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OLG Köln, Urteil vom 13.04.2016, 5 U 107/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 149/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 27.140,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.458,08 EUR seit dem 03.11.2012 und aus einem Betrag von 25.682,14 EUR seit dem 13.02.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger alle ihm entstandenen materiellen Schäden – ausschließlich des bereits geltend gemachten Erwerbsschadens in Höhe von 27.140,22 EUR für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 30.11.2013 – sowie alle zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die ärztliche Behandlung in der Zeit von 06.09.2011 bis zum 7.09.2011 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.518,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten  des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.