Werkrecht
Das Werkvertragsrecht ist, wenn man so will, das „Geschwisterkind“ von Dienstleistungs-, Arbeits- und Kaufvertrag. Die Abgrenzung dieser Vertragstypen ist oftmals die erste Hürde, die es zu nehmen gilt. Während bei Dienstleistungs- und Arbeitsverträgen nämlich die Tätigkeit als solche und bei Kaufverträgen die Sache als solche geschuldet wird, wird bei einem Werkvertrag ein Erfolg geschuldet, z.B. die erfolgreiche Reparatur einer Sache, die ordnungsgemäße Herstellung eines Bauwerks oder die Durchführung einer Überprüfung.
Dadurch, dass der Werkvertrag einen Erfolg schuldet, ist seine Abwicklung eine komplexere als bei anderen Verträgen. Der sogenannte „Besteller“ ist nämlich gem. § 640 BGB zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Diese Abnahme ist oftmals Wurzel vieler Werkvertraglicher Probleme.
Der Werkvertrag selbst ist in § 631 BGB geregelt und bringt eine Fülle an juristischen Ansprüchen, wie Gewährleistungsrechten oder dem Recht zur Selbstvornahme mit sich.
Wir bei bolwindokters unterstützen Sie bei allen Fragestellungen des Werkvertragsrecht, sei es als Unternehmer oder als Besteller, wie der Abwicklung von Verträgen, der rechtssicheren Durchführung einer Abnahme oder der Abwicklung von Gewährleistungsrechten.
Die werkvertragliche Abnahme aus Unternehmersicht
Aktuelle Entscheidungen aus dem Werkvertragsrecht:
BGH, 01.08.2023 – X ZR 118/22
Anwendbarkeit des Werkvertragsrecht bei Flugreisen
BGH, 13.12.2022 – VI ZR 324/21
COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig?
OLG Rostock 02.02.2021 – 4 U 70/19
Werkvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses: Verjährung von Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche
BGH 30.08.2018 – VII ZR 243/17
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen