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Versicherungsrecht

Heutzutage werden nahezu sämtliche in unserem Alltag vorkommenden Unglücksfälle, die einen Sach- oder Personenschaden zur Folge haben, über eigene oder fremde Versicherungen abgewickelt. Streitigkeiten kommen dabei oftmals über die Eintrittspflicht einer Versicherung überhaupt oder über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung auf. Auch Fragen des versicherungsvertraglichen Verhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung selbst geben häufig Anlass zu Rechtsstreitigkeiten.

Neben dem allgemeinen Versicherungsvertrags- und Sachversicherungsrecht liegen die Schwerpunkte unserer versicherungsrechtlichen Tätigkeit insbesondere in den Schnittstellen mit dem Medizinrecht, dem Verkehrsrecht und dem Pferdesportrecht. Nur allzu oft greifen, gerade bei einem Unfall mit Personenschaden, Probleme dieser drei Bereiche ineinander – nahezu immer sind hier Versicherungen beteiligt. So befassen wir uns im Bereich der Personenversicherungen insbesondere mit den Kranken-, Krankentagegeld-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, im Bereich der Haftpflichtversicherungen mit der Berufshaftpflicht der Heilberufler, der Kraftfahrzeug- und Betriebshaftpflicht- sowie der Tierhalterhaftpflicht.

Zunächst gilt es bei einem Sach- oder Personenschaden immer die Haftungsfrage und somit auch den Eintritt einer Versicherung auf der Gegenseite zu klären. Dabei können Haftungsgründe z.B. ein ärztlicher Behandlungsfehler, die Verletzung einer allgemeinen oder besonderen Verkehrssicherungspflicht, die Fahrzeughalter– oder Fahrerhaftung sowie die Tierhalter- und Tierhüterhaftung sein. Ist die Haftungsfrage geklärt, müssen die einzelnen Schadenspositionen sorgfältig geprüft und geltend gemacht werden. Dies sind beim Personenschaden z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden. Bei der Bemessung von Sachschäden kommt man zumeist nicht ohne Sachverständigengutachten aus. Während sogenannte „Bagatellschäden“ bis 1000 Euro noch durch den einfachen Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes belegt werden können, sind bei darüberliegenden Schäden Kfz-Sachverständigengutachten absoluter Standard und Grundlage jeder Schadenregulierung. Auch bei verunglückten Pferden kommt kaum eine Versicherung ohne fundiertes Wertgutachten eines Sachverständigen für Pferdezucht und -sport aus. Das Gleiche gilt für Umweltschäden, z.B. im Fischereirecht oder auch bei Sachschäden an Gebäuden.

Interessante Entscheidungen zum Versicherungsrecht aus der Rechtsprechung:

AG Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2015 – 3 C 308/14:
Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten PKW liegt nur vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der PKW längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird. Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des PKW und in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen; hierfür ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet.

OLG Frankfurt, Urteil vom 02. April 2015 – 14 U 208/14 :
Wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw nachts eine Sandsteinmauer streift und beschädigt und den Unfallort verlässt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu verständigen oder eine Wartezeit einzuhalten, verletzt die Warteobliegenheit gemäß E.1.3 S. 2 AKB 2008 mit der Rechtsfolge des Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers.
Einen Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer nicht führen, auch wenn er am Morgen nach dem Unfall gegen 9:00 Uhr bei dem Geschädigten geklingelt hat, denn dem Versicherer sind Feststellungsnachteile entstanden, die sich nachträglich nicht mehr ausgleichen lassen, vor allem weil keine objektiven Feststellungen mehr dazu getroffen werden können, ob der Versicherungsnehmer bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – IV ZR 288/12:
Schließen die AVB des Haftpflichtversicherers (hier Luftfahrzeugversicherung) die Eintrittspflicht für den Fall aus, dass bestimmte Erlaubnisse und Berechtigungen fehlen, so handelt es sich hierbei um eine sog. “ verhüllte Obliegenheit“.
Eine Leistungsfreiheit tritt daher (anders als bei einem Risikoausschluss) insbesondere nur dann ein, sofern dem Versicherungsnehmer ein Verschulden vorzuwerfen ist.

BGH, Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11:
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08:
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachte Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.

BGH, Urteil vom 01. Juli 2008 – VI ZR 188/07:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.