Pferderecht Alttag

Turnierteilnahme mit fremden Pferden

Letztes Jahr wurde die Frage, wie Preisgelder steuerlich zu behandeln sind, die
als Gegenleistung für Ausbildung, Unterbringung, Training und
Turnierteilnahme mit fremden Pferden an den Reiter abgetreten werden, dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt
(Bundesfinanzgerichtshof, Beschluss vom 27.Juli 2021, V R 40/20,
veröffentlicht am 25.11.2021).
Vorangegangen war dem Beschluss eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster
(19.09.2019, 5 K 2510/18 U) sowie ein divergierendes eigenes Urteil aus 2020 (BFH,
Urteil vom 10. Juni, XI R 25/18) welches wiederum auf ein Urteil des Finanzgerichts
Mecklenburg-Vorpommern zurückging (17.Mai 2018, 2 K 6 /13).
Es ergeben sich unterschiedliche Auffassungen aus den Entscheidungen zur
Umsatzsteuer auf Preisgelder, die der Europäische Gerichtshof nun bereinigen soll.
Dieser hatte bereits in einer anderen Entscheidung klargestellt, dass
platzierungsabhängige Preisgelder, die vom Veranstalter an den Teilnehmer gezahlt
werden, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind (EuGH, Urteil vom
10.11.2016, C 432/15 zu Rennpreisen des Veranstalters an die Pferdeeigentümer).
Damit sind Preisgelder, die ein Reiter mit eigenen Pferden im Inland erzielt, nicht zu
versteuern.
Wie sieht die Sache jedoch aus, wenn der Reiter mit fremden Pferden an Turnieren
teilnimmt und die Preisgelder zur Hälfte abgetreten bekommt als Gegenleistung für
deren Ausbildung, Unterbringung und Training? Der BFH hatte im Juni 2020 auch für
diesen Fall die Preisgelder als nicht umsatzsteuerbar erachtet.
Der Kläger des Vorlageverfahrens nun betrieb einen Ausbildungsstall für
Turnierpferde, in dem Pferde professionell untergebracht, gepflegt, ausgebildet und
auch auf Turnieren in In- und Ausland vorgestellt wurden. Mit den Pferdeeigentümern
bestanden jeweils Vereinbarungen, wonach Preisgelder, die er für die Eigentümer
mit deren Pferden gewinne, zu 50 % erhalten solle. Der Kläger setzte auf Turnieren
sowohl eigene als auch fremde Pferde ein. Die mit den fremden Pferden erzielten
Gewinne verrechnete er mit seinen Ansprüchen gegenüber den Pferdeeigentümern
auf Pensions-, Tierarzt- und Hufschmied- Turnier- und weiteren Kosten. Diese sollte
er nun regelversteuern, da sie als Entgelt im Leistungsaustauschverhältnis mit den
Pferdeeigentümern erlangt habe. Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger gegen
Entgelt erbringt, unterliegen der Mehrwertsteuer.
Dies divergiert nun aber mit der oben genannten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes aus 2020, wonach Preisgelder, die platzierungsabhängig vom
Veranstalter an den Teilnehmer gezahlt werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen,
auch dann, wenn sie vom Pferdeeigentümer an den Reiter gezahlt werden. Dies
wiederum erschien dem Bundesgerichtshof in dem vorliegenden Fall aber nun als
zweifelhaft, da – obgleich der Erhalt des Preisgeldes durch den Pferdeeigentümer ja
gewinnabhängig – die Abtretung an den Reiter als Entgelt für steuerbare Leistungen
anzusehen sei. Das Verhältnis zwischen Turnierveranstalter und Pferdeeigentümer
könne nicht auf das Verhältnis zwischen Pferdeeigentümer und Ausbilder übertragen
werden. Die Frage, ob in dieser Abtretung der Preisgelder als Gegenleistung für
andere Dienstleistungen des Reiters nicht doch ein steuerbares Entgelt zu sehen ist,
sei somit entscheidungserheblich.
So handele es sich auf der einen Seite bei Preisgeldern um Leistungen, die nur für
ein bestimmtes Ergebnis gezahlt werden, erfolgsabhängig sind und damit gewissen
Unwägbarkeiten unterliegen. Im Streitfall jedoch ginge es um eine davon sich
unterscheidende einheitliche Gesamtleistung, bestehend aus Unterbringung,
Training und Turnierteilnahme, die insgesamt frei von Unabwägbarkeiten sei, da
diese nur den Teilbereich der Turnierteilnahme beträfen und die von der Erzielung
eines gewissen beziehungsweise eben ungewissen Wettbewerbsergebnisses
erbracht worden seien. Es sei damit davon auszugehen, dass die hälftigen
Preisabtretungen die Gesamtleistung des Klägers vergüten sollen und die Parteien
außerdem davon ausgingen, dass nachhaltig Preisgelder erzielt werden.
Das Verfahren wird nun ausgesetzt bis der Europäische Gerichtshof über diese
Frage der Einordnung entschieden hat.