Pferderecht Alttag

Verunreinigter Reithallenboden

Ein zu hoher Anteil von Glasbruch in einem Reithallenboden sorgt für einen
Schmirgeleffekt, der sowohl bei beschlagenen als auch bei unbeschlagenen
Hufen einen Abrieb erzeugt, der über das hinausgeht, was durch natürlichen
Hufwachstum wieder ausgeglichen werden kann. Dabei handelt es sich um
einen objektiven Fehler des Herstellers, der – wenn er den Mangel nicht
beseitigt und mangelfreien Boden nachliefert, auch Schadensersatz in der
Form schuldet, dass er für die Beseitigung und Entsorgung des von ihm
gelieferten Materials aufkommen muss (OLG Düsseldorf, 22 U 76/06).
Der vom Hersteller gelieferte und aufgetragene Reithallenboden bestand aus einer
10 cm starken Schicht Lavaerde und einer ebenfalls 10 cm starken Tretschicht aus
einer im Wesentlichen aus Sand und Kunststofffolie bestehenden Mischung. Vor
dem Landgericht Krefeld wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, im
Rahmen dessen eine Sachverständige den Boden untersuchte und zu dem Ergebnis
kam, dass dieser den Anforderungen an einen standardgemäßen Reithallenboden
nicht gerecht wurde. Ursache hierfür sei der Glasbruchanteil in dem Gemisch. Die
kleinen Glaskörner seien so scharfkantig, dass sie einen Schmirgeleffekt
produzierten, der zu einem Abriebeffekt bei nicht beschlagenen Hufen führe, der
durch das natürliche Hufwachstum nicht mehr ausgeglichen werden könne. Auch bei
Hufeisen sei ein erhöhter Abrieb festzustellen. Deswegen sei der Boden für eine
Reithalle ungeeignet. Die Kosten für die Entsorgung und Erneuerung der Tretschicht
betrügen ca. 65.000 €. In Höhe von rund 45.000 € wurde der Klage stattgegeben.
Das Gericht sah nach der Bewertung der Gutachterin den Reithallenboden als
objektiv fehlerhaft an, so dass dem Besteller dieser ihm obliegende Beweis schon
mal gelungen war. Der erhöhte Abriebeffekt an den Hufen sei schließlich auch
Tierschutz relevant, da nicht nur Hufeisen, sondern auch Hufe, Sehnen und Gelenke
der Pferde dadurch über die Norm belastet werden und ein Reithallenboden es auch
gewährleisten muss, dass Pferde auf ihm ohne Hufeisen bewegt werden können. Die
erhöhte Abnutzung an Hufen und Eisen wurde über einen gewissen Zeitraum
unmittelbar nach der Lieferung des neuen Bodens von Zeugen – Nutzern der
Reithalle – beobachtet und auch später vor Gericht bekundet.
Allein die Feststellung der objektiven Mangelhaftigkeit des Reithallenbodens reichte
jedoch für den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Bodens und der Kosten noch
nicht aus. Schließlich musste auch noch die Schuld des Herstellers und Lieferanten
an der Fehlerhaftigkeit festgestellt, also damit ausgeschlossen werden, dass etwa
der Kläger selbst durch mangelhafte Pflege oder nicht sachgemäße Nutzung des
Bodens diese verursacht habe. Eine solche konnte jedoch in dem Verfahren nicht
festgestellt werden. Der Kläger hatte den Boden mit einem so genannten Grubber
bearbeitet. Dieser Grubber könnte Trag- und Tretschicht des Bodens vermischt
haben, so dass auch die Lavakörner zur Abrasivität des Bodens beigetragen haben
könnten. Dies konnte aber nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, selbst dann
nicht, wenn der Grubber unsachgemäß bedient worden sei und z.B. das Abrutschen
des Fahrers mit dem Fuß von der Kupplung zu einem Hocharbeiten der Tragschicht
geführt hätte. Dies sei, wenn, dann nur punktuell und nicht flächendeckend
eingetreten, zumal ein Fahrer, der regelmäßig schleppt, auch nicht dauernd mit dem
Fuß abrutschen würde.
Selbst dann, wenn eine Vermischung von Trag- und Tretschichtmaterial durch ein
falsches Schleppen nicht auszuschließen sei, würde dies nur dann die Ansprüche
des Bestellers entfallen lassen, wenn der Lavaanteil in dem Bodengemisch als
alleiniger Verursacher des erhöhten Abriebeffekts in Frage käme, was ebenfalls nicht
festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der sehr harten und scharfkantigen
Glasteilchen hingegen konnte positiv bejaht werden, dass diese für den Hufabrieb
ursächlich, zumindest mit mitursächlich geworden sind. Der Anteil dieser
Glasteilchen mache 21,64 % des Sandanteils aus der Bodenprobe aus. Der Anteil
der Lavakörner und deren Auswirkungen seien wesentlich geringfügiger. Auch das
Argument des Herstellers, der Boden weise immer dieselbe chemische
Zusammensetzung auf, verfing nicht – denn ein privater Gutachter, den der beklagte
Hersteller selbst mit der Untersuchung von Bodenproben beauftragt hatte, hatte
Bodenmaterial zur Untersuchung von einer anderen von der beklagten Firma
belieferten Reithalle entnommen – diese enthielt kein Glas, im Gegensatz zu dem
hier streitgegenständlichen Boden. Der Kläger bekam deswegen im Ergebnis die
Rückzahlung des für Lieferung und Einbau des Bodengemischs gezahlten Werklohn
und die Kosten für Beseitigung und Entsorgung des Materials zugesprochen.