Firmenrecht
Die Firma ist, entgegen der im Alltag gebräuchlichen Definition, kein „Unternehmen“ oder einen „Betrieb“, sondern der Name des Kaufmanns. Dies bestimmt § 17 Absatz 1 HGB. Dabei ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass der Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann (§ 17 Absatz 2 HGB).
Das Firmenrecht in Deutschland sieht eigne Grundsätze vor, die der Kaufmann bei der Wahl seiner Firma zu beachten hat. Im Einzelnen sind dies folgende Aspekte:
Firmenwahrheit
Dies bedeutet, dass die Firma auch das sein muss, was sie bezeichnet. Beispielsweise ist es unzulässig, die Firma „Werner Müller Dachdeckerbetrieb e.K.“ zu nennen, wenn man in Wirklichkeit einen Warenhandel betreibt. Dieser Grundsatz soll Dritte davor schützen, durch die Firma in die Irre geführt zu werden.
Firmenbeständigkeit
Dahinter verbirgt sich, dass die Firma bestehen bleiben darf, auch wenn sich der Name des Kaufmanns oder der Inhaber des Unternehmens geändert hat. Beispielsweise kann Hans Schmitz sein unter der Firma „Hans Schmitz e.K.“ geführtes Geschäft an Detlef Arends verkaufen. Dieser darf die Firma weiterführen, obwohl Hans Schmitz nicht mehr Inhaber des Geschäfts ist.
Firmenklarheit bzw. -unterscheidbarkeit
Firmen müssen sich voneinander unterscheiden (vgl. § 18 Absatz 1 HGB). Danach ist beispielsweise eine gleiche Firma innerhalb eines Ortes unzulässig.
Firmeneinheit
Danach darf der Kaufmann nur eine einzige Firma für ein und dasselbe Unternehmen führen. Auch hier soll eine Irreführung Dritter vermieden werden.
Firmenöffentlichkeit
Dieser Grundsatz besagt, dass die Firma öffentlich kundgemacht werden muss. Dies erfolgt über das Handelsregister.
Neben diesen Pflichten des Kaufmanns hinsichtlich der Firma gibt es aber auch einzelne Rechte an der Firma. So ist der Name des Kaufmanns (entsprechend seines bürgerlichen Namens) auch geschützt. Zum einen kann das Registergericht angewiesen werden, rechtswidrige Firmen zu löschen. Aber auch das Markengesetz schützt „geschäftliche Bezeichnungen“, was oft die Firma umfasst. Auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen denjenigen, der rechtswidrig eine Firma nutzt, sind denkbar.
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