Pferderecht Alttag

LG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2015, 13 S 181/14

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.11.2014 – 5 C 487/13 (03) – abgeändert und die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 190,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen der Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17%. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufung tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf 1.140,- €, der Streitwert für die Berufung auf 1.330,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Pferdeeinstellvertrag geltend.

Die Parteien schlossen unter dem 19.09.2009 einen schriftlichen Vertrag über die Unterbringung und Versorgung eines Pferdes in Stallgemeinschaft für ein damals im Eigentum der Beklagten stehendes Pferd (im Folgenden: Pferdeeinstellvertrag). Als Entgelt vereinbarten die Parteien einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Betrag von 190,- €.

In Nr. 4 des Vertrages ist unter der Überschrift „Vertragsdauer“ Folgendes bestimmt:

„Aus den im Vorwort genannten Gründen beträgt die Mindestverweilzeit eines Tieres in der Herde 12 Monate; der Vertrag wird daher auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis 31.03. gekündigt wird.“

In Nr. 5 des Vertrages ist unter der Überschrift „Kündigung“ Folgendes bestimmt:

„Eine ordentliche Kündigung ist im ersten Einstelljahr ausgeschlossen. Ab dem zweiten Einstelljahr ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten nur bis zum 31.03. möglich. …“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den zur Akte gereichten Vertrag (Bl. 10 ff) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.06.2010 kündigte die Beklagte den Vertrag mit sofortiger Wirkung, weil sie erfahren habe, dass alle anderen Einsteller für die gleiche Leistung nur 150,- € zahlen müssten. Am 02.07.2010 holte die Beklagte ihr Pferd ab und brachte es anderweitig unter. Mit Schreiben vom selben Tage teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Herausnahme des Pferdes aus der Herde die Beklagte nicht von der monatlichen Zahlung des Entgeltes entbinde. Mit Schreiben vom 05.07.2010 nahm der Kläger die Kündigung der Beklagten als Kündigung zum 01.01.2011 an.

Da die Beklagte ab Juli 2010 keine Entgeltzahlungen mehr entrichtete, erhob der 1. Vorsitzende des Klägers gegen die Beklagte Klage auf Zahlung beim Amtsgericht Saarbrücken. Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Klage mit Urteil vom 27.07.2011 – 4 C 72/11 (04) – mangels Aktivlegitimation des 1. Vorsitzenden abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit, dem ein Mahnverfahren vorausging, hat der Kläger die Zahlung des monatlich vereinbarten Entgelts für den Zeitraum von Juli 2010 bis Dezember 2010, mithin insgesamt 1.140,- €, nebst Zinsen verlangt. Der Kläger meint, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung habe das Vertragsverhältnis erst zum 01.01.2011 beenden können.

Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Prozessvertretung des Klägers bestritten. Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert, da die Forderung an den 1. Vorsitzenden abgetreten worden sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Kündigung sei als außerordentliche fristlose Kündigung wirksam, da der Vorsitzende sie beleidigt habe, es zu Krankheiten bei anderen Pferden gekommen sei, ohne dass ihr dies mitgeteilt worden sei, und die Pferde nicht artgerecht gehalten worden seien. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liege auch darin, dass sie wegen eines höheren monatlichen Entgeltes gegenüber den anderen Vereinsmitgliedern benachteiligt worden sei. Im Übrigen seien die vertraglichen Bestimmungen über die Vertragslaufzeit unwirksam, so dass der Vertrag jederzeit kündbar sei. Der Kläger müsse sich auch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die durch die Herausnahme des Pferdes bedingt seien. Die Beklagte hat mit einem Anspruch aus vermeintlicher Überzahlung des Klägers in Höhe von 335,- € hilfsweise die Aufrechnung erklärt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, der Kläger habe nachgewiesen, dass der 1. Vorsitzende sowohl die Forderung zurückabgetreten habe als auch berechtigt sei, diese Forderung einzuklagen. Die Klage sei auch in der Sache begründet. Eine außerordentliche Kündigung sei bereits mangels entsprechender Abmahnung unwirksam gewesen. Im Übrigen seien die Vertragsbestimmungen über die Laufzeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam, so dass das Vertragsverhältnis mindestens bis zum 31.12.2010 bestanden habe. Die Anrechnung von ersparten Aufwendungen sei nach den vertraglichen Vereinbarungen abbedungen. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da die Ansprüche bis zum 31.12.2013 gerichtlich geltend gemacht worden seien.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie vertieft hierzu im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Allerdings ist das Erstgericht zu Recht von einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung des Klägers nach § 51 ZPO ausgegangen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Vertretung juristischer Personen im Prozess vorrangig durch die Regelungen des materiellen Rechts. Hiervon ausgehend hat der Erstrichter im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der 1. Vorsitzende zur Vertretung des Klägers berufen ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift vom 31.10.2011 über die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am 13.10.2011, da dort keine Regelung über die Prozessvertretung getroffen worden ist. Allerdings bestimmt § 7 der Satzung des Vereins, dass Organ des Vereins im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende ist. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass dem 1. Vorsitzenden Einzelvertretungsmacht für den Kläger zusteht, so dass es auch – anders als die Beklagte meint – insoweit keiner Beschlussfassung durch den Vorstand im Sinne des § 28 BGB bedurfte (vgl. stellv. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 26 Rn. 8 m.w.N.).

