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Handelsrecht

Das Handelsrecht ist der Oberbegriff für die rechtlichen Wechselbeziehungen, insb. beim Leistungsaustausch, zwischen Kaufleuten. Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch. Das Handelsrecht steht als Sonderprivatrecht der Kaufleute nicht in sich abgeschlossen neben dem Bürgerlichen Recht, sondern ergänzt und modifiziert dessen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch (HGB), das das Handelsrecht vorrangig regelt, wird dieses nach Art. 2 Abs. 1 EGHGB daher nur subsidiär angewendet. Daneben ist in Registersachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) einschlägig.

Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich etwa in der Zivilprozessordnung (§ 29 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 1031 ZPO) und im Börsengesetz (§ 52 BörsG). Eine große Bedeutung haben daneben das Gewohnheitsrecht (bspw. die Lehre vom Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben) und der Handelsbrauch (§ 346 HGB).

Die Charakteristika des Handelsrechts sind die Selbstverantwortlichkeit, die Einfachheit und Schnelligkeit, sowie der Verkehrs- und Vertrauensschutz. So muss die Bürgschaftserklärung eines Kaufmanns z.B. nicht schriftlich abgefasst werden (§ 350 HGB), da dieser nicht schutzbedürftig ist, da er wissen muss, welche Erklärungen er abgibt. Um die Abwicklung der Handelskaufverträge zu beschleunigen, muss der Kaufmann einen Mangel auch unverzüglich melden, da er ansonsten seine Gewährleistungsansprüche verliert (§ 377 HGB).

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