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SV-Status

Die Kanzlei bolwindokters ist seit 2008 im Bereich „SV-Status“ schwerpunktmäßig aktiv und bundesweit tätig. Empfohlen von Banken, Versicherungen und Steuerberaterkanzleien haben wir mehrere hundert sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen sowie zahlreiche förmliche Statusverfahren begleitet und durchgeführt. Das Führen von Widerspruchs- und Klageverfahren ist ebenfalls Teil der Arbeit – wird aufgrund der langen Verfahrensdauer aber nach Möglichkeit vermieden. Nach Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ist dies aber leider die einzig verbleibende Alternative. Zeitgleich bietet sich zur Risikominimierung ein weiterer Neufeststellungsantrag mit leicht abgewandelten Sachverhaltsvarianten an.

Zunehmend werden wir von Steuerberatern mit der Durchführung von Statusverfahren für ihre Mandanten beauftragt, bzw. zur direkten Mandatierung empfohlen. Das Bundessozialgericht hat schließlich mit Urteil vom 05.03.2014 unter Aktenzeichen B 12 R 7/12 R entschieden, dass Steuerberater für die Beratung und Vertretung in Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Status in Verfahren gemäß § 7a SGB IV ausscheiden.

An dieser Stelle vorab bereits folgende Darstellung allgemeiner Informationen zu folgenden Themenbereichen:

1. Sozialversicherungspflicht allgemein

2. Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern

2. Das Statusfeststellungsverfahren

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1. Sozialversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung entsteht grundsätzlich beim Vorliegen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn Gesellschafter einer GmbH durch familiäre Beziehungen verbunden sind, siehe hierzu z.B. Urteil des BSG vom 11.11.2015 unter Aktenzeichen B 12 KR 13/14 R.
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2. Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern
Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Urteile vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.
In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Das Landessozialgericht NRW liefert gleichwohl einen neuen Beratungsansatz, wenn die Übertragung von Anteilen mit Vetorechten an einen Geschäftsführer ausscheidet: Die rein treuhänderische Übertragung von GmbH-Anteilen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema individuell.
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2. Das Statusfeststellungsverfahren
Das in § 7a SGB IV geregelte Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer erwerbstätigen Person wurde – in seiner optionalen Form – mit Wirkung zum 1.1.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) eingeführt. Bezweckt war damit vor allem – außerhalb der Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV – die Schaffung einer Möglichkeit zur rechtssicheren Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status in einem transparenten Verfahren durch eine einzige bundesweit tätige Clearingstelle (= die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Mit diesem Verfahren sollten sich einander widersprechende Entscheidungen von Versicherungsträgern vermieden werden, sofern nicht bereits zuvor ein Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV eingeleitet worden war.

Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Regelung in Abs. 1 S 2 dahin ergänzt, dass eine Einzugsstelle bei Anmeldung eines Beschäftigten, der Familienangehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, obligatorisch ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten hat (vgl Art. 4 Nr. 3 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Darüber hinaus erfolgte zum 01.10.2005 (Art. 5 Nr. 2 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242) eine der neuen Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung geschuldete sprachliche Anpassung, indem die früher der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugewiesene Zuständigkeit auf die DRV Bund überging, sowie zum 1.1.2008 eine Ergänzung des Kriteriums der Familienzugehörigkeit um Abkömmlinge (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024).

Rechtsfolge des Antragsverfahrens des § 7a SGB IV ist nach seinem Abs. 6 S 1 unter anderm, dass, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die DRV Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht – abweichend von den allgemeinen Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsrechts – erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintritt, sofern der Beschäftigte zustimmt (Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Nr. 2). Darüber hinaus wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 7a Abs. 6 S 2 SGB IV – abweichend von den allgemeinen Regelungen in §§ 22, 23 SGB IV – erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Bei optionalen Statusanfragen, zu denen ein Verwaltungsakt der DRV Bund erlassen wird, haben nach § 7a Abs. 7 S 1 SGB IV Widerspruch und Klage – abweichend von § 86a Abs. 2 Nr 1 SGG – aufschiebende Wirkung; zudem ordnet Satz 2 der Regelung an, dass – abweichend von der Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs 1 S 1 SGG – die für die Erhebung einer Untätigkeitsklage geltende Frist auf Erlass einer Entscheidung (nur) drei Monate beträgt.