2. Zutreffend hat der Erstrichter weiter angenommen, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Denn die streitgegenständliche Forderung auf Entgeltzahlung ist, wie sich unmittelbar aus der Sitzungsniederschrift ergibt, jedenfalls in der Sitzung vom 31.10.2011 von Seiten des 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem gesamten geschäftsführenden Vorstand, mithin nicht unter Verstoß gegen § 181 BGB, an den Kläger rückabgetreten worden.

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger aber nur ein Entgeltanspruch in Höhe von 190,- € zu. Denn die Beklagte hat den Pferdeeinstellvertrag durch ihr Schreiben vom 30.06.2010 wirksam zum 31.07.2010 gekündigt.

a) Die Beklagte war nicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Wie der Erstrichter in jeder Hinsicht zu Recht angenommen hat, würden die von der Beklagten vorgetragenen Umstände – ihre Richtigkeit unterstellt – zwar Formen der Vertragsverletzung darstellen, allerdings ohne eine vorherige Abmahnung nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen (vgl. § 314 Abs. 2 BGB). Eine entsprechende Abmahnung hat die Beklagte aber unstreitig nicht veranlasst.

Die Beklagte kann sich zur Begründung ihrer außerordentlichen fristlosen Kündigung auch nicht darauf berufen, dass sie ein monatliches Entgelt von 190,- € entrichten musste, die übrigen Vereinsmitglieder dagegen lediglich 150,- €. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Entgelts von 190,- € hat ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pferdeeinstellvertrag und der durch die Privatautonomie geschützten Befugnis von Vertragspartnern, Leistung und Gegenleistung weitgehend frei bestimmen zu können. Eine sog. Preiskontrolle ist danach ausgeschlossen (vgl. stellv. nur Palandt/Grüneberg aaO § 307 Rn. 46 m.w.N.). Dass der Kläger dabei lediglich mit Vereinsmitgliedern entsprechende Verträge abschließt, ändert hieran nichts und gebietet auch unter dem von der Beklagten bemühten Grundsatz der vereinsrechtlichen Gleichbehandlung, der lediglich das Mitgliedschaftsverhältnis selbst betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – II ZR 189/11, NZG 2013, 671; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1273; Erman/H.P. Westermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 4; Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Aufl., Rn. 336 m.w.N.), keine andere Beurteilung.

b) Die Beklagte war aber zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Denn die Parteien haben das Recht zur ordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses ohne besonderen Kündigungsgrund im Pferdeeinstellvertrag ausdrücklich vereinbart. Auf die Frage eines gesetzlichen Kündigungsrechts kommt es insoweit nicht an.

c) Die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2010 hat den Vertrag der Parteien zum 31.07.2010 beendet, ohne dass sich der Kläger auf die in Nr. 5 des Pferdeeinstellvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.03. ab dem zweiten Einstelljahr berufen kann. Denn bei dieser Regelung handelt es sich um eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 c BGB analog unwirksam ist.

aa) Die Kündigungsregelung in Nr. 5 des Vertrages stellt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB dar, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB unterliegt. Bei dem schriftlichen Pferdeeinstellvertrag der Parteien handelt es sich nämlich – wie der Erstrichter zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen festgestellt hat – um einen Formularvertrag, mithin um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

bb) Nach § 309 Nr. 9 c BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Klauselverwender zum Gegenstand hat, zu Lasten des Klauselgegners eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer bestimmen. Eine solche Bestimmung liegt hier vor.

