Kosten einer beruflichen und privaten Feier
19.01.2016 – Und noch einmal Party: Die Kosten für eine Feier, mit der zum einen eine berufliche Prüfung und zum anderen der Geburtstag gefeiert wird, sind anteilig abziehbar. Der Umfang des Abzugs richtet sich dann nach dem Anteil der aus dem beruflichen Umfeld stammenden Gäste an der Gesamtteilnehmerzahl.
Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar, nicht aber private Kosten. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 war bei gemischter Veranlassung ein anteiliger Abzug der Kosten, soweit sie beruflich veranlasst waren, grundsätzlich nicht möglich (sog. Aufteilungsverbot). Seit der BFH-Entscheidung können die anteiligen Kosten abgezogen werden, soweit sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar vom privat veranlassten Teil abgrenzen lässt.
Streitfall: Der Kläger absolvierte sein Steuerberaterexamen und wurde im selben Jahr 30 Jahr alt. Er veranstaltete deshalb eine große Feier und lud rund 100 Gäste ein. Hiervon waren 46 Gäste Kollegen. 46 % der Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies dem Grunde nach ebenso, verwies den Fall jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück: Ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anlass der Feier: Soweit der Kläger sein Steuerberaterexamen feierte, war die Feier beruflich veranlasst. Die Geburtstagsfeier war hingegen privat veranlasst. Die Kosten der Feier können daher nach beiden Gästegruppen aufgeteilt werden, d. h. nach der Anzahl der Kollegen einerseits und nach der Anzahl der Freunde und Verwandten andererseits. Kollegen können jedoch zugleich auch Freunde sein und deshalb aus privaten Gründen eingeladen werden. Um eine richtige Zuordnung vornehmen zu können, ist daher zu prüfen, ob der Steuerpflichtige nur einzelne Kollegen einlädt – dies spricht für eine private Veranlassung – oder ob er Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt, d. h. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion (z. B. alle anderen Steuerberater); letzteres spricht für eine betriebliche Veranlassung.
Hinweise: Die Entscheidung macht deutlich, dass es nun auch bei gemischt veranlassten Feiern kein Aufteilungsvebot mehr gibt. Der Anlass der Feier ist übrigens nicht das einzige Kriterium der Prüfung einer beruflichen oder privaten Veranlassung. Weitere Anhaltspunkte sind z. B., wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo die Veranstaltung stattfindet sowie der Charakter der Feier.