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Erbrecht

Sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen und den Umständen, die nach dem Ableben auf die Angehörigen und Hinterbliebenen zukommen, ist schwer und wird gerne aufgeschoben. Doch was passiert, wenn aufgrund plötzlich eintretender Umstände oder anderweitiger Gegebenheiten keine Zeit mehr bleibt, eine entsprechende Vorsorge zu treffen? Oder eine Vorsorge schlicht versäumt wurde, obgleich eine solche fortwährend gewünscht war?

Grundsätzlich ist zu beobachten, dass eine rechtzeitige Vorsorgeregelung unter Umständen eintretende oder zu erwartende Erbschaftsstreitigkeiten umgehen kann. Schließlich wünscht sich niemand innerhalb der Familie nicht mehr mit den anderen Familienmitgliedern aufgrund eines Erbfalles oder der in diesem Zusammenhang auftretenden Vermögensaufteilung reden zu wollen. Aber dennoch kommt es leider oftmals und unerwartet zu etwaigen Streitigkeiten. Hier kann eine lebzeitige Vorsorge hinsichtlich des eigenen Vermögens ratsam sein.

Mit dem Erbrecht soll geregelt werden, wer das Vermögen einer verstorbenen Person erhalten soll. Hierbei ist zu beachten, dass das Erbrecht unmittelbar mit dem Erbfall, also dem Tode der betreffenden Person, Anwendung findet. Das bedeutet, dass der mögliche Erbe – ohne, dass er von seinem Erbrecht vielleicht Kenntnis hat – in die Erbenstellung mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Alle Vermögenswerte und auch Verbindlichkeiten der verstorbenen Person (auch Erblasser bzw. Erblasserin genannt) gehen als Einheit auf den bzw. die Erben über.

Im Falle eines Erbfalles sind von Gesetzes wegen bestimmte Fristen zu beachten. Diese laufen trotz der nach dem Tode einer geliebten Person eintretenden Trauerzeit weiter, sodass unter Umständen trotz Trauerzeit schnell gehandelt werden muss. Hier wird auf die menschlich nachvollziehbare und sensibel handzuhabende Trauer leider vom Gesetzgeber keine Rücksicht genommen.
Da ein Erbfall in der Regel nicht immer Vorteile in Form einer vermögenden Erbschaft mit sich bringt, sondern unter Umständen auch etwaige Schulden und Verbindlichkeiten beinhaltet, obliegt grundsätzlich dem Erben die Entscheidung, die Erbschaft anzunehmen oder aber das Erbe durch eine sog. Erbausschlagung abzulehnen. Hier ist der Erbe an gesetzliche Fristen gebunden, über die wir Sie gerne informieren und Ihnen bei der Regulierung des Erbfalles entsprechende Unterstützung anbieten wollen.

Des Weiteren kann der bzw. die Verstorbene auch entgegen der gesetzlichen Erbfolge anderslautende Verfügungen dahingehend treffen, wer letztlich Erbe sein soll. Hier kommen insbesondere sog. letztwillige Verfügungen in Betracht, welche in Form eines Erbvertrages oder eines Testamentes die gesetzliche Erbfolge ausschließen können. Das bedeutet, dass der bzw. die Verstorbene bereits zu Lebzeiten klar, verständlich und zukunftsorientiert regeln kann, was nach dem Tode mit dem jeweiligen Vermögen passieren soll.

Sie haben noch keine erbrechtlichen Regelungen hinsichtlich Ihres Vermögens getroffen? Dann steht Ihnen unser Rechtsanwalt und Notar, Herr Michael Mink, mit interessengerechten Lösungen und Gestaltungsmöglichkeiten selbstverständlich gerne zur Verfügung.

In Bezug auf eine die gesetzliche Erbfolge ausschließende letztwillige Verfügung steht es der bzw. dem Verstorbenen frei, auch Personen, die grundsätzlich zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, von dieser auszuschließen. In einem solchen Fall kommen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Auch in einem solchen Fall können wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und Ihre Interessen gegenüber den zur Erbschaft berufenen Erben geltend machen.

Auf der anderen Seite kann es natürlich auch sein, dass Sie als Erbe von etwaigen pflichtteilsberechtigten Personen in Anspruch genommen werden. Dann obliegt es Ihnen als Erben, den Nachlass bewerten zu lassen und den möglichen Pflichtteil an die möglicherweise berechtigte Person auszukehren. Auch in diesem Punkt können wir Ihnen rechtlichen Beistand gewähren und die Angelegenheit gemeinsam mit Ihnen angehen. Sprechen Sie uns einfach an!