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Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht ist ein großes Rechtsgebiet, welches gleichermaßen die Verteidigung in Verkehrsstraf- und ordnungswidrigkeitenverfahren sowie die zivil- und versicherungsrechtliche Abwicklung von Unfällen und Probleme des Kraftfahrzeugan- und –verkaufs, Leasing und Reparatur umfasst. Bei Bearbeitung von Bußgeldverfahren richten wir unser Augenmerk auf die Überprüfung der korrekten Vorgehensweise der Strafverfolgungs- und der Verwaltungsbehörden. Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen oder anderen Verkehrsrechtsahndungen lauern eine Vielzahl von Fehlerquellen sowohl bei der modernen Messtechnik als auch beim menschlichen Umgang damit. Viele Fehler können dabei mit anwaltlicher Routine festgestellt werden, oftmals lohnt es sich aber auch, ein professionelles Sachverständigengutachten für Verkehrsmesstechnik einzuholen, insbesondere, wenn es für den Mandanten mehr als um ein geringes Bußgeld, beispielsweise um ein Fahrverbot, ein Aufbauseminar oder den Entzug der Fahrerlaubnis an sich geht.

Der Verlust der Fahrerlaubnis kann auch drohen, wenn Alkohol oder Drogen konsumiert wurden. Ein Vorgehen gegenüber der Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht sollte sorgfältig geprüft und abgewogen werden, unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren für den Mandanten.

Auch ein Verkehrsunfall kann die Verfolgung von Verkehrsstraftaten nach sich ziehen: Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr, fahrlässige Körperverletzung, Nötigung etc… – hier ist eine seriöse Verteidigung angezeigt – auch deswegen, da eine Straftat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gleichzeitig Probleme versicherungsrechtlicher Art mit sich bringen kann.

Zivilrechtlich müssen Sach- und Personenschäden professionell abgewickelt werden, der Verhandlungspartner ist hier zumeist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu beachten sind hier materielle Schäden am Fahrzeug, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall sowie gleichermaßen Verdienstausfall, Kosten für Medikamente, für Heilbehandlung und ein angemessenes Schmerzensgeld für die Unfallfolgen.
Liegt ein Arbeits- oder Wegeunfall vor, ist zudem die Berufsgenossenschaft einzuschalten.

Beim Kauf oder Verkauf eines Kraftfahrzeugs sind das allgemeine Vertragsrecht, Gewährleistungsrecht, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Tritt nach dem Kauf eines Fahrzeugs ein Mangel auf, sollte der Verkäufer zunächst ordnungsgemäß zur Nachbesserung aufgefordert werden – später kann geprüft werden, ob dem Käufer die weiteren Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu stehen und welche Positionen hier genau geltend gemacht werden können. Gerne beraten wir Sie auch bei Problemen des Fahrzeugsleasings oder bei Ärger mit der Reparaturwerkstatt.

Zur Vertiefung erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über aktuelle Rechtsprechung zum Thema:

BGH, Urteil vom 08.06.2021, VI ZR 1272/20:
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden (st. Rspr.).

BGH, Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15:

§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 3 L 1482/15:

1. Hält der Motor eines Neuwagens die Vorgaben im Prüfstandlauf nur deshalb ein, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird, so liegt ein Verstoß gegen § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor.
2. Ist eine Mangelbeseitigung mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug möglich (100,00 EUR) und wird die Fahrtauglichkeit durch den Mangel nicht eingeschränkt, so steht einem Rücktritt eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen.

BGH, Urteil vom 26.04.2016, 3 L 1482/15:

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.

VG Mainz, Beschluss vom 02.12.2015, 3 L 1482/15:
Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters ist nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind.

BGH, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 26/14:
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand.

BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13:
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen.

BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 :
Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.