Pferderecht Alttag

Update Pferdekaufrecht


Januar 2016.

Update Pferdekaufrecht 2015

Verkäuferhaftung bei durchgeführter Ankaufsuntersuchung, Nacherfüllung beim Pferdekauf, Verjährungsregelungen in AGB – das letzte Jahr brachte wieder einige Neuigkeiten mit Bedeutung für das Pferdekaufrecht hervor. Einige der bemerkenswertesten Urteile stellen wir hier vor:

Wer haftet dem Käufer eines Pferdes gegenüber, wenn nach dem Kauf ein Mangel auftritt, den der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung übersehen hat? Grundsätzlich besteht die Gewährleistungshaftung des Verkäufers völlig unabhängig von der tierärztlichen Untersuchung. Der Verkäufer schuldet dem Käufer nach dem Gesetz die Übergabe einer mangelfreien Kaufsache. Stellt sich heraus, dass die Kaufsache Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelfrei war, kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen, sofern diese nicht durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen oder verjährt sind. Der Tierarzt, der eine Kauf- oder Ankaufsuntersuchung durchführt, schuldet seinem Auftraggeber gegenüber die ordnungsgemäße und fachgerechte Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustandes des Pferdes im Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des erteilten Auftrags. Beides sind zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende vertragliche Beziehungen zwischen unterschiedlichen Parteien, die bei Verletzung von vertraglichen Pflichten bestimmte Rechte des Vertragspartners hervorrufen. Erstellt der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung im Auftrage des Käufers ein fehlerhaftes Gutachten zur Gesundheit des Pferdes, in dem er schuldhaft einen Mangel übersieht, so kann der Käufer sodann beide, nämlich den Verkäufer aus der Gewährleistung und den Tierarzt wegen Vertragsverletzung als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen (BGH, 22.12.2011, VII ZR 7/11; BGH, 26.01.2012, VII ZR 164/11; BGH 22.03.2012, VII ZR 129/11). Nun hatte das OLG Oldenburg einen Fall zu entscheiden, in dem die Pferdekäuferin gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages klagte, da das Pferd Kissing Spines aufwies und 14 Tage nach dem Kauf darauf zurück zu führende Auffälligkeiten zeigte. Die Tierärztin konnte diese Auffälligkeiten bei der Ankaufsuntersuchung nicht feststellen, obgleich sie die röntgenologischen Engstände der Dornfortsätze befundet hatte. Die Klage der Käuferin gegen den Verkäufer wurde jedoch abgewiesen, da im Kaufvertrag zwischen den Parteien zum einen die Haftung wirksam ausgeschlossen war, zum anderen der Vertrag die tierärztliche Untersuchung zum Vertragsbestandteil machte, sofern diese mangelfrei erstellt wurde. Das Gericht war somit der Ansicht, dass den Verkäufer unter keinen Umständen eine Haftung treffen könne. Denn entweder, das Pferd sei, so wie tierärztlich festgestellt, tatsächlich zum Zeitpunkt der Übergabe befundfrei gewesen – dann habe die Käuferin auch kein Rücktrittsrecht. Oder die Tierärztin habe einen Befund übersehen, dann sei die Untersuchung mangelhaft gewesen, wofür der Verkäufer wiederum nicht in Haftung genommen werden könne (OLG Oldenburg 04.03.2015, 5 U 159/14).

Ebenfalls um Kissing Spines ging es in einem anderen Rechtsstreit, bei dem die Klage der Kaufpartei in zwei Instanzen abgewiesen wurde, weil die Käuferin dem beklagten Verkäufer nicht die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Es sei lediglich mündlich ein Austausch der Pferde verlangt worden – dies genüge aber nicht den Anforderungen an eine Fristsetzung, die dem Verkäufer Gelegenheit geben soll innerhalb der Frist die Pflichten aus dem Kaufvertrag noch zu erfüllen, sei es durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer anderen mangelfreien Sache. Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders und hob die beiden vorhergehenden Entscheidungen auf. Er war der Ansicht, das ernsthafte Verlangen nach umgehendem Austausch der Pferde, mit der Androhung, ansonsten rechtliche Schritte einzuleiten, erfülle die Vorrausetzungen einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BGH, 18.03.2015, VII ZR 176/14).

Die Verkürzung von Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf ist unwirksam, wenn sich für den durchschnittlichen Käufer aus der Klausel nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lässt, dass die Verjährung eines Nachbesserungsanspruches dazu führen kann, dass auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf der Frist nicht mehr geltend gemacht werden können (BGH, 29.04.2015, VIII ZR 104/14). Die Rechtsprechung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch bei der Verwendung von Musterkaufverträgen bei Pferdeverkäufen maßgeblich.

In vielen Musterkaufverträgen für Pferdeverkäufe wird ebenfalls der Versuch unternommen, die reguläre zweijährige Gewährleistungsfrist zugunsten des Verkäufers zu verkürzen, was grundsätzlich zulässig ist. Die rechtlich zweifelsfreie wirksame Formulierung einer solchen Verjährungsverkürzung, die ja gleichzeitig einen Haftungsausschluss für einen bestimmten Zeitraum darstellt, ist jedoch äußerst schwierig, da sie den Anforderungen der Rechtsprechung genügen muss: der Käufer darf nicht unangemessen benachteiligt werden, die Klausel muss für ihn unmissverständlich, klar und transparent sein.