Von der Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB werden auch Kündigungsbestimmungen wie die vorliegende erfasst, bei der zwar eine Kündigungsfrist von 3 Monaten beachtet, die Kündigung aber nur für einen Termin im Jahr zugelassen wird (hier 31.03.; vgl. KG, MDR 2009, 677; LG Potsdam, VuR 1997, 182.; AG Hamburg-Altona, MDR 1982, 55; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593 mit zust. Anm. Basedow, VuR 1998, 275; MünchKomm-BGB/Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 93; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309 Rn. 130). Der Grund hierfür liegt darin, dass sich bei diesen Vertragsgestaltungen genau das von § 309 Nr. 9 c BGB ins Auge gefasste Risiko verwirklicht, dass sich der Vertrag bei Versäumung der Kündigung um einen Zeitraum verlängert, welcher erheblich über den Umfang des Versäumnisses hinausgeht (KG aaO m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt. Obwohl die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB im unmittelbaren Anwendungsbereich keine unbefristeten Verträge erfasst, gelten die vorstehenden Überlegungen hier entsprechend. Insoweit ist anerkannt, dass § 309 Nr. 9 c BGB in unbefristeten Verträgen entsprechende Anwendung findet, wenn – wie hier – die Klausel eine bestimmte Kündigungsfrist mit bestimmten Kündigungsterminen kombiniert (vgl. KG aaO; AG Hamburg aaO; Wolf/Lindacher/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl, § 309 Rn. 9 Rn. 75).

Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung bedarf, wie der zwischen den Parteien abgeschlossene Pferdeeinstellvertrag zu typisieren ist, begegnet es auch keinen Bedenken, auf diesen Vertrag die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB anzuwenden (zur vertraglichen Typisierung von Pferdeeinstellverträgen als entgeltlicher Verwahrungsvertrag OLG Schleswig, OLG-Report 2000, 248; OLG Oldenburg, MDR 2011, 473; OLG Brandenburg, OLG-Report 2007, 85; LG Ulm, NJW-RR 2004, 854; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2004 – 27 C 9755/03, juris; AG Menden, NJOZ 2010, 717; AG Lehrte, Urteil vom 11.05.2010 – 9 C 857/09, juris; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Henssler, BGB, 6. Aufl., § 688 Rn. 57; Barnert, Agrar- und Umweltrecht 2009, 349, 350; a.A. AG Osnabrück, RdL 2009, 209; AG Grünstadt, Urteil vom 22.07.2010 – 3 C 116/10, juris; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983 f. [typengemischter Vertrag]). Die Regelung des § 309 Nr. 9 BGB will verhindern, dass die Vertragsdauer als das für die ständige Neuentstehung gegenseitiger Vertragspflichten im Dauerschuldverhältnis maßgebende Kriterium vom Verwender unangemessen lang festgesetzt und mittels seiner AGB dem Vertrag zugrunde gelegt wird (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23 Rn. 47 zu dem inhaltsgleichen § 11 Nr. 12 AGBG a.F.; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/3919, S. 37; BT-Drs. 40/6040, S. 160; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Rn. 1; Staudinger/Coster-Waltjen BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Rn. 1). Dieser Schutz des Kunden ist insbesondere bei der regelmäßigen Erbringung von Dienstleistungen erforderlich, um die automatische bzw. stillschweigende Verlängerung des Vertrages zu verhindern und den Kunden nicht zu verpflichten, länger als drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit an eine Beendigung denken zu müssen (vgl. jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, 7. Aufl., § 309 Rn. 181). Geht man davon aus, dass der Begriff der Dienstleistung im Sinne des § 309 Nr. 9 c BGB weit zu verstehen ist (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen aaO § 309 Rn. 13; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Rn. 11), ist dieser Zweck durch die vorliegende Vertragsgestaltung unmittelbar betroffen. Nach dem Vertrag trifft den Beklagten insbesondere die wiederkehrende Pflicht, die tägliche Versorgung des in Obhut genommenen Pferdes sicher zu stellen und morgens zum Weidegang bzw. abends zum Unterstellplatz zu führen (§ 2 des Vertrages). Damit enthält der Vertrag aber die Pflicht zur Erbringung von regelmäßigen Leistungen mit Dienstcharakter (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2007, 796), die eine (zumindest entsprechende) Anwendung des § 309 Nr. 9 c BGB rechtfertigen.

