Kraftfahrzeugversicherung
AG Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2015 – 3 C 308/14:
Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten PKW liegt nur vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der PKW längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird. Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des PKW und in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen; hierfür ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet.
OLG Frankfurt, Urteil vom 02. April 2015 – 14 U 208/14 :
Wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw nachts eine Sandsteinmauer streift und beschädigt und den Unfallort verlässt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu verständigen oder eine Wartezeit einzuhalten, verletzt die Warteobliegenheit gemäß E.1.3 S. 2 AKB 2008 mit der Rechtsfolge des Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers.
Einen Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer nicht führen, auch wenn er am Morgen nach dem Unfall gegen 9:00 Uhr bei dem Geschädigten geklingelt hat, denn dem Versicherer sind Feststellungsnachteile entstanden, die sich nachträglich nicht mehr ausgleichen lassen, vor allem weil keine objektiven Feststellungen mehr dazu getroffen werden können, ob der Versicherungsnehmer bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.
BGH, Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11:
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.