Insolvenzen

In der Insolvenzverwaltung bündeln wir unsere ganzen Fähigkeiten der Kanzlei aus dem Insolvenzrecht, der Betriebswirtschaft, der Steuerberatung sowie dem vorhandenen Wissen aus verschiedenen Branchen.

Insolvenzen Alttag

Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzgericht übersendet die Insolvenzakten grundsätzlich in jedem betrieblichen Insolvenzverfahren an die Staatsanwaltschaft, welche daraufhin an Amts wegen den Sachverhalt auf den Anfangsverdacht einer Strafbarkeit untersucht. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor, ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines Straftatbestandes ist dabei gar nicht so klein. Denn grundsätzlich geht mit einer betrieblichen Krise ein Mangel an Liquidität einher. Dies kann schnell dazu führen, dass gesetzliche Pflichten durch den Inhaber, Geschäftsführer oder dessen Gehilfen nicht mehr erfüllt werden können oder besondere Risiken im Irrglauben eingegangen werden, es werde schon alles gutgehen.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommen nicht nur reine Insolvenzstraftaten als Sonderdelikte in Betracht, sondern auch eine Reihe von weiteren Straftatbeständen, die anders als die Insolvenzstraftatbestände nicht den Schutz der Gläubigergesamtheit, sondern den Schutz einzelner Gläubiger bezwecken. Folgende Darstellung kann die in der Praxis am häufigsten verwirklichten Straftatbestände naturgemäß nur skizzieren und praktisch bedeutsame Umstände hervorheben.

1. Betrug nach § 263 StGB
In der Praxis werden diese Tatbestände immer dann relevant, wenn der Unternehmer in der Krise Aufträge an Lieferanten und/oder Handwerker erteilt, nachdem diese vorleistungspflichtig sind, die Begleichung der Lieferanten- bzw. Handwerkerforderungen aber nicht erfolgt.

2. Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB
Diese Strafnorm ist für den Unternehmer in der Krise durch die Staatsanwaltschaft der am schnellsten ermittelte Tatbestand. Dies liegt daran, dass die Pflichtwidrigkeit nach § 266a Abs. 1 StGB sich in der „schlichten Nichtzahlung“ erschöpft. Durch das Gesetz zur Intensivierung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde auch das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung mit Strafe belegt (§ 266a Abs. 2 StGB). Der Arbeitgeber macht sich auch dann strafbar (§ 266 a Abs. 3 StGB), wenn er Teile des Arbeitsentgeltes einbehält, um sie an Dritte abzuführen, dies jedoch nicht tut und selbst eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitnehmer unterlässt.

In diesem Zusammenhang steht der Geschäftsführer einer GmbH vor dem Dilemma, dass er einerseits das Zahlungsgebot (823 II BGB i.V.m § 266a I StGB) einerseits und andererseits nach Eintritt der Insolvenzreife das Zahlungsverbot (§ 64 S1 GmbHG, 93 III AktG, § 130a II, III HGB) zu beachten hat, vgl: BGH Urteil vom 16.03.2009- II ZR 280/07, NZG 2009, 550; NZI 2010,235.

Der hiernach entwickelte Vorrang der Sozialversicherungsbeiträge nach Eintritt der Insolvenzreife wurde später durch den BGH in seinem Urteil vom BGH, Urteil vom 8.6.2009- II ZR 147/08, ZinsO 2009,1456, best. II ZR 196/09, WM 2011,406,408 dahingehend eingeschränkt, dass der Vorrang nur für Arbeitnehmersozial-versicherungsbeiträge und nicht für Arbeitgeberversicherungsbeiträge gilt.

3. Kreditbetrug nach § 265 b StGB
Auch dieser Tatbestand ist relativ schnell erfüllt. Es reicht aus, wenn man unrichtige und unvollständige Angaben über krediterhebliche Umstände gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Kredit gewährt oder verlängert wurde. Dies gilt nach § 265 b StGB allerdings nur dann, wenn schriftliche Erklärungen abgegeben wurden.

4. Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung
Hierzu reicht es aus, dass der Täter, der nicht unbedingt der Steuerpflichtige sein muss,
– die Finanzverwaltung über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht oder
– die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht aufklärt
und dadurch eine Steuerverkürzung eintritt. Hier reicht die schlichte Nichtzahlung nicht aus. Allerdings ist der Tatbestand dennoch sehr schnell erfüllt, da auch die unterlassene Steuerklärung/-voranmeldung zu einem steuergesetzlich vorgeschriebenen Stichtag bereits ausreicht, um die Pflichtwidrigkeit i.S. des § 370 AO zu begründen.

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde auch der Geldwäscheparagraph (§ 260 StGB) eingeführt. Bei sämtlichen Gegenständen, die aus einem Verbrechen herrühren und der Täter diesen Gegenstand verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verweil, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, hat diesen Straftatbestand bereits erfüllt.

In diesem Zusammenhang darf man auch Delikte nach dem Umsatzsteuergesetz (§§ 26 b und c UStG) nicht vernachlässigt werden, da hier bereits eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, wenn die fällige und ausgewiesene Umsatzsteuer nicht rechtzeitig abfiel.

5. Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 263 c StGB
Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung kann nur dann begangen werden, wenn der Täter seine Zahlungsunfähigkeit kennt. Gerade in Hinsicht der Beraterentlohnung wird diese Vorschrift oft relevant. Dabei wird auf eine Forderung geleistet, die noch nicht fällig ist oder auf eine fällige Forderung geleistet aber eine Sicherung gewährt wird.

6. Schuldnerbegünstigung gemäß § 263 d StGB
Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter in Kenntnis der Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder Verheimlichen oder in einer den Anforderung einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Dies ist quasi das Pendant zum § 283 StGB, der den Schuldner selbst für eine solche Tat bestraft.

7. § 283 StGB Bankrott
Wesentlicher Tatbestand des Bankrotttatbestandes ist das Beiseiteschaffen nach § 283 I Nr.1 StGB. Sämtliche Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, dürfen nicht vereitelt oder der Gläubigerzugriff darf nicht wesentlich erschwert werden.

Neben den Vorschriften, die das Bestandsinteresse schützen (Nr 1-4), gibt es mit den Nr 5-7 Vorschriften, die das Informationsinteresse der Gläubiger schützen sollen. So sind die unterlassene oder unordentliche Führung von Handelsbüchern, die Verletzung von Aufbewahrungspflichten in Bezug auf Handelsbücher, die unterlassene oder unrichtige Erstellung von Bilanzen, unter Strafe gestellt. Im einzelnen weiter konkretisiert und unter Strafe gestellt wird das diesbezügliche Handeln des Täters in § 283b StGB.

8. § 266 StGB Untreue
Zumeist wird der Untreuetatbestand gleichzeitig mit dem Bankrotttatbestand als Sonderdelikt innerhalb der Vermögensdelikte in Tateinheit erfüllt. Es wird bei § 266 StGB nach dem Missbrauchstatbestand (Abs 1) und dem Treuebruchtatbestand (Abs 2) unterschieden.

Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn der Täter die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten missbraucht. Beim Treuebruchtatbestand muss der Täter die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzen. Besondere Probleme ergeben sich hier bei der Ein-Mann-GmbH.

Dabei geht es generell um die Frage, ob und in welchem umfang das Einverständnis der Gesellschafter einer GmbH in riskante Geschäfte des Geschäftsführers die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen kann. Diese Konstellationen treten auch dann auf, wenn alle Gesellschafter zugestimmt haben. Praktische Relevanz erhalten die Fälle im Konzern, vgl. zuletzt Beschluss des BGH vom 31.07.2009, 2 StR 95/09, NStZ 2010, 89ff.

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Notwendigerweise müssen nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Zusammenhänge erkannt werden, um die strafrechtliche Relevanz eines Verhaltens eruieren und beurteilen zu können. Wir haben die Möglichkeit auf ein exzellentes Expertennetzwerk aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Insolvenzrechtlern zurückgreifen zu können.