titei bgh

ZR 277/19 Verkündet am:
7. Dezember 2021
BGB § 630e Abs. 1 Satz 3, § 630h Abs. 2 Satz 2
Beruft sich der behandelnde Arzt im Falle einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung darauf, der Patient hätte auch im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die be-treffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“), so trifft ihn die Beweislast für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Sub-stantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vom Patien-ten nicht zu verlangen ist hingegen, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsäch-lich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden (Festhaltung Senatsurteil vom 15. März 2005 – VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718, 1719, juris Rn. 18).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 277/19 – OLG Hamm
LG Bielefeld