was jedoch keine Besserung der Lahmheit erbrachte, sodann wurde ein Ultraschallbild angefertigt, welches die Struktur des Fesselträgers darstellte. Das zweite Pferd wurde in ähnlicher Art und Weise untersucht.
Der erste Einwand des Pferdebesitzers war, dass die Rasur der Fesselträger jeweils nicht fachgerecht erfolgt sei, dies konnte jedoch keinerlei Bestätigung in irgendwelchen objektiven Kriterien finden. Der behandelnde Tierarzt hatte mit einem mit einer Schermaschine geclippt, was ausreichend sei, um qualitativ ordnungsgemäße Ultraschallbilder herzustellen. Sodann ergab auch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten zu der tierärztlichen Behandlungdokumentation und auch den angefertigten Ultraschallbildern, darf darauf bei beiden Pferden Schäden am Fesselträger zu sehen sein.
Bei Fragen wenden sie sich gerne an Rechtsanwältin Voy.
