Pferderecht Alttag

Haftung für verselbstständigten Pferdeanhänger

Obgleich sein Pferdeanhänger ordnungsgemäß abgestellt und gegen
Wegrollen gesichert war, wurde der Halter in einem aktuellen Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf dazu verurteilt, die Kosten für
Abschleppmaßnahme und Sicherung seines Anhängers zu tragen, welche die
Polizei nach einem offenbar unbefugten Zugriff auf diesen veranlasste (VG
Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021, 14 K 1736/20).
Ein Pferdeanhänger stand quer auf der Straße und hatte ein parkendes Auto
gestreift. Die Polizei ließ den Anhänger abschleppen und erlegte dem Halter die
Kosten in Höhe von 112,00 Euro dafür auf. Dieser wehrte sich gegen diese
Kostenauferlegung mit der Begründung, er habe seinen Anhänger ordnungsgemäß
abgestellt und gesichert. Der Anhänger wäre leicht schräg zum Bürgersteig
abgestellt, mit Unterlegkeilen gesichert und die Handbremse angezogen gewesen,
jemand müsse unbefugt die Keile entfernt und den Hänger ins Rollen gebracht
haben. Er erstattete Strafanzeige gegen unbekannt. In der Gegend waren in
zeitnahem Zusammenhang weitere Strafverfahren anhängig, in einem Fall ebenfalls
wegen eines ähnlichen Vorfalls mit einem Anhänger, bei dem jemand die
Unterlegkeile entfernt hatte in einem anderen Fall war ein Anhänger angezündet
worden. Der Täter konnte jedoch in keinem der Fälle ermittelt werden, so dass die
Verfahren eingestellt wurden.
Die Klage des Anhängerhalters gegen den Gebührenbescheid über die
Abschleppmaßnahme der Polizei hatte keinen Erfolg und wurde als unbegründet
abgewiesen. Die Sicherstellung der Polizei sei rechtmäßig erfolgt, ungeachtet
dessen, ob der Halter den Anhänger ordnungsgemäß gesichert und abgestellt hatte.
Es sei der Polizei schließlich nicht möglich gewesen, den Anhänger vor Ort gegen
unbefugten Zugriff zu sichern, so dass die Sicherstellung das einzig geeignete und
erforderliche Mittel gewesen sei, um von dem Pferdeanhänger ausgehende
Gefahren zu verhindern. Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag völlig
zweifelsfrei ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, da der Hänger
ungesichert quer auf der Straße stand und so den fließenden Verkehr behinderte.
Zudem hatte er ein geparktes Fahrzeug touchiert. Da die Polizei den Anhänger
selbst vor Ort nicht gegen weiteren unbefugten Zugriff sichern konnte, musste dieser
entfernt werden. Da man den Halter wohl erfolglos versucht hatte zu erreichen, damit
dieser selbst den Anhänger abholen und entfernen konnte, war es notwendig das
Abschleppunternehmen damit zu beauftragen, um den rechtswidrigen Eingriff in den
Straßenverkehr zu beenden. Hätte die Polizei den Hänger nur am Straßenrand
abgestellt, wäre er wiederum dem Zugriff Unbefugter ausgesetzt gewesen, die die
Handbremse hätten lösen können.
Derjenige der verantwortlich ist für die Beseitigung einer Störung, muss auch die
Kosten für die erforderliche Maßnahme zur Beseitigung derselben tragen. Nun
argumentierte der Kläger natürlich, er sei nicht verantwortlich, da er seinen
Pferdanhänger ordnungsgemäß geparkt und gegen Wegrollen und mit der
Handbremse gesichert habe, er komme nicht für den offenkundigen Eingriff
Unbefugter auf.
Nun ist es allerdings im Recht der Gefahrenabwehr so, dass nicht nur derjenige in
Anspruch genommen werden kann, der durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung
und Sicherheit gefährdet oder stört, sondern auch derjenige, der für einen solchen
Zustand schlichtweg verantwortlich ist. Das Ganze wird aus der ex post Sicht – also
retrospektiv – beurteilt und nicht ex ante. D.h. im Falle des Klägers war es
unbeachtlich, dass er zunächst alles richtig gemacht habe und der rechtswidrige
Zustand durch einen Unbekannten herbeigeführt wurde. Da der Unbekannte nach
Schaffung der Gefahrenlage allerdings die Sachherrschaft über den Anhänger
jedoch wieder aufgegeben hatte, kam dann wiederum die volle Verantwortlichkeit
des Halters zum Tragen, ob ohne dessen Wissen oder gegen dessen Willen, dies sei
unbeachtlich, ebenso wie der Umstand, ob er in diesem Augenblick die tatsächliche
Gewalt über den Gegenstand überhaupt ausüben kann oder nicht.
Die Halterhaftung für den Schaden an dem fremden Auto dürfte im Übrigen entfallen,
wenn dieser die Schwarzfahrt nicht selbst schuldhaft ermöglicht hat. Die Kfz-
Pflichthaftpflichtversicherung muss allerdings dem geschädigten Dritten den
Schaden trotzdem ersetzen, ohne dass dem Halter dadurch Nachteile in der
Versicherung durch Höherstufung entstehen. Ein Regressanspruch der Versicherung besteht nur gegenüber dem unbefugten Fahrer.