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Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz

Neben dem Wasserhaushaltsgesetz manifestiert das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) die Haftung für bestimmte Anlagen, die in Anhang 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um eine Haftung nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung, d.h. eine Haftung die nicht nur Störfälle erfasst, sondern auch den rechtmäßigen Normalbetrieb der Anlage, der einen Schaden auslöst – unabhängig von Verschulden oder Rechtswidrigkeit des Verhaltens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 – 22 U 70/10). Die Haftung ist allein anlagenbezogen. Der Inhaber einer solchen Anlage haftet für einen Personen- oder Sachschaden, wenn dieser durch den Betrieb der Anlage verursacht wurde. Besonders im Verhältnis zur Anlagenhaftung des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Kausalitätsvermutung des § 6 UmweltHG, wonach die Schadensverursachung durch eine Anlage dann vermutet wird, wenn diese nach den Gegebenheiten des Einzelfalles dazu geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen.

Die Eignung beurteilt sich im Einzelfall nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den metereologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass grundsätzlich durch die Geschädigten danach trotzdem der kausale Zusammenhang zwischen der Anlage und der Umwelteinwirkung überhaupt bewiesen werden muss. Die Erleichterung gilt lediglich für die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. dem Nachweis für den Schaden und der Umwelteinwirkung.

Zudem findet diese Ursachenvermutung dann keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt (§ 6 Abs. 2 UmweltHG). Ob der Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz insofern für klassische Fischereischäden eine besondere Bedeutung neben dem Wasserhaushaltsgesetz und den §§ 823 ff. BGB überhaupt zukommt, bleibt fraglich. Bemerkenswert ist gegebenenfalls noch der Auskunftsanspruch gemäß § 9 UmweltHG gegen den Inhaber einer in Betracht kommenden Anlage bzw. gegen die involvierte Behörde. Danach erhält der Geschädigte die Gelegenheit, seinerseits die Haftung zu prüfen und Ausgleichsansprüche vorzubereiten, in dem er den freien Zugang zu Informationen erhält, die bei der Behörde oder dem Inhaber der Anlage über die verwendeten Einrichtungen, die Art und Konzentration der eingesetzten oder freigesetzten Stoffe oder die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen und die besonderen Betriebspflichten nach § 6 Abs. 3 des UmweltHG.