Turnierteilnahme mit fremden Pferden
Letztes Jahr wurde die Frage, wie Preisgelder steuerlich zu behandeln sind, die als Gegenleistung für Ausbildung, Unterbringung, Training und Turnierteilnahme mit fremden Pferden an den Reiter abgetreten werden, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Bundesfinanzgerichtshof, Beschluss vom 27.Juli 2021, V R 40/20, veröffentlicht am 25.11.2021).
Vorangegangen war dem Beschluss eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (19.09.2019, 5 K 2510/18 U) sowie ein divergierendes eigenes Urteil aus 2020 (BFH, Urteil vom 10. Juni, XI R 25/18) welches wiederum auf ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zurückging (17.Mai 2018, 2 K 6 /13). Es ergeben sich unterschiedliche Auffassungen aus den Entscheidungen zur Umsatzsteuer auf Preisgelder, die der Europäische Gerichtshof nun bereinigen soll. Dieser hatte bereits in einer anderen Entscheidung klargestellt, dass platzierungsabhängige Preisgelder, die vom Veranstalter an den Teilnehmer gezahlt werden, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, C 432/15 zu Rennpreisen des Veranstalters an die Pferdeeigentümer). Damit sind Preisgelder, die ein Reiter mit eigenen Pferden im Inland erzielt, nicht zu versteuern.
Wie sieht die Sache jedoch aus, wenn der Reiter mit fremden Pferden an Turnieren teilnimmt und die Preisgelder zur Hälfte abgetreten bekommt als Gegenleistung für deren Ausbildung, Unterbringung und Training? Der BFH hatte im Juni 2020 auch für diesen Fall die Preisgelder als nicht umsatzsteuerbar erachtet.
Der Kläger des Vorlageverfahrens nun betrieb einen Ausbildungsstall für Turnierpferde, in dem Pferde professionell untergebracht, gepflegt, ausgebildet und auch auf Turnieren in In- und Ausland vorgestellt wurden. Mit den Pferdeeigentümern bestanden jeweils Vereinbarungen, wonach Preisgelder, die er für die Eigentümer mit deren Pferden gewinne, zu 50 % erhalten solle. Der Kläger setzte auf Turnieren sowohl eigene als auch fremde Pferde ein. Die mit den fremden Pferden erzielten Gewinne verrechnete er mit seinen Ansprüchen gegenüber den Pferdeeigentümern auf Pensions-, Tierarzt- und Hufschmied- Turnier- und weiteren Kosten. Diese sollte er nun regelversteuern, da sie als Entgelt im Leistungsaustauschverhältnis mit den Pferdeeigentümern erlangt habe. Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, unterliegen der Mehrwertsteuer.
Dies divergiert nun aber mit der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 2020, wonach Preisgelder, die platzierungsabhängig vom Veranstalter an den Teilnehmer gezahlt werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen, auch dann, wenn sie vom Pferdeeigentümer an den Reiter gezahlt werden. Dies wiederum erschien dem Bundesgerichtshof in dem vorliegenden Fall aber nun als zweifelhaft, da – obgleich der Erhalt des Preisgeldes durch den Pferdeeigentümer ja gewinnabhängig – die Abtretung an den Reiter als Entgelt für steuerbare Leistungen anzusehen sei. Das Verhältnis zwischen Turnierveranstalter und Pferdeeigentümer könne nicht auf das Verhältnis zwischen Pferdeeigentümer und Ausbilder übertragen werden. Die Frage, ob in dieser Abtretung der Preisgelder als Gegenleistung für andere Dienstleistungen des Reiters nicht doch ein steuerbares Entgelt zu sehen ist, sei somit entscheidungserheblich.
So handele es sich auf der einen Seite bei Preisgeldern um Leistungen, die nur für ein bestimmtes Ergebnis gezahlt werden, erfolgsabhängig sind und damit gewissen Unwägbarkeiten unterliegen. Im Streitfall jedoch ginge es um eine davon sich unterscheidende einheitliche Gesamtleistung, bestehend aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme, die insgesamt frei von Unabwägbarkeiten sei, da diese nur den Teilbereich der Turnierteilnahme beträfen und die von der Erzielung eines gewissen beziehungsweise eben ungewissen Wettbewerbsergebnisses erbracht worden seien. Es sei damit davon auszugehen, dass die hälftigen Preisabtretungen die Gesamtleistung des Klägers vergüten sollen und die Parteien außerdem davon ausgingen, dass nachhaltig Preisgelder erzielt werden. Das Verfahren wird nun ausgesetzt bis der Europäische Gerichtshof über diese Frage der Einordnung entschieden hat.