Insolvenzen

In der Insolvenzverwaltung bündeln wir unsere ganzen Fähigkeiten der Kanzlei aus dem Insolvenzrecht, der Betriebswirtschaft, der Steuerberatung sowie dem vorhandenen Wissen aus verschiedenen Branchen.

Insolvenzen Alttag

Schutzschirmverfahren

Seit dem 01. März 2012 ist diese weitere Möglichkeit zur Sanierung eines Unternehmens in die Insolvenzordnung (§ 270 b InsO) aufgenommen worden. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist die noch vorhandene Liquidität des Unternehmens und die grundsätzliche positive Prognoseaussicht zur erfolgreichen Sanierung. Der grundsätzliche Unterschied zu anderen Sanierungsmöglichkeiten liegt darin, dass das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) dem Unternehmer selbst die Möglichkeit einräumt, seinen Betrieb zu sanieren.

Durch das Schutzschirmverfahren wird dem Unternehmen ein bis zu dreimonatiger Vollstreckungsschutz gewährleistet, setzt allerdings den Insolvenzantrag und den Antrag auf Eigenverwaltung voraus.

Diese Zeit kann der Unternehmer für professionelle Unterstützung nutzen, entweder ein Schuldenmoratorium durchzusetzen oder einen Insolvenzplan aufzustellen, welche die Gläubiger zum Einlenken zwingt.

Erkennt der Unternehmer frühzeitig eine möglicherweise die sich anbahnende Krise, sucht dieser sich entsprechende Profis, die das Schutzschirmverfahren für ihn planen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite.

Sobald das Sanierungskonzept fertig gestellt ist, beantragt der Schuldner die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht. Ein Experte wird auf Vorschlag des Schuldners zum vorläufigen Sachwalter bestellt. An diesen Vorschlag des Schuldners ist das Gericht im Wesentlichen gebunden!

In der Zeitspanne von drei Monaten versucht der vorläufige Sachwalter zunächst, mit den Gläubigern ein Schuldenmoratorium zu vereinbaren. Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens bestehen hierfür besonders gute Erfolgsaussichten. Kommt es zu einer erfolgreichen Vereinbarung mit den Gläubigern, wird der Schutzschirm wieder aufgehoben, das Unternehmen ist gerettet, die Insolvenz wurde vermieden.

Es kann aber auch in Einzelfällen günstiger sein, im Rahmen des Schutzschirmverfahrens ein Insolvenzplanverfahren zur späteren Durchführung vorzubereiten. Durch das Expertenteam wird der Insolvenzplan vorbereitet und bereits von den wichtigsten Gläubigern genehmigt. Eine Bescheinigung einer qualifizierten Person nach § 270 b I Satz 3 InsO ist dem Antrag beizufügen. Nach Insolvenzantragstellung wird das Insolvenzplanverfahren in Gang gesetzt. Der eingesetzte Insolvenzverwalter ist an die Vorgabe des Insolvenzplans gebunden. Er hat die Sanierungsmaßnahmen des Insolvenzplans durchzuführen.

Im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens können also bestimmte Sanierungswerkzeuge zum Vorteil des Unternehmens genutzt werden, und der Unternehmer bleibt schließlich weiter Herr der Lage!

Bei weiteren Fragen stehen wir, ein betriebswirtschaftlich, steuerrechtlich, insolvenzrechtlich ausgerichtetes Team, gerne zur Verfügung. Schon seit Jahren sind wir im Sanierungsbereich erfolgreich tätig.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie zur rechten Zeit Ihre Anfrage stellen. Nur wenn die Insolvenzgründe noch nicht gegeben sind, ist das Schutzschirmverfahren überhaupt möglich.