Pferderecht Alttag

Arbeitsunfälle 2015


Dezember 2015.
Arbeitsunfälle 2015 – Wie ist fremde Hilfe beim Pferd versichert?

Im letzten Heft ging es um das Berufsrisiko Pferd und die eigenverantwortliche Selbstgefährdung von Berufsträgern, deren Tätigkeit im Umgang mit dem Pferd besteht (Hufschmied, Bereiter, Tierarzt). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schließt der Eingang dieses besonderen Risikos im Falle einer Schädigung durch das Pferd die Haftung des Tierhalters (und dessen dahinter stehende Tierhaftpflichtversicherung) nicht aus (siehe Heft 10/15).

Handelt es sich bei diesen Berufsgruppen rund um das Pferd um Arbeitnehmer, also um Angestellte in einem Betrieb, die den Unfall im Rahmen ihrer Arbeitsausübung erleiden, dann liegt ein klassischer Arbeitsunfall vor, der auch durch die Berufsgenossenschaft entschädigt wird. Die Beiträge für diese gesetzliche Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber, als Ausgleich dafür kann der Arbeitgeber selbst bei einem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Schaden nicht in Anspruch genommen werden, also auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber der Pferdehalter ist. Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu erbringen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist oder nicht. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für die Heilbehandlung des Geschädigten und zahlt diesem ein Verletztengeld sowie ein Übergangsgeld bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Zudem gibt es bei einem Dauerschaden in Form der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 20% Rentenzahlungen. Der durch ein fremdes Pferd im Rahmen seiner Arbeitsausübung Geschädigte kann zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung den Halter des schädigenden Pferdes bzw. die hinter diesem stehende private Tierhaftpflichtversicherung auf Schmerzensgeld und die Differenz des normalen Lohnes zum Verletztengeld und sonstige Sachschäden, wie z.B. Ersatz zerstörter Kleidung, Brille, Laptop etc… in Anspruch nehmen. Diese Leistungen erbringt die Berufsgenossenschaft nämlich nicht.

Nun gibt es jedoch seit der Reichsversicherungsordnung von 1911 über die gesetzliche Unfallversicherung eine Besonderheit für private Reittierhalter: auch diese gelten, genau wie jeder private Fahrzeughalter, als Unternehmer im Sinne des Gesetzes (heute: § 128 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VII). Wer nun „wie ein Beschäftigter“ für den Pferdehalter tätig wird, indem er irgendeine Form der Leistung für diesen erbringt, die auch am Markt gegen Entgelt angeboten wird, fällt unter den sozialrechtlichen Unfallversicherungsschutz. Diese Arbeitsleistung kann nur kurzfristig sein, es bedarf dafür keiner schriftlichen Vereinbarung. Nun werden Arbeitsleistungen solcher Art an jedem Reitstall tagtäglich zuhauf erbracht: Raus- und Reinführen fremder Pferde, Putzen und Bewegen fremder Pferde, Misten fremder Boxen, Hilfe beim Verladen fremder Pferde – alles auf rein freundschaftlicher, kollegialer, stallnachbarschaftlicher Basis – gefälligkeitshalber oder aufgrund der eigenen Freude an der Ausübung des Hobbys? Die sozialgerichtliche Rechtsprechung tendiert überwiegend dazu, diese Fälle nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, mit der Folge, dass die normale zivilrechtliche Tierhalterhaftung greift und nicht ausgeschlossen ist.

So wurde dieses Jahr im Falle einer Verletzten, die beim Führen eines fremden Pferdes in der Reithalle gestürzt war, nachdem dieses gescheut hatte, dass es sich bei dieser Leistung um einen rein freundschaftlichen Dienst innerhalb der Reitgemeinschaft gehandelt habe und somit kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung (Sozialgericht Detmold 16.02.2015 S 1 U 18/13). Einen Unfall im Pensionspferdeverhältnis hatte ein bayrisches Sozialgericht zu entscheiden. Hier bestand zwischen den Beteiligten ein klassischer Pferdeeinstellungsvertrag, mit der Vermietung einer Box sowie Fütterung und Weidegang gegen monatliche Vergütung von 220,00 Euro zum Inhalt. Die Stallbesitzerin wurde vom Pferd der Einstallerin beim Führen desselben in die Box schwer verletzt. Eindeutig lag hier natürlich im Unterschied zur oben genannten Entscheidung des Sozialgerichts Detmold kein Gefälligkeits- oder Freundschaftsverhältnis zugrunde sondern ein entgeltlicher Vertrag über die Versorgung des Pferdes. Dennoch entschied das Gericht, dass der Fall nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fiele, sondern unter die private Tierhalterhaftung. Denn die Verletzte handelte als Unternehmerin im Interesse ihres eigenen Betriebs – nicht weisungsgebunden und somit nicht wie eine Beschäftigte für die Einstellerin. Sie versorgte das fremde Pferd in eigener Verantwortung im Rahmen des eigenen Betriebs und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Pferdebesitzerin (Bayerisches Landessozialgericht 17. Senat , 26.02.2015, L 17 U 248/14). Wieder eine andere Besonderheit gilt übrigens für zufällig tätig werdende so genannte „Nothelfer“, die z.B. beim Einfangen von ausgebrochenen Pferden helfen, um eine Gefahr für die Allgemeinheit damit zu verhindern: erleidet ein Hilfeleistender in einem solchen Fall einen Schaden durch das Tier, kommt er sowohl in den Genuss der gesetzlichen Versicherung, kann seine darüber hinaus gehenden Ansprüche aber auch beim Tierhalter anmelden.