cc) Der Verstoß gegen das Klauselverbot hat die Unwirksamkeit der gesamten Kündigungsfristenregelung zur Folge (vgl. stellv. nur Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 95). Dies führt allerdings – anders als die Berufung meint – nicht dazu, dass die Beklagte den Pferdeeinstellvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen konnte. Ausgehend davon, dass die Kündigungsregelung – wie gezeigt – durch das dienstvertragliche Element des Vertrages bestimmt wird, ist die entstandene Vertragslücke durch die gesetzlichen Regelungen über die Kündigungsfristen von Dienstverhältnissen nach § 621 BGB zu füllen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 95). Da die Vergütung nach Monaten bestimmt ist, ist der Vertrag mithin nach § 621 Nr. 3 BGB zum 31.07.2010 gekündigt worden, so dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts verpflichtet ist.

Einer Entscheidung, ob die Kündigungsregelung in Nr. 5 des Pferdeeinstellvertrages im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, bedarf es danach nicht (für eine Unwirksamkeit entsprechender Klauseln etwa AG Osnabrück, RdL 2009, 209; allgemein zur Unwirksamkeit von Kündigungsfristen in AGB von Verwahrungsverträgen Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 695 Rn. 1).

d) Anders als die Berufung meint, muss sich der Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar begegnet es im Hinblick auf die Heranziehung der dienstvertraglichen Regelungen des § 621 BGB keinen Bedenken, auf die vorliegende Fallgestaltung auch die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB anzuwenden, wonach der Dienstberechtigte sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Allerdings geht die Kammer im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass der Kläger keine Aufwendungen erspart hat (zur Anwendung des § 287 ZPO bei § 615 Satz 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 187/13, NJW 2014, 1955; BAG, Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09, AP Nr. 10 zu § 280 BGB; OLG Celle, NJW-RR 1995, 165). Dabei berücksichtigt die Kammer zum einen, dass es wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Offenstallhaltung mit Weidegang im fraglichen Zeitraum (Juli 2010) zu keinen nennenswerten Ersparnissen des Klägers hinsichtlich der Versorgung des Pferdes gekommen ist. Zum anderen kann dem Kläger angesichts des weniger als 1 Monat betragenden Zeitraums zwischen der Herausnahme des Pferdes bzw. dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Vertragsende nicht vorgehalten werden, dass er seine Dienste nicht anderweitig gewinnbringend eingesetzt hat. Liegt danach schon substantiell keine Ersparnis im Sinne des § 615 Satz 2 BGB vor, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der zwischen den Parteien vereinbarte formularmäßige Ausschluss des Ersatzes ersparter Aufwendungen zulässig ist (zu den Grenzen der formularmäßigen Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB vgl. Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 615 Rn. 49 m.w.N.).

e) Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Ohne dass es darauf ankommt, dass der Anspruch zunächst durch die Zustellung des Mahnbescheids am 09.08.2012 in seiner Verjährung gehemmt worden ist (§ 204 Nr. 3 BGB), ist der Anspruch vor Eintritt der regulären Verjährung am 31.12.2013 (§§ 195, 199 BGB) rechtshängig gemacht worden. Wird – wie hier – nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein (BGHZ 179, 329 m.w.N.). Die Akten sind aber nachprüfbar bereits am 24.12.2013 beim Prozessgericht eingegangen.

f) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einer vermeintlichen Überzahlung des Klägers nach § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten steht die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht zu, da sie – wie gezeigt – vertraglich zur Zahlung von 190,- € und nicht nur 150,- € verpflichtet war.

4. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei waren für das Verfahren vor dem Amtsgericht einerseits und für das Verfahren im Berufungsrechtszug andererseits unterschiedliche Streitwerte sowie dementsprechend unterschiedliche Quoten des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) zugrunde zu legen. Während für den Streitwert des Berufungsverfahrens der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in Höhe von 190,- € dem Wert der Klage hinzuzurechnen ist (§ 45 Abs. 3 GKG), findet eine solche Zusammenrechnung für das amtsgerichtliche Verfahren nicht statt. Denn § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Eine solche hat das Amtsgericht nicht getroffen. Der Umstand, dass die Kammer über die Aufrechnungsforderung teilweise sachlich entschieden hat, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts für das amtsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den Grundsatz der nach Instanzen getrennten Wertfestsetzung, dem auch der Wortlaut des § 45 Abs. 3 GKG Rechnung trägt, außer Betracht (BGH, Urteil vom 10.07.1986 – I ZR 102/84, RPfleger 1987, 37, 38 m.w.N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).