Gläubigervertretung
Die Insolvenzordnung hat als Gläubigerorgane die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss vorgesehen.
Dabei ist die Gläubigerversammlung das wichtigste Organ des Insolvenzverfahrens. Die Gläubigerversammlung ist nicht öffentlich. An der Versammlung können nur der Insolvenzverwalter/Treuhänder, der Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter, die (absonderungsberechtigten) Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und in besonders bedeutsamen Fällen Pressevertreter teilnehmen.
Aufgaben der Gläubigerversammlung sind:
1. die Wahl des Insolvenzverwalters,
2. die Entscheidung, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt oder beibehalten werden soll,
3. die Ab- und Neuwahl von Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
4. die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens,
5. die Kontrolle des Verwalters durch Verlangen von Auskünften sowie von Berichten über Sachstand und Geschäftsführung,
6. Kontrolle durch Vorlage der Zwischenrechnungen,
7. Kontrolle durch Entgegennahme und Erörterung der Schlussrechnung.
Im Regelfall wird schon im Eröffnungsbeschluss zur Gläubigerversammlung geladen.
Während die Gläubigerversammlung ein sehr formales Instrument der Gläubigerbeteiligung ist, ist der Gläubigerausschuss ein fakultatives Organ. Teilweise wird er hinsichtlich seiner Funktion mit dem Aufsichtsrat im Gesellschaftsrecht verglichen. Auch im Schutzschirmverfahren wird bereits ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Die Bestellung eines Gläubigerausschusses ist hauptsächlich von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt. Deshalb ist der der Vertretung von Gläubigern in der Gläubigerversammlung sowie im Gläubigerausschuss Steuerberater Marcus Bolwin bei uns der erste Ansprechpartner. Er wurde im Oktober 2013 zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) ernannt. 2016 wurde die Bezeichnung des Fachberaters in Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung DStV e.V. umgenannt.