Verunreinigter Reithallenboden
Ein zu hoher Anteil von Glasbruch in einem Reithallenboden sorgt für einen Schmirgeleffekt, der sowohl bei beschlagenen als auch bei unbeschlagenen Hufen einen Abrieb erzeugt, der über das hinausgeht, was durch natürlichen Hufwachstum wieder ausgeglichen werden kann. Dabei handelt es sich um einen objektiven Fehler des Herstellers, der – wenn er den Mangel nicht beseitigt und mangelfreien Boden nachliefert, auch Schadensersatz in der Form schuldet, dass er für die Beseitigung und Entsorgung des von ihm gelieferten Materials aufkommen muss (OLG Düsseldorf, 22 U 76/06).
Der vom Hersteller gelieferte und aufgetragene Reithallenboden bestand aus einer 10 cm starken Schicht Lavaerde und einer ebenfalls 10 cm starken Tretschicht aus einer im Wesentlichen aus Sand und Kunststofffolie bestehenden Mischung. Vor dem Landgericht Krefeld wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen eine Sachverständige den Boden untersuchte und zu dem Ergebnis kam, dass dieser den Anforderungen an einen standardgemäßen Reithallenboden nicht gerecht wurde. Ursache hierfür sei der Glasbruchanteil in dem Gemisch. Die kleinen Glaskörner seien so scharfkantig, dass sie einen Schmirgeleffekt produzierten, der zu einem Abriebeffekt bei nicht beschlagenen Hufen führe, der durch das natürliche Hufwachstum nicht mehr ausgeglichen werden könne. Auch bei Hufeisen sei ein erhöhter Abrieb festzustellen. Deswegen sei der Boden für eine Reithalle ungeeignet. Die Kosten für die Entsorgung und Erneuerung der Tretschicht betrügen ca. 65.000 €. In Höhe von rund 45.000 € wurde der Klage stattgegeben. Das Gericht sah nach der Bewertung der Gutachterin den Reithallenboden als objektiv fehlerhaft an, so dass dem Besteller dieser ihm obliegende Beweis schon
mal gelungen war. Der erhöhte Abriebeffekt an den Hufen sei schließlich auch Tierschutz relevant, da nicht nur Hufeisen, sondern auch Hufe, Sehnen und Gelenke der Pferde dadurch über die Norm belastet werden und ein Reithallenboden es auch gewährleisten muss, dass Pferde auf ihm ohne Hufeisen bewegt werden können. Die erhöhte Abnutzung an Hufen und Eisen wurde über einen gewissen Zeitraum unmittelbar nach der Lieferung des neuen Bodens von Zeugen – Nutzern der Reithalle – beobachtet und auch später vor Gericht bekundet.
Allein die Feststellung der objektiven Mangelhaftigkeit des Reithallenbodens reichte jedoch für den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Bodens und der Kosten noch nicht aus. Schließlich musste auch noch die Schuld des Herstellers und Lieferanten an der Fehlerhaftigkeit festgestellt, also damit ausgeschlossen werden, dass etwa der Kläger selbst durch mangelhafte Pflege oder nicht sachgemäße Nutzung des
Bodens diese verursacht habe. Eine solche konnte jedoch in dem Verfahren nicht festgestellt werden. Der Kläger hatte den Boden mit einem so genannten Grubber bearbeitet. Dieser Grubber könnte Trag- und Tretschicht des Bodens vermischt haben, so dass auch die Lavakörner zur Abrasivität des Bodens beigetragen haben könnten. Dies konnte aber nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, selbst dann
nicht, wenn der Grubber unsachgemäß bedient worden sei und z.B. das Abrutschen des Fahrers mit dem Fuß von der Kupplung zu einem Hocharbeiten der Tragschicht geführt hätte. Dies sei, wenn, dann nur punktuell und nicht flächendeckend eingetreten, zumal ein Fahrer, der regelmäßig schleppt, auch nicht dauernd mit dem Fuß abrutschen würde.
Selbst dann, wenn eine Vermischung von Trag- und Tretschichtmaterial durch ein falsches Schleppen nicht auszuschließen sei, würde dies nur dann die Ansprüche des Bestellers entfallen lassen, wenn der Lavaanteil in dem Bodengemisch als alleiniger Verursacher des erhöhten Abriebeffekts in Frage käme, was ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der sehr harten und scharfkantigen Glasteilchen hingegen konnte positiv bejaht werden, dass diese für den Hufabrieb ursächlich, zumindest mit mit ursächlich geworden sind. Der Anteil dieser Glasteilchen mache 21,64 % des Sandanteils aus der Bodenprobe aus. Der Anteil der Lavakörner und deren Auswirkungen seien wesentlich geringfügiger. Auch das Argument des Herstellers, der Boden weise immer dieselbe chemische Zusammensetzung auf, verfing nicht – denn ein privater Gutachter, den der beklagte Hersteller selbst mit der Untersuchung von Bodenproben beauftragt hatte, hatte Bodenmaterial zur Untersuchung von einer anderen von der beklagten Firma belieferten Reithalle entnommen – diese enthielt kein Glas, im Gegensatz zu dem
hier streitgegenständlichen Boden. Der Kläger bekam deswegen im Ergebnis die Rückzahlung des für Lieferung und Einbau des Bodengemischs gezahlten Werklohn und die Kosten für Beseitigung und Entsorgung des Materials zugesprochen.