Rechtsprechungsübersicht

Hier finden Sie eine Auswahl an interessanten Urteilen zum Pferdehaltungsrecht.

Pferderecht Alttag

Rechtsprechungsübersicht Pferdehaltungsrecht

BGH, Urteil vom 12.02.2020, XII ZR 61/19
BGB § 307: In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch stand.

Urteil vom OLG Hamm, 02.11.2016, 21 U 14/16
1. Ein Landwirt, der im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs geerntetes Heu zu Silage verarbeitet, ist Hersteller im Sinne von § 4 ProdHaftG;
2. Indem er die in seinem Betrieb hergestellte Silage an nicht in seinem Eigentum stehende Pferde verfüttert, bringt ein Landwirt das Futtermittel in den Verkehr;
3. Der Enthaftungstatbestand gem. § 1 II Nr. 5 ProdHaftG kommt bei einem Fabrikationsfehler nicht in Betracht, sondern vermag den Hersteller nur bei einem Konstruktions- oder Instruktionsfehler zu entlasten, weil lediglich Entwicklungsrisiken ausgeschlossen werden sollen, also die Haftung für Risiken eines Produktes, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren.

LG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2015, I-5 U 99/14
BGB § 309: Ein (unbefristeter) Pferdeeinstellvertrag, der eine dreiwöchige Kündigungsfrist zu nur einem Termin im Jahr enthält, ist unwirksam. Grundliegend hierfür ist das Risiko, dass sich der Vertrag bei Versäumnis der Kündigung um einen Zeitraum verlängert, welcher erheblich über den Umfang des Versäumnisses hinausgeht.

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2015, I-5 U 99/14
ViehVerkV § 44 : Der Equiden- oder Pferdepass, der alle persönlichen Daten des Pferdes enthält, muss sofort und stets zur Verfügung stehen und darf auch trotz eines Zahlungsanspruchs nicht zurückgehalten werden. Das Pferd darf auch nur mit dem Equidenpass übernommen werden, Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

BGH, Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11
BGB § 823 Dc, LWaldG SL § 25, BWaldG § 14: Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.

BGH, Urteil vom 30.06.2009, VI ZR 266/08
BGB § 833 Satz 2: Die in § 833 Satz 2 BGB angeordnete Haftungsprivilegierung des Halters von Nutztieren sei zwar nicht mehr zeitgemäß, sie verstoße aber weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art. 2 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Der Tierhalter hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere Dritten keine Schäden zufügen. So muss unter anderem der Zaun der Höhe nach dazu geeignet sein, den Ausbruch der Tiere zu verhindern. Die sorgfaltspflichtgemäße Weidehaltung beinhaltet auch eine hinreichend große Fläche für die Anzahl und die Art der darauf gehaltenen Tiere, so dass z. B. in Stresssituationen auch ein Ausgaloppieren der Herde zum Panikabbau möglich ist.